Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****.
Der Beschwerdekritik zuwider ist das Urteil zu III./ und V./ nicht mangelhaft begründet. Ein Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO liegt vor, wenn eine festgestellte (entscheidende) Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach den Kriterien logischen Denkens oder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist (RIS-Justiz RS0117402). Eine solche Unverträglichkeit aber ist zwischen der Erwägung, das spätere Angebot (III./) habe – nach einem Umdisponieren wegen aufgetretener Lieferschwierigkeiten (US 17) – das frühere (V./) ersetzt (US 18), und der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Anbots von Kokain ernstlich für möglich gehalten hatte, dass er darüber hinaus weiteres Suchtgift anbieten würde, wobei er sowohl bedachte als auch sich damit abfand, dass er anderen durch diese von Beginn an für möglich gehaltene wiederholte Tatbegehung und den damit einhergehenden Additionseffekt insgesamt mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge „antrug“ (US 8), nicht auszumachen.Der Beschwerdekritik zuwider ist das Urteil zu römisch drei./ und römisch fünf./ nicht mangelhaft begründet. Ein Widerspruch im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO liegt vor, wenn eine festgestellte (entscheidende) Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach den Kriterien logischen Denkens oder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist (RIS-Justiz RS0117402). Eine solche Unverträglichkeit aber ist zwischen der Erwägung, das spätere Angebot (römisch drei./) habe – nach einem Umdisponieren wegen aufgetretener Lieferschwierigkeiten (US 17) – das frühere (römisch fünf./) ersetzt (US 18), und der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Anbots von Kokain ernstlich für möglich gehalten hatte, dass er darüber hinaus weiteres Suchtgift anbieten würde, wobei er sowohl bedachte als auch sich damit abfand, dass er anderen durch diese von Beginn an für möglich gehaltene wiederholte Tatbegehung und den damit einhergehenden Additionseffekt insgesamt mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge „antrug“ (US 8), nicht auszumachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I./ einen Rechtsfehler mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil (bloß) konstatiert wurde, dass der Angeklagte R***** das (zuvor [US 5] als Farbkopien beschriebene) nachgemachte Geld im Einverständnis mit einem Mittelsmann des an der Fälschung Beteiligten (nur) mit dem Vorsatz übernahm, dieses „unter der konkludenten Vorgabe, es handle sich um echtes Geld, … in den allgemeinen Zahlungsverkehr einzuschleusen“ (US 6). Es fehle die Konstatierung, wonach der Angeklagte R***** das gefälschte Geld mit dem Vorsatz übernommen habe, es (auch) als unverfälscht in Verkehr zu bringen (US 5 f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu römisch eins./ einen Rechtsfehler mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil (bloß) konstatiert wurde, dass der Angeklagte R***** das (zuvor [US 5] als Farbkopien beschriebene) nachgemachte Geld im Einverständnis mit einem Mittelsmann des an der Fälschung Beteiligten (nur) mit dem Vorsatz übernahm, dieses „unter der konkludenten Vorgabe, es handle sich um echtes Geld, … in den allgemeinen Zahlungsverkehr einzuschleusen“ (US 6). Es fehle die Konstatierung, wonach der Angeklagte R***** das gefälschte Geld mit dem Vorsatz übernommen habe, es (auch) als unverfälscht in Verkehr zu bringen (US 5 f).
Weshalb bei der Übernahme von (wie hier) Totalfälschungen (unechtem Geld) der tatbestandsmäßige Vorsatz nicht hinreichend deutlich bereits von der Bezugnahme auf die vorsätzliche Einschleusung derselben als echtes Geld umfasst sein sollte (US 5 f, vgl auch 19 f), macht die Beschwerde nicht klar.Weshalb bei der Übernahme von (wie hier) Totalfälschungen (unechtem Geld) der tatbestandsmäßige Vorsatz nicht hinreichend deutlich bereits von der Bezugnahme auf die vorsätzliche Einschleusung derselben als echtes Geld umfasst sein sollte (US 5 f, vergleiche auch 19 f), macht die Beschwerde nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die angemeldete (ON 111) „Beschwerde“ folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die angemeldete (ON 111) „Beschwerde“ folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.