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Entscheidung 11 Os 140/20b×

Entscheidung 11 Os 140/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/20b

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2019, GZ 31 Hv 55/18k-84, (soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete im Sinn einer Herabsetzung des Strafmaßes teilweise, im Übrigen jedoch) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene „volle Berufung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E130716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00140.20B.0125.000

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210125_OGH0002_0110OS00140_20B0000_000