Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer in der fehlerhaften Formulierung der Zusatzfrage b (fortlaufende Zahl 4), die zu einer Verwirrung der Laienrichter bezüglich der Rechtsfrage einer Notwehrüberschreitung geführt habe.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer in der fehlerhaften Formulierung der Zusatzfrage b (fortlaufende Zahl 4), die zu einer Verwirrung der Laienrichter bezüglich der Rechtsfrage einer Notwehrüberschreitung geführt habe.
Diese Frage lautet: "Hat Philipp Alexander J***** bei Verübung der in der Eventualfrage I./ angeführten Tat lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient ?"Diese Frage lautet: "Hat Philipp Alexander J***** bei Verübung der in der Eventualfrage römisch eins./ angeführten Tat lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient ?"
Für einen Strafjuristen ist zwar erkennbar, daß auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers im ersten Halbsatz anstelle des sich aus § 3 Abs 2 StGB ergebenden Wortes "überschritten" das Wort "bedient" verwendet wurde, doch wird hiedurch die Frage für einen juristischen Laien in einer Weise mißverständlich, daß sie nicht mit ja oder nein zu beantworten ist, weil in den beiden Halbsätzen der Frage zwei verschiedene Fälle zur Darstellung gebracht werden. Der erste Satzteil beinhaltet nämlich die Frage, ob der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient hat, der zweite Teil jene, ob er sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat.Für einen Strafjuristen ist zwar erkennbar, daß auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers im ersten Halbsatz anstelle des sich aus Paragraph 3, Absatz 2, StGB ergebenden Wortes "überschritten" das Wort "bedient" verwendet wurde, doch wird hiedurch die Frage für einen juristischen Laien in einer Weise mißverständlich, daß sie nicht mit ja oder nein zu beantworten ist, weil in den beiden Halbsätzen der Frage zwei verschiedene Fälle zur Darstellung gebracht werden. Der erste Satzteil beinhaltet nämlich die Frage, ob der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient hat, der zweite Teil jene, ob er sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat.
Damit verstößt die Fragestellung aber, was der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel inhaltlich zum Ausdruck bringt, gegen § 317 Abs 1 StPO und liegt somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor.Damit verstößt die Fragestellung aber, was der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel inhaltlich zum Ausdruck bringt, gegen Paragraph 317, Absatz eins, StPO und liegt somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor.
Darüber hinaus ist die den Geschworenen hiezu erteilte schriftliche Rechtsbelehrung nicht geeignet, die durch die Fragestellung herbeigeführte Verwirrung der Laienrichter zu beseitigen, weil der Einleitungssatz der Instruktion zur Zusatzfrage b nicht nur sprachlich schwer verständlich, sondern die Voraussetzungen für eine Notwehrüberschreitung auch sinnentstellt wiedergibt (S 21 der Rechtsbelehrung - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 90).Darüber hinaus ist die den Geschworenen hiezu erteilte schriftliche Rechtsbelehrung nicht geeignet, die durch die Fragestellung herbeigeführte Verwirrung der Laienrichter zu beseitigen, weil der Einleitungssatz der Instruktion zur Zusatzfrage b nicht nur sprachlich schwer verständlich, sondern die Voraussetzungen für eine Notwehrüberschreitung auch sinnentstellt wiedergibt (S 21 der Rechtsbelehrung - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 90).
Daraus folgt, daß der Wahrspruch zur Zusatzfrage b und wegen des inneren Zusammenhanges sowie, um dem Gericht eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes betreffend die schwere Körperverletzung an Dieter W***** zu ermöglichen, zudem auch der Wahrspruch zur Eventualfrage I und zu den Zusatzfragen a und c sowie der darauf gegründete Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB gemäß §§ 285e, 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.Daraus folgt, daß der Wahrspruch zur Zusatzfrage b und wegen des inneren Zusammenhanges sowie, um dem Gericht eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes betreffend die schwere Körperverletzung an Dieter W***** zu ermöglichen, zudem auch der Wahrspruch zur Eventualfrage römisch eins und zu den Zusatzfragen a und c sowie der darauf gegründete Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 285 e, 344, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.
Da über die Frage, ob der Angeklagte das Verbrechen des schweren Raubes begangen habe, durch den Wahrspruch der Geschworenen zu der darauf gerichteten Hauptfrage und zufolge Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig in verneinendem Sinne abgesprochen worden ist, liegt für das weitere Verfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB die Zuständigkeit des Einzelrichters vor (Mayerhofer StPO4 § 349 E 20 bis 25).Da über die Frage, ob der Angeklagte das Verbrechen des schweren Raubes begangen habe, durch den Wahrspruch der Geschworenen zu der darauf gerichteten Hauptfrage und zufolge Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig in verneinendem Sinne abgesprochen worden ist, liegt für das weitere Verfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB die Zuständigkeit des Einzelrichters vor (Mayerhofer StPO4 Paragraph 349, E 20 bis 25).
Mit seiner Berufung und der gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.