Der nachträgliche Strafausspruch des Jugendgeschworenengerichts verletzt, wie die Generalprokuratur in der deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG.Der nachträgliche Strafausspruch des Jugendgeschworenengerichts verletzt, wie die Generalprokuratur in der deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, JGG.
Erfolgt ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG), ist die Strafe - nachträglich - auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird, sofern dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 15 Abs 1 JGG). Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (Schroll in WK² JGG § 15 Rz 1 erster Absatz; RIS-Justiz RS0088791).Erfolgt ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG), ist die Strafe - nachträglich - auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird, sofern dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 15, Absatz eins, JGG). Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (Schroll in WK² JGG Paragraph 15, Rz 1 erster Absatz; RIS-Justiz RS0088791).
Vorliegend wurden die zur Straffestsetzung führenden Raubtaten nicht während der vom Bezirksgericht Knittelfeld gemäß § 13 Abs 1 JGG festgesetzten Probezeit, sondern bereits zuvor verübt, sodass eine nachträgliche Straffestsetzung nach § 15 Abs 1 JGG nicht in Betracht kommt. Dass insoweit bei Fällung des Jugendgeschworenenurteils die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB vorlagen, wonach jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer Tat, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, (nur mehr) zu einer Zusatzstrafe verurteilt werden kann, ist ohne Belang, weil vom Bezirksgericht Knittelfeld keine Strafe verhängt worden ist (vgl Schroll in WK² JGG § 15 Rz 1 dritter Absatz). Die einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung ermöglichende Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB wiederum wird von § 15 Abs 1 JGG als lex spezialis verdrängt (Schroll in WK² JGG § 15 Rz 1 zweiter Absatz), für dessen Heranziehung aber erneut die Begehung der Straftaten während der mit dem Vorbehaltsurteil festgelegten Probezeit Bedingung ist. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) lagen somit nicht vor, sodass das Jugendgeschworenengericht nicht befugt war, die Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorzunehmen.Vorliegend wurden die zur Straffestsetzung führenden Raubtaten nicht während der vom Bezirksgericht Knittelfeld gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG festgesetzten Probezeit, sondern bereits zuvor verübt, sodass eine nachträgliche Straffestsetzung nach Paragraph 15, Absatz eins, JGG nicht in Betracht kommt. Dass insoweit bei Fällung des Jugendgeschworenenurteils die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB vorlagen, wonach jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer Tat, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, (nur mehr) zu einer Zusatzstrafe verurteilt werden kann, ist ohne Belang, weil vom Bezirksgericht Knittelfeld keine Strafe verhängt worden ist vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 15, Rz 1 dritter Absatz). Die einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung ermöglichende Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB wiederum wird von Paragraph 15, Absatz eins, JGG als lex spezialis verdrängt (Schroll in WK² JGG Paragraph 15, Rz 1 zweiter Absatz), für dessen Heranziehung aber erneut die Begehung der Straftaten während der mit dem Vorbehaltsurteil festgelegten Probezeit Bedingung ist. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) lagen somit nicht vor, sodass das Jugendgeschworenengericht nicht befugt war, die Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorzunehmen.
Weil sich diese Gesetzesverletzung durch die Einbeziehung der vom Vorbehaltsurteil erfassten strafbaren Handlungen in die Entscheidung des Jugendgeschworenengerichts über die Strafe zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), den Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, namentlich die bedingte Entlassung zum AZ 31 BE 146/07b des Landesgerichts Leoben vom 7. September 2007, nicht aber den zum Vorteil des Verurteilten ergangenen Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO aufzuheben.Weil sich diese Gesetzesverletzung durch die Einbeziehung der vom Vorbehaltsurteil erfassten strafbaren Handlungen in die Entscheidung des Jugendgeschworenengerichts über die Strafe zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, namentlich die bedingte Entlassung zum AZ 31 BE 146/07b des Landesgerichts Leoben vom 7. September 2007, nicht aber den zum Vorteil des Verurteilten ergangenen Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz StPO aufzuheben.
Der jugendliche Angeklagte, seine gesetzlichen Vertreter, sein Verteidiger und sein ihm bestellter Bewährungshelfer wurden zum Gerichtstag ordnungsgemäß geladen und sind ohne Bekanntgabe von Gründen nicht erschienen, womit der Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegenstand, zumal der Verteidiger auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet und der Bewährungshelfer einen schriftlichen Bericht erstattet hat. Bei der nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB iVm § 5 Z 4 JGG innerhalb eines Rahmens bis zu siebeneinhalb Jahren und bei Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben vom 20. September 2007, GZ 14 U 8/07z-9 (50 Tagessätze Geldstrafe oder 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen des am 27. März 2007 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) gemäß §§ 31, 40 StGB auszumessenden Freiheitsstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, als mildernd hingegen das Geständnis, der untergeordnete Tatbeitrag, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand gewertet, dass eine der beiden vom Angeklagten zu verantwortenden Raubtaten nur versucht wurde. Eine Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, aber auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht.Der jugendliche Angeklagte, seine gesetzlichen Vertreter, sein Verteidiger und sein ihm bestellter Bewährungshelfer wurden zum Gerichtstag ordnungsgemäß geladen und sind ohne Bekanntgabe von Gründen nicht erschienen, womit der Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegenstand, zumal der Verteidiger auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet und der Bewährungshelfer einen schriftlichen Bericht erstattet hat. Bei der nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG innerhalb eines Rahmens bis zu siebeneinhalb Jahren und bei Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben vom 20. September 2007, GZ 14 U 8/07z-9 (50 Tagessätze Geldstrafe oder 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen des am 27. März 2007 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auszumessenden Freiheitsstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, als mildernd hingegen das Geständnis, der untergeordnete Tatbeitrag, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand gewertet, dass eine der beiden vom Angeklagten zu verantwortenden Raubtaten nur versucht wurde. Eine Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, aber auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht.
Die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB war überdies der noch nicht verbüßte Rest der Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 265 StPO), wobei der Beginn dieser Probezeit zur Vermeidung einer Benachteiligung mit dem ursprünglich in Rechtskraft erwachsenen Termin 5. Oktober 2007 festzusetzen war. Die (neuerliche) Anordnung von Bewährungshilfe wird das Erstgericht vorzunehmen haben.Die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB war überdies der noch nicht verbüßte Rest der Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (Paragraph 265, StPO), wobei der Beginn dieser Probezeit zur Vermeidung einer Benachteiligung mit dem ursprünglich in Rechtskraft erwachsenen Termin 5. Oktober 2007 festzusetzen war. Die (neuerliche) Anordnung von Bewährungshilfe wird das Erstgericht vorzunehmen haben.