[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (inhaltlich Z 4, nominell Z 3 und 5) moniert die Abweisung der Anträge (ON 53, 18) [4] Die Verfahrensrüge (inhaltlich Ziffer 4,, nominell Ziffer 3 und 5) moniert die Abweisung der Anträge (ON 53, 18)
- auf Vernehmung des * T* und des * H* als Zeugen zum Beweis dafür, „dass das Opfer nach dem Vorfall in seiner Wohnung sich ungewöhnlich aggressiv und provokant verhalten hat gegenüber dritten, unbeteiligten Personen“ sowie
- auf Auswertung „des Mobiltelefons des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf SMS- und sonstige Sprachnachrichten […] zum Beweis dafür, dass das Opfer dem Angeklagten bedrohliche Nachrichten im Zusammenhang mit seiner Geldforderung zugesandt hat, sodass bereits im Vorfeld für den Angeklagten eine bedrohliche Situation erkennbar war“.
[5] Diese in der Hauptverhandlung gestellten, für die geltend gemachte Anfechtungskategorie allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618 [insb T18]) Anträge konnten bereits deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil sie nicht erkennen ließen, für welche Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache die behaupteten Beweisthemen erheblich sein sollten (vgl RIS-Justiz RS0118319 [T1], RS0116503 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). [5] Diese in der Hauptverhandlung gestellten, für die geltend gemachte Anfechtungskategorie allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618 [insb T18]) Anträge konnten bereits deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil sie nicht erkennen ließen, für welche Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache die behaupteten Beweisthemen erheblich sein sollten vergleiche RIS-Justiz RS0118319 [T1], RS0116503 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).
[6] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, im Urteil seien im Rahmen der Befragung durch den Verteidiger hervorgekommene Widersprüche innerhalb der Aussage des Opfers nicht gewürdigt worden. [6] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, im Urteil seien im Rahmen der Befragung durch den Verteidiger hervorgekommene Widersprüche innerhalb der Aussage des Opfers nicht gewürdigt worden.
[7] Indem die Rüge jedoch lediglich „[a]uf die diesbezüglichen Protokollpassagen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. August 2025, Protokollseiten 16 FF“ verweist, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, welcher vermeintliche Widerspruch in Bezug auf welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache trotz Erheblichkeit unerörtert geblieben sein sollte, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0130729; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.124). [7] Indem die Rüge jedoch lediglich „[a]uf die diesbezüglichen Protokollpassagen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. August 2025, Protokollseiten 16 FF“ verweist, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, welcher vermeintliche Widerspruch in Bezug auf welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache trotz Erheblichkeit unerörtert geblieben sein sollte, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0130729; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.124).
[8] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 3) mit der Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen – der Zufügung eines kräftigen Schnittes mit einem scharfen Messer im Bereich des Bauches (US 6) – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie sehr wohl zureichend begründet. Denn dieser Beweisschluss verstößt weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732, RS0116882). [8] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 3) mit der Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen – der Zufügung eines kräftigen Schnittes mit einem scharfen Messer im Bereich des Bauches (US 6) – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie sehr wohl zureichend begründet. Denn dieser Beweisschluss verstößt weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732, RS0116882).
[9] Das weitere dazu erstattete sowie zusätzlich auf Z 10 gestützte (eine Subsumtion nach § 83 StGB anstrebende) Vorbringen versucht, mit einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (vgl jedoch RIS-Justiz RS0102162, RS0099756) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) anzugreifen und die Sachverhaltsbasis zu verändern. Damit ist es weder unter dem Aspekt der Mängel- noch der Subsumtionsrüge (Z 10 – vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T19, T25, T33]) einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich. [9] Das weitere dazu erstattete sowie zusätzlich auf Ziffer 10, gestützte (eine Subsumtion nach Paragraph 83, StGB anstrebende) Vorbringen versucht, mit einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0102162, RS0099756) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) anzugreifen und die Sachverhaltsbasis zu verändern. Damit ist es weder unter dem Aspekt der Mängel- noch der Subsumtionsrüge (Ziffer 10, – vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T19, T25, T33]) einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich.
[10] Soweit der Beschwerdeführer die Waffeneigenschaft des verwendeten Teppichmessers und damit die Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4) StGB bei der Strafrahmenbildung kritisiert (inhaltlich Z 11 erster Fall), übersieht er, dass er nach den Feststellungen (US 3) die vorsätzliche strafbare Handlung unter dem Einsatz dieses Messers als Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002; 11 Os 16/22w Rz 13) begangen hat. [10] Soweit der Beschwerdeführer die Waffeneigenschaft des verwendeten Teppichmessers und damit die Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4,) StGB bei der Strafrahmenbildung kritisiert (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall), übersieht er, dass er nach den Feststellungen (US 3) die vorsätzliche strafbare Handlung unter dem Einsatz dieses Messers als Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002; 11 Os 16/22w Rz 13) begangen hat.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.