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Entscheidung 11 Os 140/01×

Entscheidung 11 Os 140/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/01

Entscheidungsdatum

14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marco S* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Juni 2001, GZ 9 Vr 307/01-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO

1. hinsichtlich der Angeklagten Franz S* und Josef S* in der ihnen angelasteten Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB,

2. zum Urteilsfaktum römisch zwei 2 c bei den Angeklagten Marco Manuel S*, Franz S* und Josef S* betreffend die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und hinsichtlich des Angeklagten * zur Gänze und damit bei diesem Angeklagten auch in der Annahme der Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB,

somit bei den angeführten Angeklagten auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird * auf diese Entscheidung verwiesen.

Diesem Angeklagten fallen auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seines Rechtsmittels verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem

Marco Manuel S* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB (II 1 und 2) sowie des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB

(römisch drei),

Franz S* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB (II 2),

Josef S* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB (II 2) sowie des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB (römisch drei) und * des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (I 1) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB (II 2 und 4) und des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach haben (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant) zu römisch zwei. nachstehende Personen am Körper verletzt, wobei Marco S*, *, Josef S* und Franz S* mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen haben, und zwar

1) Marco S* am 16. Dezember 2000 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person den David H* dadurch, dass er ihn zu Boden riss und ihm Fußtritte gegen das Gesicht sowie die Beine versetzte, wodurch dieser Kontusionen und Excorationen im Gesicht sowie eine Fraktur des linken Sprunggelenkes, sohin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt,

2) Marco S*, Franz S*, Josef S* und * in verabredeter Verbindung am 23. Dezember 2000 durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten

a) Dominik T*, der Abschürfungen an der Hand erlitt,

b) Christian K*, der eine Schädelprellung und Abschürfungen an der Nase erlitt,

c) Florian R*, der eine Schädelprellung und eine Abschürfung an der linken Halsseite erlitt,

3. .…

4. Sascha S* und * am 2. Dezember 2000 den Walter K* durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und den Oberkörper, wodurch dieser eine Prellung an der Hand und eine Rötung des linken Auges erlitt;

zu römisch drei) Marco S*, Sascha S*, Anton P*, Josef S* und * am 25. Dezember 2000 versucht, den Eintritt mehrerer Personen in das Lokal "A*-Bar" mit Gewalt, indem sie gegen die Eingangstür drückten und schlugen, zu erzwingen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die ihn betreffenden Schuldsprüche zu römisch zwei und römisch drei richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten *. Sie ist nur in einem Punkt im Recht.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Urteilsannahme, seine Freundschaft zu den Mitangeklagten beruhe auf einer gewissen politisch "rechten" Gesinnung, sei unbegründet. Dieser Einwand betrifft jedoch keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, was aber für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre.

Die Angriffe zu den Urteilsfakten II 2 a und b wurden nach den Urteilsfeststellungen in verabredeter Verbindung gegen zwei Personen geführt, die dabei leicht verletzt wurden. Bei einem derartigen Handeln ist es aber nicht erforderlich, dass jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand an legt oder sonst unmittelbar zu Verletzungen führende Aktivitäten setzt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass verabredungsgemäß mindestens drei Personen dem Opfer gegenüber am Tatort als Einheit auftreten (Burgstaller in WK Rz 50; Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 jeweils zu Paragraph 84,).

Die Mitwirkung des Beschwerdeführers in diesem Sinn hat das Erstgericht insbesondere auf die Aussage des Zeugen Christian K* gestützt (US 26 in Verbindung mit S 467 f/I). Damit hat es die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers ebenso abgelehnt wie die diesen unterstützenden Aussagen der Mitangeklagten (US 25). Dass aus den Beweismitteln auch andere allenfalls für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147). Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen versuchen vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Weder aktenwidrig noch unbegründet ist schließlich die Feststellung, Daniel T* sei bei dem Angriff verletzt worden. Wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, hat dieser Zeuge angegeben, er sei an der Hand ein wenig abgeschürft gewesen. Eine Abschürfung stellt aber - wie das Erstgericht ohnedies konstatiert hat - eine (leichte) Körperverletzung dar (US 5 und 18).

