Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) nimmt nicht – wie geboten (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach L***** zur Abwehr des Angriffs mit einer Schere seinen Kontrahenten mit einem Stein, allenfalls auch mit Glasstücken mehrfach Schläge versetzte (US 4 f, 7), sondern bekämpft mit der Behauptung, der festgestellte Tatablauf lasse sich mit den objektivierten Verletzungen des Angeklagten nicht in Einklang bringen, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) nimmt nicht – wie geboten (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach L***** zur Abwehr des Angriffs mit einer Schere seinen Kontrahenten mit einem Stein, allenfalls auch mit Glasstücken mehrfach Schläge versetzte (US 4 f, 7), sondern bekämpft mit der Behauptung, der festgestellte Tatablauf lasse sich mit den objektivierten Verletzungen des Angeklagten nicht in Einklang bringen, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Mit diesem Vorbringen wird auch ein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0117402, RS0119089). Mit diesem Vorbringen wird auch ein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117402, RS0119089).
Durch die abschließende Berufung auf die „Unrichtigkeit der Schilderungen“ des L***** und auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117561, RS0102162). Durch die abschließende Berufung auf die „Unrichtigkeit der Schilderungen“ des L***** und auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117561, RS0102162).
Nichtigkeit aus Z 8 liegt vor, wenn der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, mit anderen Worten wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755, RS0113142; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 523), Das ist hier – mit Blick auf das Anklagefaktum II./ (ON 22 S 2) – nicht der Fall, weil auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst werden können. Demnach geht das Vorbringen fehl, Schläge und Würgen wären „nicht Gegenstand der Anklage und sind … nicht unter den angeklagten Sachverhalt zu subsumieren“.Nichtigkeit aus Ziffer 8, liegt vor, wenn der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, mit anderen Worten wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755, RS0113142; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, 523), Das ist hier – mit Blick auf das Anklagefaktum römisch zwei./ (ON 22 S 2) – nicht der Fall, weil auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst werden können. Demnach geht das Vorbringen fehl, Schläge und Würgen wären „nicht Gegenstand der Anklage und sind … nicht unter den angeklagten Sachverhalt zu subsumieren“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass die Wertung der mangelnden „Reue oder Einsicht“ des Angeklagten als eine für die Höhe der Freiheitsstrafe (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897). Diesem von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO bleibt anzumerken, dass die Wertung der mangelnden „Reue oder Einsicht“ des Angeklagten als eine für die Höhe der Freiheitsstrafe (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897). Diesem von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.