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Entscheidung 11 Os 141/17w×

Entscheidung 11 Os 141/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os141/17w

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Subhi B***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. Mai 2017, GZ 25 Hv 2/17g-272b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Subhi B***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (A./) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ am 24. Mai 2016 in L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren anderen den Mostafa E***** vorsätzlich durch Schläge, die Hämatome rechts um die Augenhöhle zur Folge hatten, am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung beging;

B./ ...

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich nur gegen Schuldspruchpunkt A./.

Ein aus Ziffer 5, dritter Fall beachtlicher Widerspruch kann nur zwischen zwei Urteilsaussagen, nicht aber darin bestehen, dass – wie die Beschwerde rügt – Beweisergebnisse wie die Verantwortung des Angeklagten gegen getroffene Feststellungen sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281,

Rz 439).

Die mit Verweis auf im Ermittlungsverfahren („Beschuldigtenvernehmung des 7. 9. 2016 [Seite 15]“) getätigten Angaben des Tatopfers und Mitangeklagten E*****, wonach der Beschwerdeführer „Aufträge hinsichtlich Suchtmittel“ von A***** entgegengenommen hätte, erhobene Kritik unterbliebener Erörterung dieses Beweismittels (Ziffer 5, zweiter Fall) betrifft in Ansehung der inkriminierten Körperverletzung keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Es erübrigt sich somit auch ein Eingehen auf die weitere Beweiswürdigungskritik, wonach das Tatopfer diese Angaben in der Hauptverhandlung insoweit relativierte, als es den Nichtigkeitswerber „nie mit irgendeiner Droge gesehen“ habe (ON 226 S 6).

              Von Schlägen des Beschwerdeführers auf das Tatopfer gingen die Tatrichter ohnehin nicht aus (US 6).

Die gleichfalls als unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) relevierte Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er sich nur „um zu reden“ und, weil er sonst „nichts zu tun hatte“ bzw auch, um angeblich zuvor durch das Tatopfer gestohlenes Cannabis zurück zu holen, zum Tatort begeben hätte, hat der Schöffensenat durchaus bedacht, letztlich jedoch mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 9).

              Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere als die mit denkrichtiger Begründung gezogenen Schlüsse ableitbar gewesen wären, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).

Die Erwägungen der Tatrichter, dass insgesamt sieben Personen (darunter der Beschwerdeführer) dem Tatopfer gegenüber getreten sind, um so auch für den Fall der Anwesenheit mehrerer Gegner gewappnet zu sein (US 9 f), sind in ihrer Begründungstauglichkeit – der im Ergebnis bloß die Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.

              Dass das Tatopfer die drohenden Übergriffe nicht erwartete, ist einmal mehr nicht entscheidungswesentlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00141.17W.0313.000

Im RIS seit

29.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00141_17W0000_000