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Entscheidung 11 Os 14/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/98

Entscheidungsdatum

23.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1997, GZ 11 d römisch fünf r 778/97-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Freisprüche enthält, wurde Florian W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich

römisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Nicht- abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1990 Abgabenverkürzungen in nachstehender Höhe, und zwar

1. für das Jahr 1987 an Umsatzsteuer            551.539 S,

Einkommensteuer                                 150.765 S,

Gewerbesteuer                                    61.021 S;

2. für das Jahr 1988 an Umsatzsteuer            534.233 S,

Einkommensteuer                                 162.040 S,

Gewerbesteuer                                    64.059 S;

3. für das Jahr 1989 an Umsatzsteuer            975.620 S,

Einkommensteuer                                 231.616 S,

Gewerbesteuer                                   109.692 S;

4. für das Jahr 1990 an Umsatzsteuer            677.280 S,

Einkommensteuer                                 261.800 S,

Gewerbesteuer                                   116.121 S;

römisch zwei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, indem er keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar

1. vom 10.März 1991 bis 10.Februar 1992 für die Monate Jänner bis Dezember 1991 um 461.180 S;

2. vom 10.März 1992 bis 10.Februar 1993 für die Monate Jänner bis Dezember 1992 um 461.180 S.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 486/I) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zu der in der Rechtsmittelschrift vermißten Vernehmung des Zeugen K***** (laut Akteninhalt offenbar: Christian Kl*****) ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß in der Hauptverhandlung vom 31.Oktober 1997 nur der Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen "aufrecht erhalten" wurde (S 485/I), obwohl ein solcher von der Verteidigung gar nicht gestellt wurde. Selbst wenn damit die Übernahme der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft begehrten Zeugenvernehmung (S 446/I), auf die aber später wieder verzichtet wurde (S 485/I), gemeint sein sollte, ist der Beschwerdeführer insoweit dennoch nicht zur Geltendmachung der Verfahrensrüge legitimiert, weil er die Angabe eines Beweisthemas unterlassen hat. Im übrigen sei noch darauf verwiesen, daß die Aussage des Christian Kl***** durch die Verlesung (S 486/I) des Hauptverhandlungsprotokolles vom 24.Mai 1995 (ON 30) die Verwertbarkeit im Rahmen der Beweiswürdigung erlangt hat.

Der Zeuge (zu ergänzen: Herbert) W*****, Bruder des Angeklagten, hinwieder wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß er (= Florian W*****) sehr wohl mit dem Autohaus J***** bereits vor 1987 in Geschäftsbeziehung stand" (S 486/I). Eine Erklärung, inwieweit dieses Beweisthema für die Schuldsprüche, die einen Zeitraum erst ab 1987 umfassen, entscheidend sein soll, bleiben sowohl der Antrag als auch das Beschwerdevorbringen schuldig. Letzteres benennt sogar ein gegenüber der Beweisantragstellung neues (und daher unbeachtliches), nämlich die Gewinnspanne betreffendes Thema.

Wegen der aufgezeigten fehlenden formellen Voraussetzungen einer erfolgreichen Geltendmachung der Verfahrensrüge bleibt es daher diesfalls ohne Belang, daß es das Erstgericht - wie die Beschwerde diesbezüglich zutreffend moniert - entgegen seiner Ankündigung im Zwischenerkenntnis verabsäumt hat, die Gründe für die Abweisung der Zeugenvernehmungen im Urteil nachzutragen.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte darin erblickt, daß seinen Anträgen (S 447 und 485/I) auf Einholung eines "kraftfahrzeugtechnischen" Sachverständigengutachtens (gemeint offenbar: aus dem Fachgebiet des Kfz-Handels) nicht stattgegeben wurde, obwohl dies zur Errechnung durchschnittlicher Gewinnspannen im Gebrauchtwagenhandel unerläßlich wäre, ist er nicht im Recht. Die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme begründete nämlich der Schöffensenat überzeugend mit bereits aktenkundigen konkreten Geschäftsfällen als Basis für den errechneten Rohaufschlagskoeffizienten (S 486/I). Die sonst im Autohandel üblicherweise erzielbaren Gewinnspannen sind - der Beschwerde zuwider - vorliegend schon deshalb nicht relevant, weil diese den bei mehreren Fahrzeugen festgestellten, vor dem Weiterverkauf erfolgten Manipulationen an den Kilometerständen nicht Rechnung tragen.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert der Nichtigkeitswerber, das Erstgericht habe die Umsatzsteuerhinterziehungen nur auf Grund der Umsätze berechnet, ohne die jeweilige Vorsteuer in Abzug zu bringen. Dabei negiert er aber die Feststellungen, wonach für die Jahre 1988 bis 1990 jeweils Vorsteuerbeträge Berücksichtigung fanden (US 9), und bringt sohin den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls eine Verminderung der hinterzogenen Umsatzsteuer um weitere Vorsteuerbeträge geltend machen wollte, läßt sich dem dahin unsubstantiiert gebliebenen Rechtsmittelvorbringen nicht entnehmen, sodaß es der Ausführung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes diesbezüglich an der notwendigen Bestimmtheit mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E49905 11D00148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00014.98.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19980323_OGH0002_0110OS00014_9800000_000