Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 141/04×

Entscheidung 11 Os 141/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os141/04

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. September 2004, GZ 43 Hv 79/04z-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004,) schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Juni 2004 in Neunkirchen Daniela W***** dadurch, dass er sie am Oberkörper packte, auf ein Bett drückte, sie festhielt, an ihren Haaren zerrte und hiebei wiederholt mit seinem Glied in ihre Scheide und in ihren Mund eindrang, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand mangelnder Begründung der - beweiswürdigenden - Erwägung, die an Daniela W***** konstatierten Verletzungen ließen sich mit deren Darstellung der Gewaltanwendung des Angeklagten in Einklang bringen, geht schon deshalb fehl, weil die (allfällige) Verletzung des Tatopfers unter dem Gesichtspunkt des Vergewaltigungsdeliktes keine schuld- oder subsumtionsrelevante, mithin keine entscheidende Tatsache ist, auf die sich aber der geltend gemachte Begründungsmangel beziehen muss. Zudem leitet das Schöffengericht die Feststellung des Gewalteinsatzes der Beschwerde zuwider keineswegs aus diesen Verletzungen, sondern vielmehr aus den Aussagen der Zeugen W***** und St***** ab. Dass aber W***** im Genitalbereich sowie an Hals und Brüsten keine Verletzungen aufwies, bedurfte, weil Verletzungen mit der konstatierten Gewalteinwirkung nicht zwingend verbunden sind, keiner näheren Erörterung.

Die in der Erstvernehmung der Zeugin W***** protokollierte Aussage, sie, nämlich W*****, St***** und der Angeklagte, hätten unmittelbar nach der Tat im „darunterliegenden Cafe ... noch einen zusammen getrunken", wurde in weiterer Folge nicht wiederholt, weder von St***** noch vom Angeklagten bestätigt und steht im klaren Gegensatz zur Aussage der Zeugin P***** (S 429), weshalb sich das Schöffengericht damit ebenso wenig auseinandersetzen musste wie mit dem für die Lösung der Tat- oder Rechtsfrage unbeachtlichen Umstand, ob die drei Personen gemeinsam oder nacheinander das Haus verlassen haben.

Entgegen den Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag das Fehlen von Verletzungen im Scheidenbereich und an der Kopfhaut des Tatopfers keine Bedenken an der Richtigkeit der für den Schuldspruch maßgebenden Feststellungen zu erwecken. Ebenso wenig ist dazu der Hinweis auf die Aussage des Zeugen St***** geeignet, wonach der Angeklagte - trotz einer vom Zeugen bekundeten entsprechenden Erwähnung W***** in Gegenwart des Angeklagten - nicht gewusst habe, wo (gemeint wohl: in welchem Zimmer in der Pension „Alte Taverne") W***** wohne. Desgleichen fehlt eine solche Eignung den spekulativen - vom Schöffengericht überdies abgelehnten - Überlegungen des Beschwerdeführers über ein aufgefundenes Kondom.

Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der (Nötigungs-)Vorsatz des Angeklagten mit der auf eine eigenständige Wertung von aus dem Zusammenhang gelösten Passagen der Aussage des Tatopfers gestützten Behauptung bestritten wird, das Erstgericht gehe davon aus, dass „der Angeklagte jedenfalls hätte merken müssen, dass er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin durchführt", womit aber nur eine Fahrlässigkeitsschuld umschrieben werde, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt. Diesem zufolge hat aber der Beschwerdeführer gegen den unmissverständlich festgestellten Widerstand der Daniela W***** durch Einsatz körperlicher Gewalt und damit mit deliktsspezifischem Vorsatz die inkriminierten Sexualakte erzwungen.

Die gegen die Annahme schwerer Gewalt gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert auf Basis der zur Tatzeit nicht mehr geltenden und vom Schöffengericht demnach auch nicht herangezogenen Bestimmung des Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2004,. Danach hatte der Einsatz schwerer Gewalt als Nötigungsmittel einen gegenüber nicht schwerer Gewalt höheren Strafsatz ausgelöst (Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF), wohingegen nach nunmehriger, für die verfahrensgegenständliche Tat maßgebender Gesetzeslage eine Abstufung zwischen „schwerer Vergewaltigung" (Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF) und „Vergewaltigung" (Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF) entfällt.

Der Beschwerdeführer, welcher diese Gesetzesänderung unbeachtet lässt, vergleicht somit nicht, wie es geboten wäre, den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E76751 11Os141.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00141.04.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0110OS00141_0400000_000