Entscheidung 11 Os 140/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2019, GZ 31 Hv 55/18k-84, (soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete im Sinn einer Herabsetzung des Strafmaßes teilweise, im Übrigen jedoch) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene „volle Berufung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO). [2] Die dagegen erhobene „volle Berufung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00140.20B.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210125_OGH0002_0110OS00140_20B0000_000