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Entscheidung 11 Os 140/19a×

Entscheidung 11 Os 140/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/19a

Entscheidungsdatum

10.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Armin K***** und Jasmin H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K*****, die Berufung der Angeklagten H***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juni 2019, GZ 22 Hv 116/18k-34, sowie über die Beschwerde der Angeklagten H***** gegen Beschlüsse nach Paragraph 494, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten Jasmin H***** enthält, wurde Armin K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H***** am 20. Oktober 2018 in I***** Wolfgang Hi***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem K***** dem zunächst noch stehenden und dann am Boden liegenden Hi***** mehrere Faustschläge und mehrere Tritte ins Gesicht versetzte, wobei H***** schließlich ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, ihn würgte und am Boden fixierte, wodurch Hi***** eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, drei Rissquetschwunden an der Stirn sowie Schwellungen im Bereich des linken und rechten Jochbeins sowie des linken Oberkiefers und Hämatome an beiden Augen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).

Die gegen die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gerichtete Rüge (Ziffer 10,) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4; „den Angeklagten kam es … darauf an, … eine schwere Körperverletzung zuzufügen“) und zur ausgeübten Gewalt (US 4; „wuchtiger Faustschlag“, „weitere Faustschläge“, „noch einige Faustschläge und Tritte“) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen sollten, erklärt die Beschwerde mit der Kritik, es hätte „weiterer Feststellungen zur Wucht der Schläge und Tritte bedurft und warum diese in der konkreten Situation gerade nicht zu schweren Verletzungen geführt haben“ nicht.

Weshalb die Tatrichter die innere Tatseite als gegeben erachteten, legten sie unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrachtet mängelfrei dar (US 8 f). Der Vorwurf einer Scheinbegründung hiezu entzieht sich demnach auch

unter dem Blickwinkel einer Mängelrüge einer weiteren Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00140.19A.1210.000

Im RIS seit

02.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191210_OGH0002_0110OS00140_19A0000_000