Vorausgeschickt sei, daß die - auch von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich bestrittene - Eignung eines ca. 40-60 cm langen hölzernen Stockes als Waffe im Sinn des § 143 2.Fall StGB grundsätzlich gegeben ist (vgl. Zipf, Wr. Kommentar Rz 12-16 zu § 143 StGB, mit Erörterung entgegenstehender Rechtsmeinungen; 13 Os 124/80; 11 Os 5/82, 13 Os 158/82, 12 Os 20/84; siehe auch SSt. 53/22 zum 'erweiterten Waffenbegriff' des § 143 StGB). Die 'Verwendung ' einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet jedoch mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe (vorliegend des Stockes durch Versetzen von Schlägen), es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird, unter Umständen auch bloß konkludent (vgl. Zipf aaO RN 9). Vorliegend stellten nun die Geschwornen zwar ausdrücklich fest, daß A einen Stock mit sich führte (vgl. S 195, und - verdeutlichend - S 205), sodaß Undeutlichkeit der Fragebeantwortung im Sinn des vom Zweitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO nicht vorliegt. Aus der Beantwortung der Hauptfragen 1 und 2 ergibt sich jedoch nicht, daß einer der beiden Angeklagten den (von A mitgeführten) Stock zur Durchführung des Raubes tatsächlich, sei es auch nur, um das Opfer damit einzuschüchtern, verwendet hätte. Demgemäß wird im Schuldspruch (Pkt. I) des Geschwornengerichtes auch die Tat der Angeklagten lediglich dahin beschrieben, daß Ferdinand A, 'der einen ca. 50 cm langen Stock in der Hand hielt und mit seinem Kopf gegen den Kopf des Siegfried C vorsätzlich stieß', diesem Mann die Armbanduhr wegnahm, während ihn Günter B mit beiden Armen von hinten am Oberkörper festhielt. Hieraus, daß nämlich Ferdinand A bei der Tatbegehung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten. Auch den zweiten Fall des § 143 StGB bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen, war daher verfehlt (§ 345 Abs. 1 Z 12 StPO; vgl. SSt. 39/50). Im Zug der infolge Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und Aufhebung des angefochtenen Urteils (auch) im Strafausspruch vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Ferdinand A als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd seine zur Wahrheitsfindung beitragende Art der Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren, die vernachlässigte Erziehung, die Zustandebringung der Raubbeute und den Umstand, daß eine der Taten beim Versuch blieb.Vorausgeschickt sei, daß die - auch von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich bestrittene - Eignung eines ca. 40-60 cm langen hölzernen Stockes als Waffe im Sinn des Paragraph 143, 2.Fall StGB grundsätzlich gegeben ist vergleiche Zipf, Wr. Kommentar Rz 12-16 zu Paragraph 143, StGB, mit Erörterung entgegenstehender Rechtsmeinungen; 13 Os 124/80; 11 Os 5/82, 13 Os 158/82, 12 Os 20/84; siehe auch SSt. 53/22 zum 'erweiterten Waffenbegriff' des Paragraph 143, StGB). Die 'Verwendung ' einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet jedoch mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe (vorliegend des Stockes durch Versetzen von Schlägen), es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird, unter Umständen auch bloß konkludent vergleiche Zipf aaO RN 9). Vorliegend stellten nun die Geschwornen zwar ausdrücklich fest, daß A einen Stock mit sich führte vergleiche S 195, und - verdeutlichend - S 205), sodaß Undeutlichkeit der Fragebeantwortung im Sinn des vom Zweitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht vorliegt. Aus der Beantwortung der Hauptfragen 1 und 2 ergibt sich jedoch nicht, daß einer der beiden Angeklagten den (von A mitgeführten) Stock zur Durchführung des Raubes tatsächlich, sei es auch nur, um das Opfer damit einzuschüchtern, verwendet hätte. Demgemäß wird im Schuldspruch (Pkt. römisch eins) des Geschwornengerichtes auch die Tat der Angeklagten lediglich dahin beschrieben, daß Ferdinand A, 'der einen ca. 50 cm langen Stock in der Hand hielt und mit seinem Kopf gegen den Kopf des Siegfried C vorsätzlich stieß', diesem Mann die Armbanduhr wegnahm, während ihn Günter B mit beiden Armen von hinten am Oberkörper festhielt. Hieraus, daß nämlich Ferdinand A bei der Tatbegehung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten. Auch den zweiten Fall des Paragraph 143, StGB bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen, war daher verfehlt (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO; vergleiche SSt. 39/50). Im Zug der infolge Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und Aufhebung des angefochtenen Urteils (auch) im Strafausspruch vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Ferdinand A als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd seine zur Wahrheitsfindung beitragende Art der Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren, die vernachlässigte Erziehung, die Zustandebringung der Raubbeute und den Umstand, daß eine der Taten beim Versuch blieb.
Das demnach beträchtliche überwiegen der Milderungsumstände und auch die Erwägung, daß die vorliegende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung, bezogen auf den Deliktstypus, als in ihrem Unrechtsgehalt nicht allzu hoch veranschlagt werden darf, gestatteten die Anwendung des § 41 StPO.Das demnach beträchtliche überwiegen der Milderungsumstände und auch die Erwägung, daß die vorliegende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung, bezogen auf den Deliktstypus, als in ihrem Unrechtsgehalt nicht allzu hoch veranschlagt werden darf, gestatteten die Anwendung des Paragraph 41, StPO.
Bei diesem Angeklagten war zudem auf das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.April 1985, GZ 11 c Vr 550/83-39, womit über ihn wegen der Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verhängt wurde, gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Ausgehend von einer bei Erfassung aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten als dem Unrechtsgehalt und der Schwere der Schuld des Täters angemessen erscheinenden Freiheitsstrafe von drei Jahren ergibt sich das Ausmaß der hier auszusprechenden Zusatz-(Freiheits-)Strafe mit zwei Jahren und sieben Monaten. Beim Angeklagten Günter B waren als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand zu berücksichtigen, daß die Raubbeute zustandegebracht werden konnte.Bei diesem Angeklagten war zudem auf das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.April 1985, GZ 11 c römisch fünf r 550/83-39, womit über ihn wegen der Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB, des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verhängt wurde, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen. Ausgehend von einer bei Erfassung aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten als dem Unrechtsgehalt und der Schwere der Schuld des Täters angemessen erscheinenden Freiheitsstrafe von drei Jahren ergibt sich das Ausmaß der hier auszusprechenden Zusatz-(Freiheits-)Strafe mit zwei Jahren und sieben Monaten. Beim Angeklagten Günter B waren als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand zu berücksichtigen, daß die Raubbeute zustandegebracht werden konnte.
Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte B schon wegen (eines im übrigen auf ähnliche Weise verübten) Raubes vorbestraft ist, konnte eine außerordentliche Strafmilderung hier nicht mehr vorgenommen werden. Die Strafe war vielmehr - dem Grad des Verschuldens adäquat - dem unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu entnehmen und in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe tat- und tätergerecht zu bestimmen.
Die Aussprüche über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und über die Anrechnung der Vorhaftzeiten konnten aus dem Ersturteil übernommen werden.
Mit ihren durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.