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Entscheidung 11 Os 140/98×

Entscheidung 11 Os 140/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/98 (11Os141/98)

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Philipp Alexander J***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. Juli 1998, GZ 20 z römisch fünf r 5037/98-29, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden der Wahrspruch der Geschworenen zu der Eventualfrage römisch eins und zu den Zusatzfragen a, b und c (fortlaufende Zahlen 2, 3, 4 und 6 des Fragenschemas) sowie das angefochtene Urteil in dem darauf beruhenden Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, demgemäß auch im Strafausspruch und im Adhäsionserkenntnis sowie der Beschluß gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verwiesen, dem aufgetragen wird, den unberührt gebliebenen Teil des Wahrspruches (zur Haupt- frage) dem Verfahren und der Entscheidung mitzugrunde zulegen.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Philipp Alexander J***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 1998 in Wien, indem er auf Dieter W***** einschlug und hintrat, diesen am Körper an sich schwer verletzt, nämlich ihm einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden, eine Gehirnerschütterung, eine Jochbeinprellung und einen Bluterguß am rechten Hinterkopf zugefügt.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB verneint (das in der Urteilsausfertigung angeführte Abstimmungsergebnis von "acht Ja" zur Hauptfrage beruht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler), die Eventualfrage römisch eins (fortlaufende Zahl 2) nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB hingegen bejaht. Die Zusatzfragen nach Notwehr (Zusatzfrage a - fortlaufende Zahl 3) und nach Notwehrüberschreitung aus asthenischen Affekten (Zusatzfrage b - fortlaufende Zahl 4) haben die Laienrichter ebenso verneint wie die weitere Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (Zusatzfrage c - fortlaufende Zahl 6). Folgerichtig blieben die sich aus diesen Zusatzfragen ergebenden Eventualfragen nach Notwehrüberschreitung (Eventualfrage römisch zwei - fortlaufende Zahl 5) und wegen einer auf Fahrlässigkeit beruhenden irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (Eventualfrage römisch drei - fortlaufende Zahl 7) unbeantwortet. Die weitere Zusatzfrage nach Putativnotwehr- überschreitung (Zusatzfrage d - fortlaufende Zahl 8) und die daraus resultierende Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung (Eventualfrage römisch vier - fortlaufende Zahl 9) wurden von den Geschworenen nicht behandelt, obwohl deren Beantwortung nach dem Frageschema und den bis dahin gefällten Entscheidungen geboten gewesen wäre. Dieser Fehler blieb sowohl vom Schwurgerichtshof als auch vom Staatsanwalt und dem Verteidiger unbeanstandet. Er wird auch nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde gemacht, sodaß er auf sich zu beruhen hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 6, 9 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbe- schwerde des Angeklagten, welcher im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer in der fehlerhaften Formulierung der Zusatzfrage b (fortlaufende Zahl 4), die zu einer Verwirrung der Laienrichter bezüglich der Rechtsfrage einer Notwehrüberschreitung geführt habe.

Diese Frage lautet: "Hat Philipp Alexander J***** bei Verübung der in der Eventualfrage römisch eins./ angeführten Tat lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient ?"

Für einen Strafjuristen ist zwar erkennbar, daß auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers im ersten Halbsatz anstelle des sich aus Paragraph 3, Absatz 2, StGB ergebenden Wortes "überschritten" das Wort "bedient" verwendet wurde, doch wird hiedurch die Frage für einen juristischen Laien in einer Weise mißverständlich, daß sie nicht mit ja oder nein zu beantworten ist, weil in den beiden Halbsätzen der Frage zwei verschiedene Fälle zur Darstellung gebracht werden. Der erste Satzteil beinhaltet nämlich die Frage, ob der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung bedient hat, der zweite Teil jene, ob er sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat.

Damit verstößt die Fragestellung aber, was der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel inhaltlich zum Ausdruck bringt, gegen Paragraph 317, Absatz eins, StPO und liegt somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor.

Darüber hinaus ist die den Geschworenen hiezu erteilte schriftliche Rechtsbelehrung nicht geeignet, die durch die Fragestellung herbeigeführte Verwirrung der Laienrichter zu beseitigen, weil der Einleitungssatz der Instruktion zur Zusatzfrage b nicht nur sprachlich schwer verständlich, sondern die Voraussetzungen für eine Notwehrüberschreitung auch sinnentstellt wiedergibt (S 21 der Rechtsbelehrung - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 90).

Daraus folgt, daß der Wahrspruch zur Zusatzfrage b und wegen des inneren Zusammenhanges sowie, um dem Gericht eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes betreffend die schwere Körperverletzung an Dieter W***** zu ermöglichen, zudem auch der Wahrspruch zur Eventualfrage römisch eins und zu den Zusatzfragen a und c sowie der darauf gegründete Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 285 e, 344, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.

Da über die Frage, ob der Angeklagte das Verbrechen des schweren Raubes begangen habe, durch den Wahrspruch der Geschworenen zu der darauf gerichteten Hauptfrage und zufolge Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig in verneinendem Sinne abgesprochen worden ist, liegt für das weitere Verfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB die Zuständigkeit des Einzelrichters vor (Mayerhofer StPO4 Paragraph 349, E 20 bis 25).

Mit seiner Berufung und der gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E51800 11D01408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00140.98.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0110OS00140_9800000_000