Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Die gegen die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB gerichtete Rüge (Z 10) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4; „den Angeklagten kam es … darauf an, … eine schwere Körperverletzung zuzufügen“) und zur ausgeübten Gewalt (US 4; „wuchtiger Faustschlag“, „weitere Faustschläge“, „noch einige Faustschläge und Tritte“) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen sollten, erklärt die Beschwerde mit der Kritik, es hätte „weiterer Feststellungen zur Wucht der Schläge und Tritte bedurft und warum diese in der konkreten Situation gerade nicht zu schweren Verletzungen geführt haben“ nicht.Die gegen die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gerichtete Rüge (Ziffer 10,) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4; „den Angeklagten kam es … darauf an, … eine schwere Körperverletzung zuzufügen“) und zur ausgeübten Gewalt (US 4; „wuchtiger Faustschlag“, „weitere Faustschläge“, „noch einige Faustschläge und Tritte“) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen sollten, erklärt die Beschwerde mit der Kritik, es hätte „weiterer Feststellungen zur Wucht der Schläge und Tritte bedurft und warum diese in der konkreten Situation gerade nicht zu schweren Verletzungen geführt haben“ nicht.
Weshalb die Tatrichter die innere Tatseite als gegeben erachteten, legten sie unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO betrachtet mängelfrei dar (US 8 f). Der Vorwurf einer Scheinbegründung hiezu entzieht sich demnach auch Weshalb die Tatrichter die innere Tatseite als gegeben erachteten, legten sie unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrachtet mängelfrei dar (US 8 f). Der Vorwurf einer Scheinbegründung hiezu entzieht sich demnach auch
unter dem Blickwinkel einer Mängelrüge einer weiteren Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.