Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Jasmina M*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Jasmina M*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Vorbringen zur Mängelrüge verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn der - hier relevierte - vierte Fall der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sanktioniert - zur Vermeidung geradezu willkürlicher Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden, also schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen - (lediglich) eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung, lässt aber Einwendungen gegen die Überzeugungskraft erstgerichtlicher Beweiswerterwägungen nicht zu. Gerade dies unternimmt aber die Beschwerdeführerin mit der Problematisierung der Frage, ob sich der Vorwurf der Falschprotokollierung nicht etwa gegen die Schriftführerin und nicht, wie festgestellt, gegen den vernehmenden Richter gerichtet habe, sowie mit Spekulationen über die Auswirkungen einer als unterlassen kritisierten - gesetzlich nicht gebotenen - Belehrung über den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB durch den Untersuchungsrichter. Nicht zielführend ist das auf eine Kommentarmeinung (Pilnacek in WK² § 297 Rz 43) gestützte Vorbringen, ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkomme, sei als (gemeint: straflose) Ausübung des Verteidigungsrechtes zu begreifen. Ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird mit diesem Einwand nicht einmal behauptet, unter dem Gesichtspunkt einer der Sache nach relevierten Rechtsrüge aber ist er mangels Orientierung am Urteilssachverhalt, demzufolge die Beschwerdeführerin das ihr angelastete Suchtgiftdelikt eben nicht nur bestritt, sondern dem Richter die falsche Protokollierung ihrer diesbezüglichen Verantwortung unterstellte, einer sachlichen Erwiderung entzogen. Die Mutmaßung der Nichtigkeitswerberin, sie sei dem Untersuchungsrichter unsympathisch gewesen, bedurfte der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Beschwerdeansicht zuwider mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung, während der Verfolgungsgefährdungsvorsatz durch die Feststellungen zur objektiven Tatseite, zu welcher die Beschwerdeführerin geständig war (s auch S 457), hinreichend begründet ist.Das Vorbringen zur Mängelrüge verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn der - hier relevierte - vierte Fall der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sanktioniert - zur Vermeidung geradezu willkürlicher Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden, also schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen - (lediglich) eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung, lässt aber Einwendungen gegen die Überzeugungskraft erstgerichtlicher Beweiswerterwägungen nicht zu. Gerade dies unternimmt aber die Beschwerdeführerin mit der Problematisierung der Frage, ob sich der Vorwurf der Falschprotokollierung nicht etwa gegen die Schriftführerin und nicht, wie festgestellt, gegen den vernehmenden Richter gerichtet habe, sowie mit Spekulationen über die Auswirkungen einer als unterlassen kritisierten - gesetzlich nicht gebotenen - Belehrung über den Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB durch den Untersuchungsrichter. Nicht zielführend ist das auf eine Kommentarmeinung (Pilnacek in WK² Paragraph 297, Rz 43) gestützte Vorbringen, ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkomme, sei als (gemeint: straflose) Ausübung des Verteidigungsrechtes zu begreifen. Ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird mit diesem Einwand nicht einmal behauptet, unter dem Gesichtspunkt einer der Sache nach relevierten Rechtsrüge aber ist er mangels Orientierung am Urteilssachverhalt, demzufolge die Beschwerdeführerin das ihr angelastete Suchtgiftdelikt eben nicht nur bestritt, sondern dem Richter die falsche Protokollierung ihrer diesbezüglichen Verantwortung unterstellte, einer sachlichen Erwiderung entzogen. Die Mutmaßung der Nichtigkeitswerberin, sie sei dem Untersuchungsrichter unsympathisch gewesen, bedurfte der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierenden Beschwerdeansicht zuwider mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung, während der Verfolgungsgefährdungsvorsatz durch die Feststellungen zur objektiven Tatseite, zu welcher die Beschwerdeführerin geständig war (s auch S 457), hinreichend begründet ist.
Die die Argumentation zur Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag schließlich erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Die die Argumentation zur Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag schließlich erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.