Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB macht sich schuldig, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.Des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB macht sich schuldig, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Unter 'Urkunde' ist eine Schrift zu verstehen, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (§ 74 Z 7 StGB).Unter 'Urkunde' ist eine Schrift zu verstehen, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB).
Letzterem Erfordernis entsprechen die vom Angeklagten angefertigten falschen Gehaltsbestätigungen, durch deren zwecks Erlangung von Krediten erfolgte Übergabe an Richard B der Angeklagte zur Verwendung der Falsifikate zum Nachweis angeblicher Einkommen der Kreditnehmer den Kreditinstituten gegenüber beigetragen hat. In solcher Verwendung ist aber, wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, auch ein Gebrauch von falschen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen zu erblicken.
Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unwert eines Vermögensdeliktes - sofern nicht wie im Falle des § 147 Abs 1 Z 1 StGB eine zusätzliche Qualifikation normiert ist - nicht miterfaßt (9 Os 127/78).Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unwert eines Vermögensdeliktes - sofern nicht wie im Falle des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine zusätzliche Qualifikation normiert ist - nicht miterfaßt (9 Os 127/78).
Da sich der Schutzzweck des Vergehens der Urkundenfälschung u.a. auf die Richtigkeit des Inhalts im Rechtsverkehr zu gebrauchender Urkunden schlechthin bezieht (EvBl. 1977/105) und es sich im Fall der Urkundenfälschung somit um ein auch von dem durch die (inzwischen außer Kraft getretene) Bestimmung des § 48 KreditwesenG geschützten Grundsatz von Treu und Glauben im Kreditverkehr verschiedenes Rechtsgut handelt, erfüllte die Handlungsweise des Angeklagten außer dem Tatbestand der Beteiligung am Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG auch noch den des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 StGBDa sich der Schutzzweck des Vergehens der Urkundenfälschung u.a. auf die Richtigkeit des Inhalts im Rechtsverkehr zu gebrauchender Urkunden schlechthin bezieht (EvBl. 1977/105) und es sich im Fall der Urkundenfälschung somit um ein auch von dem durch die (inzwischen außer Kraft getretene) Bestimmung des Paragraph 48, KreditwesenG geschützten Grundsatz von Treu und Glauben im Kreditverkehr verschiedenes Rechtsgut handelt, erfüllte die Handlungsweise des Angeklagten außer dem Tatbestand der Beteiligung am Vergehen nach dem Paragraph 48, KreditwesenG auch noch den des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene - und von der Generalprokuratur empfohlene - rechtliche Subsumtion des Täterverhaltens als (bloße) Beteiligung am Vergehen der Urkundenfälschung (in Form des Gebrauches der falschen Urkunde im Rechtsverkehr) nach den §§ 12, 223 Abs 2 StGB wird dagegen dem Gesetz nicht gerecht. Denn eine Beurteilung der dem Tatbestand des § 223 Abs 1 StGB entsprechenden Fälschungshandlung unter dem Gesichtspunkt einer nachbestraften Vortat ist - wie dies auch in der (insoweit grundlegenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. August 1977, GZ 12 Os 84/77-14 (= ÖJZ-LSK 1977/299), zum Ausdruck kommt - nur unter der Voraussetzung möglich, daß Identität in der Person des unmittelbaren Täters zu beiden Begehungsformen des Deliktes der Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB vorliegt. Wird dagegen die Urkunde von einem anderen, wenn auch mit Zustimmung des Fälschers, im Sinne des § 223 Abs 2 StGB gebraucht, dann kann die unmittelbare Verwirklichung des Deliktes der Urkundenfälschung in seiner ersten Begehungsform nicht in einer (bloßen) Beteiligung im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB an einer dessen zweiter (gleichwertiger) Begehungsform entsprechenden Tat aufgehen. Andererseits erfaßt aber schon Absatz 1 des § 223Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene - und von der Generalprokuratur empfohlene - rechtliche Subsumtion des Täterverhaltens als (bloße) Beteiligung am Vergehen der Urkundenfälschung (in Form des Gebrauches der falschen Urkunde im Rechtsverkehr) nach den Paragraphen 12, 223, Absatz 2, StGB wird dagegen dem Gesetz nicht gerecht. Denn eine Beurteilung der dem Tatbestand des Paragraph 223, Absatz eins, StGB entsprechenden Fälschungshandlung unter dem Gesichtspunkt einer nachbestraften Vortat ist - wie dies auch in der (insoweit grundlegenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. August 1977, GZ 12 Os 84/77-14 (= ÖJZ-LSK 1977/299), zum Ausdruck kommt - nur unter der Voraussetzung möglich, daß Identität in der Person des unmittelbaren Täters zu beiden Begehungsformen des Deliktes der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, StGB vorliegt. Wird dagegen die Urkunde von einem anderen, wenn auch mit Zustimmung des Fälschers, im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, StGB gebraucht, dann kann die unmittelbare Verwirklichung des Deliktes der Urkundenfälschung in seiner ersten Begehungsform nicht in einer (bloßen) Beteiligung im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB an einer dessen zweiter (gleichwertiger) Begehungsform entsprechenden Tat aufgehen. Andererseits erfaßt aber schon Absatz 1 des Paragraph 223
