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Entscheidung 11 Os 140/25k×

Entscheidung 11 Os 140/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/25k

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen B* S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Oktober 2025, GZ 37 Hv 61/25p-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. Mai 2025 in M* * C* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihn mit einem Stanleymesser attackierte und ihm dadurch eine 13 cm lange Schnittwunde im Bereich des Bauches zufügte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (inhaltlich Ziffer 4,, nominell Ziffer 3 und 5) moniert die Abweisung der Anträge (ON 53, 18)

- auf Vernehmung des * T* und des * H* als Zeugen zum Beweis dafür, „dass das Opfer nach dem Vorfall in seiner Wohnung sich ungewöhnlich aggressiv und provokant verhalten hat gegenüber dritten, unbeteiligten Personen“ sowie

- auf Auswertung „des Mobiltelefons des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf SMS- und sonstige Sprachnachrichten […] zum Beweis dafür, dass das Opfer dem Angeklagten bedrohliche Nachrichten im Zusammenhang mit seiner Geldforderung zugesandt hat, sodass bereits im Vorfeld für den Angeklagten eine bedrohliche Situation erkennbar war“.

[5] Diese in der Hauptverhandlung gestellten, für die geltend gemachte Anfechtungskategorie allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618 [insb T18]) Anträge konnten bereits deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil sie nicht erkennen ließen, für welche Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache die behaupteten Beweisthemen erheblich sein sollten vergleiche RIS-Justiz RS0118319 [T1], RS0116503 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).

[6] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, im Urteil seien im Rahmen der Befragung durch den Verteidiger hervorgekommene Widersprüche innerhalb der Aussage des Opfers nicht gewürdigt worden.

[7] Indem die Rüge jedoch lediglich „[a]uf die diesbezüglichen Protokollpassagen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. August 2025, Protokollseiten 16 FF“ verweist, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, welcher vermeintliche Widerspruch in Bezug auf welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache trotz Erheblichkeit unerörtert geblieben sein sollte, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0130729; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.124).

[8] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 3) mit der Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen – der Zufügung eines kräftigen Schnittes mit einem scharfen Messer im Bereich des Bauches (US 6) – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie sehr wohl zureichend begründet. Denn dieser Beweisschluss verstößt weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732, RS0116882).

[9] Das weitere dazu erstattete sowie zusätzlich auf Ziffer 10, gestützte (eine Subsumtion nach Paragraph 83, StGB anstrebende) Vorbringen versucht, mit einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0102162, RS0099756) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) anzugreifen und die Sachverhaltsbasis zu verändern. Damit ist es weder unter dem Aspekt der Mängel- noch der Subsumtionsrüge (Ziffer 10, – vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T19, T25, T33]) einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

[10] Soweit der Beschwerdeführer die Waffeneigenschaft des verwendeten Teppichmessers und damit die Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4,) StGB bei der Strafrahmenbildung kritisiert (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall), übersieht er, dass er nach den Feststellungen (US 3) die vorsätzliche strafbare Handlung unter dem Einsatz dieses Messers als Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002; 11 Os 16/22w Rz 13) begangen hat.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00140.25K.0113.000

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0110OS00140_25K0000_000