[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, 8 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Anträge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zum Beweis „für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ seiner Familie und auf Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „die Stimme die von der Polizei dem Angeklagten zugeordnet wurde, tatsächlich von einer anderen Person ist“ (ON 89 S 5, 6), Verteidigungsrechte nicht verletzt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Anträge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zum Beweis „für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ seiner Familie und auf Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „die Stimme die von der Polizei dem Angeklagten zugeordnet wurde, tatsächlich von einer anderen Person ist“ (ON 89 S 5, 6), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Weshalb das erstgenannte Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung und bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes geeignet sein sollte, die zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erfolgversprechend zu bereichern (RIS-Justiz RS0107445, RS0118444 [T2]), machte der Antrag nicht klar. Inwieweit ein Stimmgutachten angesichts des Umstands, dass es sich bei der Kommunikation des Angeklagten mit potentiellen Abnehmern vorwiegend um Chat-, also eben keine Audionachrichten handelt (US 10; ON 69, 70), das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen, ließ der – zu den hievon allenfalls betroffenen Punkten der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe – gänzlich unspezifizierte Antrag offen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [5] Weshalb das erstgenannte Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung und bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes geeignet sein sollte, die zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erfolgversprechend zu bereichern (RIS-Justiz RS0107445, RS0118444 [T2]), machte der Antrag nicht klar. Inwieweit ein Stimmgutachten angesichts des Umstands, dass es sich bei der Kommunikation des Angeklagten mit potentiellen Abnehmern vorwiegend um Chat-, also eben keine Audionachrichten handelt (US 10; ON 69, 70), das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen, ließ der – zu den hievon allenfalls betroffenen Punkten der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe – gänzlich unspezifizierte Antrag offen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[6] Die im Rechtsmittel kritisierte Begründung der ablehnenden Entscheidung des Erstgerichts ist im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0116749). Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat weiters das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der jeweiligen Reinheitsgehalte der Suchtmittel (US 6) aus dem Gutachten ON 69 S 217 ff, den Chatverläufen und dem Erfahrungswert, dass bei Großeinkauf von Suchtgift in der Regel eine sehr gute Qualität vorhanden ist, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 11 – RIS-Justiz RS0098362, RS0098471). [7] Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der jeweiligen Reinheitsgehalte der Suchtmittel (US 6) aus dem Gutachten ON 69 S 217 ff, den Chatverläufen und dem Erfahrungswert, dass bei Großeinkauf von Suchtgift in der Regel eine sehr gute Qualität vorhanden ist, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 11 – RIS-Justiz RS0098362, RS0098471).
[8] Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0099425 [T13]). Entgegen der Kritik (Z 5 erster Fall) ist dem Urteil klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Beginn seiner kriminellen Aktivitäten Mitglied der konstatierten Vereinigung war. Gleiches gilt für die mit dem objektiven Tatbild korrespondierende subjektive Tatseite (US 5 bis 7). [8] Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0099425 [T13]). Entgegen der Kritik (Ziffer 5, erster Fall) ist dem Urteil klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Beginn seiner kriminellen Aktivitäten Mitglied der konstatierten Vereinigung war. Gleiches gilt für die mit dem objektiven Tatbild korrespondierende subjektive Tatseite (US 5 bis 7).
[9] Soweit die Beschwerde (Z 8) weiters unzulässiges Überraschen des Angeklagten durch eine ihm nicht bekannte Notorietät behauptet, übergeht sie, dass bereits die Anklage von denselben Reinheitsgehalten (ON 74 S 9, 11 f) ausgeht und dies dem Beschwerdeführer (bei deren Zustellung und) anlässlich des Anklagevortrags (ON 89 S 2) zur Kenntnis gebracht wurde (RIS-Justiz RS0119094 [T7, T8, T9]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463). [9] Soweit die Beschwerde (Ziffer 8,) weiters unzulässiges Überraschen des Angeklagten durch eine ihm nicht bekannte Notorietät behauptet, übergeht sie, dass bereits die Anklage von denselben Reinheitsgehalten (ON 74 S 9, 11 f) ausgeht und dies dem Beschwerdeführer (bei deren Zustellung und) anlässlich des Anklagevortrags (ON 89 S 2) zur Kenntnis gebracht wurde (RIS-Justiz RS0119094 [T7, T8, T9]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463).
[10] Die Sanktionsrüge wendet ein (Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe zwar die lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet (US 14), aber keine zahlenmäßig überprüfbare Reduktion der Freiheitsstrafe vorgenommen. [10] Die Sanktionsrüge wendet ein (Ziffer 11, dritter Fall), das Erstgericht habe zwar die lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet (US 14), aber keine zahlenmäßig überprüfbare Reduktion der Freiheitsstrafe vorgenommen.
[11] Hat aber das Erstgericht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer ohnedies angenommen und eine dadurch bewirkte Strafreduktion explizit in Rechnung gestellt, ist dabei aber eine rechnerische Spezifizierung derselben unterlieben, so zieht das keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach sich, sondern verwirklicht (nur) einen Berufungsgrund (RIS-Justiz RS0114926 [T5]).
[12] Rekurrierend auf den Erschwerungsgrund zweier einschlägiger Vorstrafen (US 14) behauptet die weitere Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil eine Vorstrafe zur Begründung der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG herangezogen worden sei. Damit kritisiert die Rüge nur die Anzahl der als erschwerend gewerteten Vorstrafen und bezieht sich damit auf das Gewicht des – selbst nach dem Beschwerdestandpunkt zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB, womit auch hier bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht wird (RIS-Justiz RS0116878; vgl im Übrigen US 13, 14). [12] Rekurrierend auf den Erschwerungsgrund zweier einschlägiger Vorstrafen (US 14) behauptet die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil eine Vorstrafe zur Begründung der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG herangezogen worden sei. Damit kritisiert die Rüge nur die Anzahl der als erschwerend gewerteten Vorstrafen und bezieht sich damit auf das Gewicht des – selbst nach dem Beschwerdestandpunkt zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, womit auch hier bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht wird (RIS-Justiz RS0116878; vergleiche im Übrigen US 13, 14).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.