Dieses Urteil des Berufungsgerichtes steht, soweit die Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden (§ 466 Abs 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung zu überreichen (§ 467 Abs 1 StPO). Entweder bei der Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift hat er ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (§ 467 Abs 2 StPO). Eine Aufzählung der Beschwerdepunkte ist daher in der Berufungsanmeldung überhaupt nicht erforderlich; für diese genügt vielmehr die Erklärung, Berufung zu erheben. Wenn aber bereits in der Berufungsanmeldung einzelne Beschwerdepunkte genannt werden, wie vorliegend geschehen, so kann darin doch nach ständiger Rechtsprechung kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer erblickt werden.Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden (Paragraph 466, Absatz eins, StPO). Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung zu überreichen (Paragraph 467, Absatz eins, StPO). Entweder bei der Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift hat er ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (Paragraph 467, Absatz 2, StPO). Eine Aufzählung der Beschwerdepunkte ist daher in der Berufungsanmeldung überhaupt nicht erforderlich; für diese genügt vielmehr die Erklärung, Berufung zu erheben. Wenn aber bereits in der Berufungsanmeldung einzelne Beschwerdepunkte genannt werden, wie vorliegend geschehen, so kann darin doch nach ständiger Rechtsprechung kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer erblickt werden.
Der Berufungswerber ist vielmehr dadurch nicht gehindert, in der Ausführung seines Rechtsmittels auch noch andere Punkte in Beschwerde zu ziehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 10 zu § 467 StPO; Foregger-Serini, Anm. I zu § 467 StPO und die dort zitierten Entscheidungen, Roeder, Lehrbuch1, S. 325 FN 1 und S. 319 FN 2).Der Berufungswerber ist vielmehr dadurch nicht gehindert, in der Ausführung seines Rechtsmittels auch noch andere Punkte in Beschwerde zu ziehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 10 zu Paragraph 467, StPO; Foregger-Serini, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 467, StPO und die dort zitierten Entscheidungen, Roeder, Lehrbuch1, S. 325 FN 1 und S. 319 FN 2).
Infolge der wegen der rechtsirrigen Annahme einer Verspätung des in dieser Richtung eingebrachten Rechtsmittels zu Unrecht ergangenen zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichtes unterblieb die meritorische Prüfung dieses Teiles des Berufungsbegehrens, was dem Angeklagten zum Nachteil gereichte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.