Die zu den Fakten I./ undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt weder einen Begründungsmangel auf noch vermag sie erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen, sondern erschöpft sich mit der Darstellung der vorliegenden Beweisergebnisse und der daran geknüpften Behauptung, es sei unwahrscheinlich und lebensfremd, dass Missbrauchshandlungen des Angeklagten nicht von Außenstehenden bemerkt worden wären, und im sozialen Umfeld des Angeklagten seien Anschuldigungen der gegenständlichen Art nicht ungewöhnlich, in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dem weiteren Vorbringen zuwider haben die Tatrichter auch mängelfrei begründet, warum sie den Widersprüchen in den Aussagen des Tatopfers keine dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Bedeutung beigemessen haben.Die zu den Fakten römisch eins./ undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt weder einen Begründungsmangel auf noch vermag sie erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen, sondern erschöpft sich mit der Darstellung der vorliegenden Beweisergebnisse und der daran geknüpften Behauptung, es sei unwahrscheinlich und lebensfremd, dass Missbrauchshandlungen des Angeklagten nicht von Außenstehenden bemerkt worden wären, und im sozialen Umfeld des Angeklagten seien Anschuldigungen der gegenständlichen Art nicht ungewöhnlich, in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dem weiteren Vorbringen zuwider haben die Tatrichter auch mängelfrei begründet, warum sie den Widersprüchen in den Aussagen des Tatopfers keine dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Bedeutung beigemessen haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer habe kein Autoritätsverhältnis vorgelegen, die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) bestreitet. Mit der weiteren Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu dieser Frage" legt die Beschwerde nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen ihrer Ansicht nach erforderlich gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer habe kein Autoritätsverhältnis vorgelegen, die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) bestreitet. Mit der weiteren Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu dieser Frage" legt die Beschwerde nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen ihrer Ansicht nach erforderlich gewesen wären.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) macht mit der bloßen Behauptung, die Strafe sei zu hoch und hätte geringer ausfallen müssen, keine Nichtigkeit geltend und ist damit ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) macht mit der bloßen Behauptung, die Strafe sei zu hoch und hätte geringer ausfallen müssen, keine Nichtigkeit geltend und ist damit ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.