Auch der Einwand zum Faktum II 4, wonach der Angeklagte * nicht auf Walter K* hingeschlagen habe, versagt. Wie er nämlich im Rechtsmittel selbst zugesteht, hat er diesen Zeugen festgehalten, während Sascha S* zugeschlagen hat. Damit ist er aber unmittelbarer (Mit-)Täter und haftet für den eingetretenen Erfolg, auch wenn er selbst nicht unmittelbar durch Schläge die Verletzungen herbeigeführt hat. Entgegen der Beschwerde ist auch die Begründung zum Urteilsfaktum römisch drei nicht unvollständig. Das Erstgericht hat sich nämlich mit den Aussagen der Zeugen Johann K*, Nicole H* und Alexandra D* ebenso auseinandergesetzt, wie mit jenen der Mitangeklagten (US 27). Dass es aus diesen andere, aber durchaus logische, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende Schlüsse gezogen hat als der Nichtigkeitswerber, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar.

Insoweit liegt ein formeller Begründungsmangel nicht vor. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer nur neuerlich die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, übersieht jedoch, dass der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer solchen Berufung gleichkommt. Durch seine Ausführungen vermag er aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 und 2). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie lediglich unsubstantiiert behauptet, das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, "wieviele Personen in verabredeter Verbindung die Tätlichkeiten gesetzt haben bzw von welchen drei selbständigen Taten ohne begreiflichen Anlass das Erstgericht bei seiner Subsumtion ausgegangen sei". Dabei übergeht sie aber sämtliche diesbezüglichen Konstatierungen sowohl im Urteilsspruch (US 5 bis 6) als auch in der Begründung (US 17 ff).

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis von dessen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Voraussetzung.

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Im Übrigen kommt ihr aber Berechtigung zu. Es überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus ihrem Anlass auch davon, dass dem Urteil eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeit anhaftet. Diese Gesetzesverletzung gereicht auch den anderen hievon betroffenen Angeklagten, die eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen haben, zum Nachteil.

Eine "verabredete Verbindung" setzt voraus, dass eine ernstliche Willenseinigung von mindestens drei Personen über die gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegt. Im Gegensatz zur schlichten Mittäterschaft, bei der ein spontanes, vom gleichen Vorsatz getragenes Zusammenwirken bei der Tat selbst und damit auch ein erst während deren Verübung gefasster Entschluss genügt, bedarf die Verabredung des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Willenseinigung vor Beginn der Tatausführung. Mit dem bloßen Eingreifen in eine ohne vorangegangene Willenseinigung bereits begonnene tätliche Auseinandersetzung wird daher, auch wenn der Vorsatz zur gemeinsamen Ausführung einer Körperverletzung nunmehr besteht, die in Rede stehende Qualifikation nicht verwirklicht. Zwar kann eine Verabredung durchaus auch schlüssig und erst unmittelbar vor der Tatverübung erfolgen, auch eine sukzessive zustandegekommene Willenseinigung dreier Personen genügt, doch muss die Verbindung jedenfalls vor der Tat ausdrücklich oder schlüssig "verabredet" sein (Burgstaller in WK Rz 49; Leukauf/Steininger Komm3 RN 20 jeweils zu Paragraph 84,).

Zum Urteilsfaktum II 2 c hat das Schöffengericht im Urteilsspruch zwar ein Handeln der Angeklagten in verabredeter Verbindung angenommen, hiezu jedoch in den Gründen im Wesentlichen nur festgestellt: Auf der Höhe des "Schärdinger Tores" trafen die Angeklagten den Zeugen Florian R*. Der Angeklagte * verwickelte R*, den er vom Sehen her kannte, in ein Gespräch, bis die anderen Angeklagten nachgekommen waren. Diese fielen dann grundlos über Florian R* her und attackierten ihn, wobei sie auf ihn einschlugen und ein weiterer Angeklagter den Zeugen in den "Schwitzkasten" nahm. Es blieb ungeklärt, ob der Angeklagte * ebenfalls Tätlichkeiten gegenüber Florian R* gesetzt hatte. Er dokumentierte jedoch durch seine Anwesenheit die Bereitschaft, im Bedarfsfall einzugreifen, sodass sich die übrigen Angeklagten im Gefühl der Übermacht zu den Tätlichkeiten hinreißen ließen (US 18).

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat das Erstgericht für eine vosätzliche Mitwirkung des Angeklagten * bei diesem Angriff keine ausreichende Begründung gegeben, jedoch insbesondere - was aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war - hinsichtlich aller beteiligten Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen, welche die angenommene Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB im aufgezeigten Sinn tragen könnten. Diesbezüglich war das Urteil daher aufzuheben, weil sich hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB setzt voraus, dass der Täter drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Damit von selbständigen Taten gesprochen werden kann, muss es sich um verschiedene, zeitlich und aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handeln, wobei jedoch das Opfer immer dasselbe sein kann. Liegt hingegen ein einheitliches, wenngleich in mehreren Phasen ablaufendes Tatgeschehen vor, in dessen Verlauf mehrere Körperverletzungen zugefügt werden, so wird nur eine einzige Tat begangen, womit dem Erfordernis mehrerer selbständiger Taten nicht entsprochen ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 32).

Vorliegend haben die Angeklagten Marco S*, Franz S*, Josef S* und * am 23. Dezember 2000 Dominik T* und Christian K* angegriffen und verletzt. Trotz Untergliederung im Urteilsspruch hat das Erstgericht nicht eindeutig festgestellt, ob zwei gesonderte Angriffe (zunächst auf Daniel T* und dann auf den zu Hilfe eilenden Christian K* - vergleiche US 25, 26) geführt wurden, oder ob es sich um eine einheitliche Tat handelte, bei welcher zwei Personen verletzt wurden vergleiche US 17, 18). Es liegt daher diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor, der für die abschließende rechtliche Beurteilung entscheidend ist, weil den Angeklagten Franz S* und Josef S* die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB nur dann anzulasten ist, wenn es sich bei den Fakten II 2 a und b tatsächlich um getrennte Angriffe handelt.

Durch die Aufhebung des Urteilsfaktums II 2 c beim Angeklagten * war auch bei ihm die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB aufzuheben, weil nach der Kassation allenfalls nur zwei selbständige Taten verbleiben.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu klären haben, ob die Angeklagten Marco S*, Franz S*****, Josef S* und * am 23. Dezember 2000 auch bei ihrem zur Verletzung des Florian R* führenden Angriffes in verabredeter Verbindung gehandelt haben. Dann wird es zu konstatieren haben, welche Mitwirkung jedem einzelnen Täter anzulasten ist.

Zu den Urteilsfakten II 2 a und b wird es zu erkunden und eindeutig festzustellen haben, ob ein oder zwei Angriffe geführt wurden und den Angeklagten Franz S*, Josef S* und auch * somit die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB zur Last fällt oder nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Textnummer

E64255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00140.01.1214.000

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20011214_OGH0002_0110OS00140_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089584 Rechtssatz 21.06.1988Strafrecht
Auf Grund einer noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Vereinbarung von zumindest drei Personen über die gemeinsame Tatbegehung haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer …
RS0092818 Rechtssatz 24.01.1979Strafrecht
"Verabredung" (§ 84 Abs 2 Z 2, § 277 StGB) bedeutet gemeinsamer Tatentschluß; somit wie bei einer "Vereinbarung" Willenseinigung über die Tatausführung. Diese Willenseinigung muß im Gegensatz zur (schlichten) Mittäterschaft vor der Tat gelegen und die Täter …
RS0099236 Rechtssatz 11.06.1996Strafrecht
Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführun …
RS0099455 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0100555 Rechtssatz 21.07.1988Strafrecht
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu …
RS0115975 Rechtssatz 14.12.2001Strafrecht
Damit von selbständigen Taten gesprochen werden kann, muss es sich um verschiedene, zeitlich und aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handeln, wobei jedoch das Opfer immer dasselbe sein kann. Liegt hingegen ein einheitliches, wenngleich …