Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.Jänner 1986, 11 Os 14/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Franz K***, mit welcher er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Das Erstgericht wertete ersichtlich als besonders verwerflich, daß der Berufungswerber erst mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.August 1985 (also neun Tage vor dieser Tat), GZ 28 Vr 2.112/85-14, wegen (dreimaliger) leichter Verletzung derselben Person (Lebensgefährtin, die ihn angeblich auch aushält) nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen worden war und trotzdem vor weiteren schweren Angriffen auf diese Frau nicht zurückschreckte. Der Oberste Gerichtshof konnte sich jedoch durch Einsichtnahme in den genannten Strafakt davon überzeugen, daß der Angeklagte diesen Schuldspruch mit Schuldberufung bekämpfte und das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht eine Beweiswiederholung beschloß. Daraus ergibt sich, daß unter Beachtung der Grundsätze des Art. 6 Abs 2 MRK diese vor der gegenständlichen Verfehlung begangenen Taten in einem gesonderten Strafverfahren zu beurteilen sind, auf das nach den §§ 31, 40 StGB auch gar nicht Bedacht genommen werden könnte. Es könnte daher nur das Oberlandesgericht Innsbruck, sollte es neuerlich zu einem Schuldspruch kommen, den extrem raschen Rückfall noch während eines laufenden Strafverfahrens als Erschwerungsumstand heranziehen. Legt man aber die insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe der Strafzumessung zugrunde, wobei auch nicht außer Betracht bleiben kann, daß der Angeklagte zuletzt (bis 5.April 1985) eine Strafe verbüßte, zu der er unter anderem wegen einer ganz ähnlichen, ebenfalls mit schwerer Verletzung der Renate F*** einhergehenden Tat verurteilt worden war, ist zwar eine deutlich über der früher verhängten Strafe liegenden Unrechtsfolge auszusprechen, jedoch nicht in der Höhe des Doppelten der zuletzt gefundenen Zusatzstrafe (von einem Jahr). Der Oberste Gerichtshof schloß sich daher im Ergebnis der Berufung an und reduzierte das Strafausmaß auf das der Tat und der Täterpersönlichkeit angepaßte, aus dem Spruch ersichtliche Strafausmaß.Das Erstgericht wertete ersichtlich als besonders verwerflich, daß der Berufungswerber erst mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.August 1985 (also neun Tage vor dieser Tat), GZ 28 römisch fünf r 2.112/85-14, wegen (dreimaliger) leichter Verletzung derselben Person (Lebensgefährtin, die ihn angeblich auch aushält) nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen worden war und trotzdem vor weiteren schweren Angriffen auf diese Frau nicht zurückschreckte. Der Oberste Gerichtshof konnte sich jedoch durch Einsichtnahme in den genannten Strafakt davon überzeugen, daß der Angeklagte diesen Schuldspruch mit Schuldberufung bekämpfte und das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht eine Beweiswiederholung beschloß. Daraus ergibt sich, daß unter Beachtung der Grundsätze des Artikel 6, Absatz 2, MRK diese vor der gegenständlichen Verfehlung begangenen Taten in einem gesonderten Strafverfahren zu beurteilen sind, auf das nach den Paragraphen 31, 40, StGB auch gar nicht Bedacht genommen werden könnte. Es könnte daher nur das Oberlandesgericht Innsbruck, sollte es neuerlich zu einem Schuldspruch kommen, den extrem raschen Rückfall noch während eines laufenden Strafverfahrens als Erschwerungsumstand heranziehen. Legt man aber die insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe der Strafzumessung zugrunde, wobei auch nicht außer Betracht bleiben kann, daß der Angeklagte zuletzt (bis 5.April 1985) eine Strafe verbüßte, zu der er unter anderem wegen einer ganz ähnlichen, ebenfalls mit schwerer Verletzung der Renate F*** einhergehenden Tat verurteilt worden war, ist zwar eine deutlich über der früher verhängten Strafe liegenden Unrechtsfolge auszusprechen, jedoch nicht in der Höhe des Doppelten der zuletzt gefundenen Zusatzstrafe (von einem Jahr). Der Oberste Gerichtshof schloß sich daher im Ergebnis der Berufung an und reduzierte das Strafausmaß auf das der Tat und der Täterpersönlichkeit angepaßte, aus dem Spruch ersichtliche Strafausmaß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.