Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich nur gegen Schuldspruchpunkt A./.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich nur gegen Schuldspruchpunkt A./.
Ein aus Z 5 dritter Fall beachtlicher Widerspruch kann nur zwischen zwei Urteilsaussagen, nicht aber darin bestehen, dass – wie die Beschwerde rügt – Beweisergebnisse wie die Verantwortung des Angeklagten gegen getroffene Feststellungen sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Ein aus Ziffer 5, dritter Fall beachtlicher Widerspruch kann nur zwischen zwei Urteilsaussagen, nicht aber darin bestehen, dass – wie die Beschwerde rügt – Beweisergebnisse wie die Verantwortung des Angeklagten gegen getroffene Feststellungen sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281,
Rz 439).
Die mit Verweis auf im Ermittlungsverfahren („Beschuldigtenvernehmung des 7. 9. 2016 [Seite 15]“) getätigten Angaben des Tatopfers und Mitangeklagten E*****, wonach der Beschwerdeführer „Aufträge hinsichtlich Suchtmittel“ von A***** entgegengenommen hätte, erhobene Kritik unterbliebener Erörterung dieses Beweismittels (Z 5 zweiter Fall) betrifft in Ansehung der inkriminierten Körperverletzung keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). Es erübrigt sich somit auch ein Eingehen auf die weitere Beweiswürdigungskritik, wonach das Tatopfer diese Angaben in der Hauptverhandlung insoweit relativierte, als es den Nichtigkeitswerber „nie mit irgendeiner Droge gesehen“ habe (ON 226 S 6). Die mit Verweis auf im Ermittlungsverfahren („Beschuldigtenvernehmung des 7. 9. 2016 [Seite 15]“) getätigten Angaben des Tatopfers und Mitangeklagten E*****, wonach der Beschwerdeführer „Aufträge hinsichtlich Suchtmittel“ von A***** entgegengenommen hätte, erhobene Kritik unterbliebener Erörterung dieses Beweismittels (Ziffer 5, zweiter Fall) betrifft in Ansehung der inkriminierten Körperverletzung keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Es erübrigt sich somit auch ein Eingehen auf die weitere Beweiswürdigungskritik, wonach das Tatopfer diese Angaben in der Hauptverhandlung insoweit relativierte, als es den Nichtigkeitswerber „nie mit irgendeiner Droge gesehen“ habe (ON 226 S 6).
Von Schlägen des Beschwerdeführers auf das Tatopfer gingen die Tatrichter ohnehin nicht aus (US 6).
Die gleichfalls als unerwogen (Z 5 zweiter Fall) relevierte Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er sich nur „um zu reden“ und, weil er sonst „nichts zu tun hatte“ bzw auch, um angeblich zuvor durch das Tatopfer gestohlenes Cannabis zurück zu holen, zum Tatort begeben hätte, hat der Schöffensenat durchaus bedacht, letztlich jedoch mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 9). Die gleichfalls als unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) relevierte Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er sich nur „um zu reden“ und, weil er sonst „nichts zu tun hatte“ bzw auch, um angeblich zuvor durch das Tatopfer gestohlenes Cannabis zurück zu holen, zum Tatort begeben hätte, hat der Schöffensenat durchaus bedacht, letztlich jedoch mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 9).
Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere als die mit denkrichtiger Begründung gezogenen Schlüsse ableitbar gewesen wären, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).
Die Erwägungen der Tatrichter, dass insgesamt sieben Personen (darunter der Beschwerdeführer) dem Tatopfer gegenüber getreten sind, um so auch für den Fall der Anwesenheit mehrerer Gegner gewappnet zu sein (US 9 f), sind in ihrer Begründungstauglichkeit – der im Ergebnis bloß die Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Tatrichter, dass insgesamt sieben Personen (darunter der Beschwerdeführer) dem Tatopfer gegenüber getreten sind, um so auch für den Fall der Anwesenheit mehrerer Gegner gewappnet zu sein (US 9 f), sind in ihrer Begründungstauglichkeit – der im Ergebnis bloß die Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.
Dass das Tatopfer die drohenden Übergriffe nicht erwartete, ist einmal mehr nicht entscheidungswesentlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.