Zur Verfolgung dieser Tat sind die österreichischen Gerichte unabhängig davon, ob (auch) die Voraussetzungen des § 65 StGB vorliegen (was etwa im Falle eines - behaupteten, aber nicht verifizierten - rechtskräftigen Freispruchs von einem identen Tatvorwurf durch ein costarikanisches Gericht zu verneinen wäre), jedenfalls nach § 64 Abs 1 Z 4a StGB zuständig, weil die in Rede stehenden Tathandlungen, für welche gemäß § 57 Abs 3 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt, als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nF anzusehen sind und zufolge der mit BGBl 1998/153 eingeführten Fortlaufhemmung (bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten) nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB noch nicht verjährt ist. Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit welcher insoweit der dringende Tatverdacht nicht bestritten wird, remonstriert der Beschuldigte lediglich gegen die Annahme der (mit in die Untersuchung einbezogene Vermögensdelikte betreffenden) Tatbegehungsgefahr sowie der Fluchtgefahr. Zum letztgenannten Beschwerdepunkt weist der Beschuldigte, der seinen ständigen Aufenthalt seit 1989 in Costa Rica bzw Nicaragua hatte, wo zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes auch seine Familie wohnte, auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hin, der ihm eine mangels ausreichender Mittel auch nicht finanzierbare Flucht aus Österreich nicht ermöglichen würde sowie darauf, dass er im Fall seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner Mutter in Bad Ischl wohnen könne, womit er auch sozial integriert sei.Zur Verfolgung dieser Tat sind die österreichischen Gerichte unabhängig davon, ob (auch) die Voraussetzungen des Paragraph 65, StGB vorliegen (was etwa im Falle eines - behaupteten, aber nicht verifizierten - rechtskräftigen Freispruchs von einem identen Tatvorwurf durch ein costarikanisches Gericht zu verneinen wäre), jedenfalls nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB zuständig, weil die in Rede stehenden Tathandlungen, für welche gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt, als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF anzusehen sind und zufolge der mit BGBl 1998/153 eingeführten Fortlaufhemmung (bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten) nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB noch nicht verjährt ist. Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit welcher insoweit der dringende Tatverdacht nicht bestritten wird, remonstriert der Beschuldigte lediglich gegen die Annahme der (mit in die Untersuchung einbezogene Vermögensdelikte betreffenden) Tatbegehungsgefahr sowie der Fluchtgefahr. Zum letztgenannten Beschwerdepunkt weist der Beschuldigte, der seinen ständigen Aufenthalt seit 1989 in Costa Rica bzw Nicaragua hatte, wo zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes auch seine Familie wohnte, auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hin, der ihm eine mangels ausreichender Mittel auch nicht finanzierbare Flucht aus Österreich nicht ermöglichen würde sowie darauf, dass er im Fall seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner Mutter in Bad Ischl wohnen könne, womit er auch sozial integriert sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die bestehenden Auslandskontakte, die ersichtlich nur aus Gründen medizinischer Versorgung unternommene Reise nach Österreich und die ungeachtet seines Vorbringens keineswegs bestehende soziale Bindung in Österreich die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr rechtfertigen. Dem steht der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht entgegen.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.