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Entscheidung 11 Os 14/19x×

Entscheidung 11 Os 14/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/19x

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Agron K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m-249, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der zugleich mit dem Urteil vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m-249, ergangene Beschluss des Landesgerichts Salzburg auf Absehen vom Widerruf der Radomir M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre verletzt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der zu AZ 64 Hv 113/16t des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. März 2016, AZ 63 Hv 21/16f, rechtskräftig mit 30. März 2016, wurde Radomir M***** zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme hierauf (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) verhängte das Landesgericht Salzburg über Radomir M***** mit seit 29. November 2016 rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, eine ebenfalls unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m-249, rechtskräftig mit 23. Mai 2018, wurde Radomir M***** am 3. Oktober 2016 begangener Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss „gemäß“ Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO sah das Landesgericht Salzburg vom Widerruf der zu AZ 63 Hv 21/16f und AZ 64 Hv 113/16t, je des Landesgerichts Salzburg, gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die diesbezüglichen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre (ON 249 S 3).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m-249, auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019, RS0112811).

Da die der gegenständlichen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen am 3. Oktober 2016 begangen wurden, die zu AZ 64 Hv 113/16t des Landesgerichts Salzburg bestimmte Probezeit jedoch erst am 29. November 2016 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018 (ON 249 S 3) insoweit Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss hat sich für den Verurteilten nachteilig ausgewirkt und war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E124330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00014.19X.0226.000

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190226_OGH0002_0110OS00014_19X0000_000