StGB den gesamten Handlungsunwert solchen Täterverhaltens, weil die Überlassung der falschen Urkunde zu - erst künftigem - Gebrauch im Rechtsverkehr nicht über das äußere Erscheinungsbild des tatbestandsgemäßen (erweiterten) Vorsatzes hinausgeht, ein neues Rechtsgut eigenständig und unmittelbar nicht mehr verletzt und sohin den Charakter einer 'vorbestraften Nachtat' aufweist. Abschließend sei noch dem Vorbringen des Angeklagten in seinen Gegenausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen, die Anklagebehörde habe sich bezüglich der Urkundenfälschung verschwiegen. Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend, weil die Anfertigung der in Rede stehenden falschen Gehaltsbestätigungen ohnehin schon Gegenstand der auf Beteiligung am Verbrechen des Betruges nach den §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1 ...... StGB lautenden Anklage war (vgl. Punkt II der Anklageschrift ON 23) und eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation die Identität von Anklage- und Urteilstat nicht berührt (ÖJZ-LSK 1978/223 sowie die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nummern 5 und 56 ff zu den §§ 262, 267 StPO angeführten Entscheidungen).StGB den gesamten Handlungsunwert solchen Täterverhaltens, weil die Überlassung der falschen Urkunde zu - erst künftigem - Gebrauch im Rechtsverkehr nicht über das äußere Erscheinungsbild des tatbestandsgemäßen (erweiterten) Vorsatzes hinausgeht, ein neues Rechtsgut eigenständig und unmittelbar nicht mehr verletzt und sohin den Charakter einer 'vorbestraften Nachtat' aufweist. Abschließend sei noch dem Vorbringen des Angeklagten in seinen Gegenausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen, die Anklagebehörde habe sich bezüglich der Urkundenfälschung verschwiegen. Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend, weil die Anfertigung der in Rede stehenden falschen Gehaltsbestätigungen ohnehin schon Gegenstand der auf Beteiligung am Verbrechen des Betruges nach den Paragraphen 12, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, ...... StGB lautenden Anklage war vergleiche Punkt römisch zwei der Anklageschrift ON 23) und eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation die Identität von Anklage- und Urteilstat nicht berührt (ÖJZ-LSK 1978/223 sowie die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nummern 5 und 56 ff zu den Paragraphen 262, 267, StPO angeführten Entscheidungen).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.
Infolge Aufhebung des Urteiles im Strafausspruch war die Strafe neu zu bemessen. Dabei hatte der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens nach den §§ 48Infolge Aufhebung des Urteiles im Strafausspruch war die Strafe neu zu bemessen. Dabei hatte der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens nach den Paragraphen 48
KWG, 12 StGB außer Betracht zu bleiben, da die Bestimmung des § 48 KWG mit Wirksamkeit vom 1.März 1979 (ersatzlos) außer Kraft getreten ist und daher einem auf diese Norm gegründeten (oder auf sie Bedacht nehmenden) Strafausspruch die Bestimmung des § 1 StGB entgegensteht. Bei der Bemessung der Strafe waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die teilweise Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Betruges und die große Höhe des Betrugsschadens als erschwerend, das Geständnis des Angeklagten, die teilweise - wenn auch nur in sehr geringem Umfang erfolgte - Schadensgutmachung, der Umstand, daß ein Teil des Betruges beim Versuch blieb (Faktum II) und daß sich der Angeklagte an einigen anderen Betrugstaten nur in minder intensiver Weise beteiligte, als mildernd zu werten. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters. Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.KWG, 12 StGB außer Betracht zu bleiben, da die Bestimmung des Paragraph 48, KWG mit Wirksamkeit vom 1.März 1979 (ersatzlos) außer Kraft getreten ist und daher einem auf diese Norm gegründeten (oder auf sie Bedacht nehmenden) Strafausspruch die Bestimmung des Paragraph eins, StGB entgegensteht. Bei der Bemessung der Strafe waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die teilweise Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Betruges und die große Höhe des Betrugsschadens als erschwerend, das Geständnis des Angeklagten, die teilweise - wenn auch nur in sehr geringem Umfang erfolgte - Schadensgutmachung, der Umstand, daß ein Teil des Betruges beim Versuch blieb (Faktum römisch zwei) und daß sich der Angeklagte an einigen anderen Betrugstaten nur in minder intensiver Weise beteiligte, als mildernd zu werten. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters. Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.