[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu I/A/, B/ und C/ jeweils die der Bejahung eines Vermögensschadens zugrunde gelegten Feststellungen mit der Behauptung, die – von den Tatrichtern mit 5.000 Euro bewerteten – Gegenleistungen in Form von Planungen hätten höhere Werte aufgewiesen und den geleisteten Zahlungen entsprochen. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert zu I/A/, B/ und C/ jeweils die der Bejahung eines Vermögensschadens zugrunde gelegten Feststellungen mit der Behauptung, die – von den Tatrichtern mit 5.000 Euro bewerteten – Gegenleistungen in Form von Planungen hätten höhere Werte aufgewiesen und den geleisteten Zahlungen entsprochen.
[5] Das Schöffengericht stützte die für diese Bewertung herangezogenen Konstatierungen auf die Aussage des Zeugen * Wu*, der die Pläne seinerzeit als Mitarbeiter der W* GmbH erstellte bzw bearbeitete und angab, wie lange er dafür brauchte und was derartige Planungen die Kunden üblicherweise kosteten (US 20, 22 iVm ON 110.6, 58, 60). Solcherart blieben diese Feststellungen entgegen dem zu I/B/ erhobenen Einwand (Z 5 vierter Fall) nicht unbegründet. Das Schöffengericht stützte die für diese Bewertung herangezogenen Konstatierungen auf die Aussage des Zeugen * Wu*, der die Pläne seinerzeit als Mitarbeiter der W* GmbH erstellte bzw bearbeitete und angab, wie lange er dafür brauchte und was derartige Planungen die Kunden üblicherweise kosteten (US 20, 22 in Verbindung mit ON 110.6, 58, 60). Solcherart blieben diese Feststellungen entgegen dem zu I/B/ erhobenen Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) nicht unbegründet.
[6] Welche der auf Seite 63 des Hauptverhandlungsprotokolls festgehaltenen Angaben der Zeugin Z* in Bezug auf den Schuldspruch zu I/A/ zu erörtern gewesen wären, legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Mit der Einschätzung des Zeugen * Sta* zu Kosten einer nicht von ihm vorgenommenen Planung mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen (vgl RIS-Justiz RS0097540 [insb T18], RS0097545 [insb T14]). Welche der auf Seite 63 des Hauptverhandlungsprotokolls festgehaltenen Angaben der Zeugin Z* in Bezug auf den Schuldspruch zu I/A/ zu erörtern gewesen wären, legt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Mit der Einschätzung des Zeugen * Sta* zu Kosten einer nicht von ihm vorgenommenen Planung mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0097540 [insb T18], RS0097545 [insb T14]).
[7] Die weitere dazu ins Treffen geführte Argumentation beschränkt sich auf eigene Beweis- und Berechnungsüberlegungen. Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. Die weitere dazu ins Treffen geführte Argumentation beschränkt sich auf eigene Beweis- und Berechnungsüberlegungen. Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[8] Zu II/A/, B/ und D/ moniert der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, dass sein bedingter Vorsatz jeweils auch einen (zumindest teilweisen) Befriedigungsausfall der Gläubiger umfasste. Zu II/A/, B/ und D/ moniert der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, dass sein bedingter Vorsatz jeweils auch einen (zumindest teilweisen) Befriedigungsausfall der Gläubiger umfasste.
[9] Das Schöffengericht leitete aus dem festgestellten Tatgeschehen – der Vermögensverringerung bzw dem „Entzug“ von Vermögenswerten in Kenntnis der „prekären wirtschaftlichen Lage“ der Gesellschaften – ab, dass der Rechtsmittelwerber einen korrespondierenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 25 ff).
[10] Dieser Beweisschluss widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen, weshalb er unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die in der Beschwerde präsentierten Überlegungen zu Geschäftserwartungen des Angeklagten sind aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich. Dieser Beweisschluss widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen, weshalb er unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die in der Beschwerde präsentierten Überlegungen zu Geschäftserwartungen des Angeklagten sind aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbeachtlich.
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die zu I/ getroffenen Feststellungen zum Betrugsvorsatz anhand einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen, darunter der (von den Tatrichtern übrigens sehr wohl gewürdigten: US 21 f) Verantwortung des Angeklagten, und darauf gegründeten, abweichenden Beweisüberlegungen. Sie reklamiert, „für die Begründung des schädlichen Tatvorsatzes, der von §§ 146, 147 StGB verlangt“ werde, fehle es „an jeglichen Tatsachen und Begründungssubstrat“, „die Begründung zu diesem konstatierten subjektiven Tatbestandselement“ sei „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“ und die Überzeugung des Erstgerichts, „dass der Angeklagte selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer mangelnden Fortbestandsprognose ausgegangen ist“, sei „somit völlig aktenwidrig“ (zum Begriff der Aktenwidrigkeit vgl aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T2]). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert die zu I/ getroffenen Feststellungen zum Betrugsvorsatz anhand einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen, darunter der (von den Tatrichtern übrigens sehr wohl gewürdigten: US 21 f) Verantwortung des Angeklagten, und darauf gegründeten, abweichenden Beweisüberlegungen. Sie reklamiert, „für die Begründung des schädlichen Tatvorsatzes, der von Paragraphen 146, 147, StGB verlangt“ werde, fehle es „an jeglichen Tatsachen und Begründungssubstrat“, „die Begründung zu diesem konstatierten subjektiven Tatbestandselement“ sei „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“ und die Überzeugung des Erstgerichts, „dass der Angeklagte selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer mangelnden Fortbestandsprognose ausgegangen ist“, sei „somit völlig aktenwidrig“ (zum Begriff der Aktenwidrigkeit vergleiche aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T2]).
[12] Mit dieser ebenso nach Art einer – hier jedoch nicht offenstehenden – Schuldberufung vorgetragenen Argumentation gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit dieser ebenso nach Art einer – hier jedoch nicht offenstehenden – Schuldberufung vorgetragenen Argumentation gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I/ und II/ macht geltend, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, „ab wann im Jahr 2022“ der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften „für gewiss“ gehalten habe. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu I/ und II/ macht geltend, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, „ab wann im Jahr 2022“ der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften „für gewiss“ gehalten habe.
[14] Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), warum eine solche Feststellung für die Subsumtion nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB oder § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB erforderlich gewesen wäre und weshalb die Konstatierungen zum Vorliegen des von den Tatbeständen jeweils geforderten Vorsatzes in den jeweiligen Tatzeitpunkten (US 7 ff) nicht genügen sollten. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), warum eine solche Feststellung für die Subsumtion nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB oder Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB erforderlich gewesen wäre und weshalb die Konstatierungen zum Vorliegen des von den Tatbeständen jeweils geforderten Vorsatzes in den jeweiligen Tatzeitpunkten (US 7 ff) nicht genügen sollten.
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.