Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
(hilfsweise auch 9 lit a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde im wesentlichen mit der Behauptung an, die Urteilsannahme, sie habe die Herkunft der Edelsteine aus einem Raubüberfall und deren 'strafbestimmenden' Wert (von 4 Millionen Schilling) gekannt, sei undeutlich, widersprüchlich und unvollständig begründet. Dem Vorbringen, die Urteilsbegründung über den Wert der verhehlten Edelsteine sei undeutlich, weil an manchen Stellen des Urteils unbestimmte Wertbegriffe verwendet werden (S 315, 322), an anderer Stelle aber wieder von über 100.000 Schilling die Rede ist, weil die Angeklagte den Wert von 4 Millionen Schilling nicht kannte (S 327), genügt es zu entgegnen, daß Spruch und Gründe eines Urteils eine Einheit bilden, das Urteil somit als Gesamtheit zu lesen ist. Prüft man die Beschwerdeeinwände aber auf dieser Grundlage, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Gericht die von der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingeführten Edelsteine zwar objektiv mit insgesamt rund 4 Millionen Schilling bewertete (S 311, 319, 327), der im Edelsteinhandel nicht versierten Angeklagten aber (im Zweifel) zugutehielt, daß sie zwar nicht den tatsächlichen Verkaufspreis der Steine, jedenfalls aber deren 100.000 Schilling übersteigenden Wert kannte (S 327). Damit stellte es auf gesicherter Beweisgrundlage (Sachverständigengutachten, ON 7, und Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, S 221) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Subsumtion der Hehlerei unter den höheren Strafsatz des § 164 Abs 3, ersten Fall, StGB unzweideutig fest. Soweit die Beschwerde aber vermeint, ein Begründungs- und auch ein Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (gemeint wohl Z 10) StPO sei in der unpräzisen Wertfeststellung schon deshalb zu erblicken, weil der Wert für die 'zivilrechtlichen Folgen' und für das 'Zollhinterziehungsverfahren' von präjudizieller Wirkung sei, unterliegt sie einem Irrtum über den Umfang der Begründungspflicht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Der Wert der verhehlten Sachen ist strafrechtlich nämlich nur insoweit von entscheidungswesentlicher Bedeutung, als dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze hinsichtlich des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Delikts berührt wird; allfällige Auswirkungen auf spätere Urteile haben außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer-Rieder 2 , E 20, 21 zu § 281 Z 5 StPO). Soweit aber Widersprüche und Unvollständigkeiten der schriftlichen Urteilsbegründung - die mündliche kann nicht Gegenstand einer Anfechtung sein - behauptet werden, weil die Tatrichter zur Widerlegung der beteuerten Gutgläubigkeit der unbescholtenen Ingrid A auch auf den hohen Wert der Steine verwiesen und zur Darlegung ihrer überzeugung von der Schuld der Angeklagten (§ 258 Abs 2 StPO) auch die außergewöhnlichen Umstände der Reise nach und die Art der übernahme der Edelsteine in Südafrika, deren Transport nach Österreich und den daraus sich ergebenden Wissenstand heranzogen, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer unzulässigen Bekämpfung der ausführlichen und aktengetreuen Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Den Schlußfolgerungen des Gerichts aus der wechselnden Verantwortung der Beschwerdeführerin im Zuge des Strafverfahrens, aus dem überraschenden Auftauchen des Erich B in Wien, aus dem Zusammentreffen der Angeklagten mit diesem ihrem Lieblingsneffen unter vier Augen und dessen Geständnisfreudigkeit auch anderen Familienmitgliedern gegenüber haften - entgegen der Meinung der Beschwerde - logische Fehler nicht an; mögen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlüsse ebenfalls denkbar sein.