Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 7. Juni 1962 geborene beschäftigungslose Thomas A - abweichend von dem ua auf das Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB an seinen Eltern Walter und Maria A lautenden Anklagevorwurf - des (zweifach begangenen) Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw (im zweiten Fall nur) nach dem § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 7. Juni 1962 geborene beschäftigungslose Thomas A - abweichend von dem ua auf das Verbrechen des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB an seinen Eltern Walter und Maria A lautenden Anklagevorwurf - des (zweifach begangenen) Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB bzw (im zweiten Fall nur) nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die Rechtsbelehrung ist stets als Einheit und nach ihrem gesamten Inhalt, nicht aber bloß nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2 Nr 49, 50 zu § 345 Z 8). Wendet man diesen Grundsatz auf die vorliegende Belehrung an, so ergibt sich, daß der Schwurgerichtshof im Zug der Erläuterung des den Eventualfragen IV und XIII zugrundeliegenden Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB (S 16 - 18 der Rechtsbelehrung) auch auf die Frage der schweren Dauerfolge im Sinn des § 87 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem § 85 Z 1 bis 3 StGB (S 18 und 19 der Rechtsbelehrung) einging und eine eingehende Beschreibung der objektiven Voraussetzungen der Zurechnung dieser Dauerfolgen vornahm (S 20 - 22 der Rechtsbelehrung). Hieran schließt sich die zutreffende Belehrung, daß '... für die Zurechnung einer schweren Dauerfolge ... zumindest Fahrlässigkeit erforderlich' ist und 'der qualifizierende Erfolg für den Täter subjektiv vorhersehbar gewesen sein' muß (S 22 der Rechtsbelehrung).Die Rechtsbelehrung ist stets als Einheit und nach ihrem gesamten Inhalt, nicht aber bloß nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2 Nr 49, 50 zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Wendet man diesen Grundsatz auf die vorliegende Belehrung an, so ergibt sich, daß der Schwurgerichtshof im Zug der Erläuterung des den Eventualfragen römisch vier und römisch dreizehn zugrundeliegenden Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB (S 16 - 18 der Rechtsbelehrung) auch auf die Frage der schweren Dauerfolge im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 85, Ziffer eins bis 3 StGB (S 18 und 19 der Rechtsbelehrung) einging und eine eingehende Beschreibung der objektiven Voraussetzungen der Zurechnung dieser Dauerfolgen vornahm (S 20 - 22 der Rechtsbelehrung). Hieran schließt sich die zutreffende Belehrung, daß '... für die Zurechnung einer schweren Dauerfolge ... zumindest Fahrlässigkeit erforderlich' ist und 'der qualifizierende Erfolg für den Täter subjektiv vorhersehbar gewesen sein' muß (S 22 der Rechtsbelehrung).
Die Rechtsbelehrung war somit entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs unrichtig oder sonst geeignet, die Geschwornen irrezuführen. Der Hinweis darauf, daß auch die schweren Dauerfolgen von der Schuld - zumindest in der Form der Fahrlässigkeit - des Täters umfaßt sein müßten, befand sich an einer ihm nach dem logischen Verständnis zukommenden Stelle, wo er von den Geschwornen, von denen nicht anzunehmen ist, daß sie die Rechtsbelehrung nur auszugsweise lesen, auch erwartet und aufgefunden werden konnte.