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Entscheidung 11 Os 14/18w×

Entscheidung 11 Os 14/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/18w

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Dragan Lu***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lu***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6. November 2017, GZ 38 Hv 16/17v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das weiters einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; RIS-Justiz RS0120128; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) des Angeklagten Walter L***** enthält, wurde Dragan Lu***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Dezember 2016 in S***** Walter L***** am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, ihn würgte und mit einer Schere auf dessen Unterarm einstach, wodurch dieser eine Schädelprellung, Hautabschürfungen hinter dem linken Ohr, am Handrücken und über den Knöcheln, zwei Stichwunden am Arm und eine Prellung und Blutunterlaufung im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) nimmt nicht – wie geboten (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach L***** zur Abwehr des Angriffs mit einer Schere seinen Kontrahenten mit einem Stein, allenfalls auch mit Glasstücken mehrfach Schläge versetzte (US 4 f, 7), sondern bekämpft mit der Behauptung, der festgestellte Tatablauf lasse sich mit den objektivierten Verletzungen des Angeklagten nicht in Einklang bringen, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Mit diesem Vorbringen wird auch ein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117402, RS0119089).

Durch die abschließende Berufung auf die „Unrichtigkeit der Schilderungen“ des L***** und auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117561, RS0102162).

Nichtigkeit aus Ziffer 8, liegt vor, wenn der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, mit anderen Worten wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755, RS0113142; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, 523), Das ist hier – mit Blick auf das Anklagefaktum römisch zwei./ (ON 22 S 2) – nicht der Fall, weil auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst werden können. Demnach geht das Vorbringen fehl, Schläge und Würgen wären „nicht Gegenstand der Anklage und sind … nicht unter den angeklagten Sachverhalt zu subsumieren“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO bleibt anzumerken, dass die Wertung der mangelnden „Reue oder Einsicht“ des Angeklagten als eine für die Höhe der Freiheitsstrafe (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897). Diesem von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00014.18W.0313.000

Im RIS seit

30.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00014_18W0000_000