(hilfsweise auch 9 Litera a,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde im wesentlichen mit der Behauptung an, die Urteilsannahme, sie habe die Herkunft der Edelsteine aus einem Raubüberfall und deren 'strafbestimmenden' Wert (von 4 Millionen Schilling) gekannt, sei undeutlich, widersprüchlich und unvollständig begründet. Dem Vorbringen, die Urteilsbegründung über den Wert der verhehlten Edelsteine sei undeutlich, weil an manchen Stellen des Urteils unbestimmte Wertbegriffe verwendet werden (S 315, 322), an anderer Stelle aber wieder von über 100.000 Schilling die Rede ist, weil die Angeklagte den Wert von 4 Millionen Schilling nicht kannte (S 327), genügt es zu entgegnen, daß Spruch und Gründe eines Urteils eine Einheit bilden, das Urteil somit als Gesamtheit zu lesen ist. Prüft man die Beschwerdeeinwände aber auf dieser Grundlage, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Gericht die von der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingeführten Edelsteine zwar objektiv mit insgesamt rund 4 Millionen Schilling bewertete (S 311, 319, 327), der im Edelsteinhandel nicht versierten Angeklagten aber (im Zweifel) zugutehielt, daß sie zwar nicht den tatsächlichen Verkaufspreis der Steine, jedenfalls aber deren 100.000 Schilling übersteigenden Wert kannte (S 327). Damit stellte es auf gesicherter Beweisgrundlage (Sachverständigengutachten, ON 7, und Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, S 221) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Subsumtion der Hehlerei unter den höheren Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 3,, ersten Fall, StGB unzweideutig fest. Soweit die Beschwerde aber vermeint, ein Begründungs- und auch ein Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (gemeint wohl Ziffer 10,) StPO sei in der unpräzisen Wertfeststellung schon deshalb zu erblicken, weil der Wert für die 'zivilrechtlichen Folgen' und für das 'Zollhinterziehungsverfahren' von präjudizieller Wirkung sei, unterliegt sie einem Irrtum über den Umfang der Begründungspflicht nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Der Wert der verhehlten Sachen ist strafrechtlich nämlich nur insoweit von entscheidungswesentlicher Bedeutung, als dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze hinsichtlich des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Delikts berührt wird; allfällige Auswirkungen auf spätere Urteile haben außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer-Rieder 2 , E 20, 21 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Soweit aber Widersprüche und Unvollständigkeiten der schriftlichen Urteilsbegründung - die mündliche kann nicht Gegenstand einer Anfechtung sein - behauptet werden, weil die Tatrichter zur Widerlegung der beteuerten Gutgläubigkeit der unbescholtenen Ingrid A auch auf den hohen Wert der Steine verwiesen und zur Darlegung ihrer überzeugung von der Schuld der Angeklagten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auch die außergewöhnlichen Umstände der Reise nach und die Art der übernahme der Edelsteine in Südafrika, deren Transport nach Österreich und den daraus sich ergebenden Wissenstand heranzogen, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer unzulässigen Bekämpfung der ausführlichen und aktengetreuen Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Den Schlußfolgerungen des Gerichts aus der wechselnden Verantwortung der Beschwerdeführerin im Zuge des Strafverfahrens, aus dem überraschenden Auftauchen des Erich B in Wien, aus dem Zusammentreffen der Angeklagten mit diesem ihrem Lieblingsneffen unter vier Augen und dessen Geständnisfreudigkeit auch anderen Familienmitgliedern gegenüber haften - entgegen der Meinung der Beschwerde - logische Fehler nicht an; mögen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlüsse ebenfalls denkbar sein.
Dies liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, zumal das Gericht keinesfalls nur auf zwingende Beweisführung beschränkt ist (Mayerhofer-Rieder 2 , E 142, 144, 146, 148, 149 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO).Dies liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, zumal das Gericht keinesfalls nur auf zwingende Beweisführung beschränkt ist (Mayerhofer-Rieder 2 , E 142, 144, 146, 148, 149 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum größten Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, im übrigen als unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso mußte mit der ohne jede Konkretisierung angemeldeten, schriftlich aber nicht ausgeführten Berufung verfahren werden (§ 294 Abs 4, 296Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum größten Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, im übrigen als unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso mußte mit der ohne jede Konkretisierung angemeldeten, schriftlich aber nicht ausgeführten Berufung verfahren werden (Paragraph 294, Absatz 4, 296
Abs 2 StPO).Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.