Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene, (verfehlt, jedoch prozessual unschädlich – vgl RIS-Justiz RS0099067 [insbesondere T15]) als „Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe“ bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene, (verfehlt, jedoch prozessual unschädlich – vergleiche RIS-Justiz RS0099067 [insbesondere T15]) als „Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe“ bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Sie wendet sich gegen die (zu den Schuldsprüchen I und II getroffenen) Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 8 und 10).Sie wendet sich gegen die (zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei getroffenen) Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 8 und 10).
Mit dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), diese Feststellungen würden (nicht anderen Urteilsaussagen, sondern) einem Beweisergebnis widersprechen, wird ein Widerspruch in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nicht behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 und 439).Mit dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), diese Feststellungen würden (nicht anderen Urteilsaussagen, sondern) einem Beweisergebnis widersprechen, wird ein Widerspruch in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO nicht behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437 und 439).
Das – in weitgehend wörtlicher Wiederholung der auf Z 5 gestützten Beschwerdekritik erstattete – Vorbringen zur Tatsachenrüge, die als „widersprüchlich“ (schon) mit Mängelrüge bekämpften Feststellungen würden (daher) auch „erheblichen Bedenken“ im Sinn der Z 5a begegnen, verkennt die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (dazu RIS-Justiz RS0116733).Das – in weitgehend wörtlicher Wiederholung der auf Ziffer 5, gestützten Beschwerdekritik erstattete – Vorbringen zur Tatsachenrüge, die als „widersprüchlich“ (schon) mit Mängelrüge bekämpften Feststellungen würden (daher) auch „erheblichen Bedenken“ im Sinn der Ziffer 5 a, begegnen, verkennt die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (dazu RIS-Justiz RS0116733).
Auf Basis der – im Rechtsmittel allein
relevierten – Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, die Zahlungsunfähigkeit der F***** GmbH sei „am 30. Juni 2011 sowohl objektiv als auch subjektiv […] eingetreten“ (ON 94 S 5), stellte das Schöffengericht diesen Umstand übrigens ausdrücklich fest (US 10 f). Weder schließen diese Feststellung und die bekämpften Feststellungen einander aus (Z 5 dritter Fall) noch weckt das angesprochene Beweisergebnis beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen (Z 5a).Auf Basis der – im Rechtsmittel allein, relevierten – Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, die Zahlungsunfähigkeit der F***** GmbH sei „am 30. Juni 2011 sowohl objektiv als auch subjektiv […] eingetreten“ (ON 94 S 5), stellte das Schöffengericht diesen Umstand übrigens ausdrücklich fest (US 10 f). Weder schließen diese Feststellung und die bekämpften Feststellungen einander aus (Ziffer 5, dritter Fall) noch weckt das angesprochene Beweisergebnis beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Strafausspruch folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Strafausspruch folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).