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Entscheidung 11 Os 14/90×

Entscheidung 11 Os 14/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/90

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bozidar S*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.September 1989, GZ 16 b U 163/89-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.September 1989, GZ 16 b U 163/89-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

römisch eins./1./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1983, GZ 6 d E römisch fünf r 7.539/83-12, wurde der am 21. Dezember 1946 geborene Bozidar S*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil erwuchs laut Endverfügung (ON 13) am 26. August 1983 in Rechtskraft. Nach Ablauf der Probezeit (26.August 1986) wurde die Strafe auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 16) mit Beschluß vom 24.November 1986 (ON 18) endgültig nachgesehen. Der diesem Beschluß beigefügten Zustellverfügung (Angeklagter und Strafregisteramt) wurde von der Geschäftsabteilung offensichtlich nicht entsprochen; eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft unterblieb. Nunmehr ist der Beschluß rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft Wien hatte am 15.November 1989 von ihm Kenntnis erlangt, legte aber kein Rechtsmittel ein (S 72). 2./ Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. September 1989, GZ 16 b U 163/89-8, wurde Bozidar S*** des Vergehens nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer abermals bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem Paragraph 494, a StPO von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 6 d E römisch fünf r 7.539/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 30 und ON 10). Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum erwähnten Verfahren übermittelt, welches daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Vorgehen nach dem Paragraph 33, StPO anregte.

Rechtliche Beurteilung

römisch zwei./ Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien auf Verlängerung der Probezeit verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB. Er erging zwar an sich fristgemäß (Paragraph 56, StGB in Verbindung mit der bereits am 7.März 1986 stattgefundenen Einleitung des Strafverfahrens wegen des vom 15.Februar 1982 an begangenen Vergehens nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB), steht aber im Widerspruch mit dem bereits gefaßten, dem Jugendgerichtshof Wien ua zufolge der unterbliebenen Verständigung des Strafregisteramtes unbekannt gebliebenen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf endgültige Strafnachsicht. Wie ein Widerrufsbeschluß ist nämlich auch ein solcher Beschluß auf endgültige Strafnachsicht schon vor Erlangung der Rechtskraft insoweit bindend, als weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozeßordnungsmäßige Kassation über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen dürfen vergleiche EvBl. 1989/64).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E19899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00014.9.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19900221_OGH0002_0110OS00014_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung