Entscheidung 11 Os 140/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 21. August 2002, GZ 11 Hv 25/02k-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 21. August 2002, GZ 11 Hv 25/02k-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 2. und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Juni 2002 in Steyr fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar
1. der Elfriede E***** Zigaretten verschiedener Marken im Wert von insgesamt 183,80 EUR durch Einbruch in deren Gastlokal,
2. der Annemarie M***** Bargeld durch Aufbrechen eines im Gastlokal der Elfriede E***** aufgestellten Musikautomaten, wobei die Tatvollendung auf Grund seines Unvermögens unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
In der nur gegen den Schuldspruch 2. gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, das Schöffengericht habe für die Feststellung, er habe im Lokal der Elfriede E***** auch versucht, die Geldlade eines dort aufgestellten Musikautomaten aufzubrechen, keine Begründung angegeben. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.In der nur gegen den Schuldspruch 2. gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, das Schöffengericht habe für die Feststellung, er habe im Lokal der Elfriede E***** auch versucht, die Geldlade eines dort aufgestellten Musikautomaten aufzubrechen, keine Begründung angegeben. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.
Die Tatrichter haben in den Urteilsgründen nur angeführt: "Zum Geschehnisablauf selbst bestehen keine Zweifel, dass der Einbruch durch den Angeklagten begangen wurde und weist auch das gezielte Ansichnehmen der Zigaretten eindeutig nach, dass es dem Angeklagten bei dem Einbruch um eine persönliche Bereicherung gegangen ist" (US 3). In der weitere Begründung setzen sie sich nur mit dem physischen und psychischen Zustand des Angeklagten wegen der von ihm behaupteten Einnahme von Schlaftabletten vor der Tat auseinander. Welche Beweisergebnissen sie den Konstatierungen zum Schuldspruch 2. zugrunde legten, ist den Entscheidungsgründen tatsächlich nicht zu entnehmen.
Das Urteil ist mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet, der eine Verfahrenserneuerung zum Urteilsfaktum 2. vor dem Erstgericht erforderlich macht. Es war daher im angefochtenen Umfang in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort aufzuheben. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E67504
11Os140.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00140.02.1112.000
Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0110OS00140_0200000_000