[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (iVm § 433 Abs 1) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) erschloss das Erstgericht erkennbar (US 6: „sodass“) aus jenen zum (äußeren) „Tatgeschehen“ (US 4 f), die es ihrerseits auf die Zeugenaussage A***** stützte (US 6).
[5] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). [5] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[6] Auf mangelnde Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der „nicht geständig[en]“ Verantwortung des Beschwerdeführers (zuletzt in der Hauptverhandlung [ON 32 S 10 ff]: „Ich kann mich nicht erinnern“) beruft sich das Rechtsmittel ohnedies nicht. [6] Auf mangelnde Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) der „nicht geständig[en]“ Verantwortung des Beschwerdeführers (zuletzt in der Hauptverhandlung [ON 32 S 10 ff]: „Ich kann mich nicht erinnern“) beruft sich das Rechtsmittel ohnedies nicht.
[7] Die weitere Mängelrüge bekämpft die Feststellung zum Bereicherungsvorsatz des Betroffenen (US 5) unter dem Blickwinkel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). [7] Die weitere Mängelrüge bekämpft die Feststellung zum Bereicherungsvorsatz des Betroffenen (US 5) unter dem Blickwinkel der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall).
[8] Ein Detail der Zeugenaussage A*****, wonach der Betroffene geschrien habe: „Gib mir mein Geld, gib mir mein Geld“ (ON 32 S 21), wäre dieser Konstatierung entgegengestanden und dennoch unerörtert geblieben.
[9] Das betreffende Vorbringen unterlässt – anders als zur prozessförmigen Ausführung einer Mängelrüge geboten (RIS-Justiz RS0116504) – die Bezugnahme auf das relevierte Beweisergebnis in seiner Gesamtheit. Hat doch die Zeugin (nach der Aktenlage) auch deponiert, dem Betroffenen sonst, „wenn er kommt“, „meistens zwischen 5 und 8 Euro“ zu geben, ihm dies am Tattag aber verweigert zu haben, weil er „so aggressiv“ gewesen und ihrer Meinung nach „unter Drogeneinfluss“ gestanden sei. Nachfolgend habe er die erwähnte Äußerung getätigt, worauf sie geantwortet habe: „Das ist nicht dein Geld“. Danach habe er sie von hinten attackiert (ON 32 S 18 und 21 iVm ON 3 S 59 f; vgl US 4). [9] Das betreffende Vorbringen unterlässt – anders als zur prozessförmigen Ausführung einer Mängelrüge geboten (RIS-Justiz RS0116504) – die Bezugnahme auf das relevierte Beweisergebnis in seiner Gesamtheit. Hat doch die Zeugin (nach der Aktenlage) auch deponiert, dem Betroffenen sonst, „wenn er kommt“, „meistens zwischen 5 und 8 Euro“ zu geben, ihm dies am Tattag aber verweigert zu haben, weil er „so aggressiv“ gewesen und ihrer Meinung nach „unter Drogeneinfluss“ gestanden sei. Nachfolgend habe er die erwähnte Äußerung getätigt, worauf sie geantwortet habe: „Das ist nicht dein Geld“. Danach habe er sie von hinten attackiert (ON 32 S 18 und 21 in Verbindung mit ON 3 S 59 f; vergleiche US 4).
[10] Indem sie das angesprochene Aussagedetail isoliert herausgreift und daraus eigenständig die Hypothese entwickelt, der Betroffene sei davon ausgegangen, „ihm stehe das Geld tatsächlich zu“, verliert sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [10] Indem sie das angesprochene Aussagedetail isoliert herausgreift und daraus eigenständig die Hypothese entwickelt, der Betroffene sei davon ausgegangen, „ihm stehe das Geld tatsächlich zu“, verliert sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[11] Nach den Urteilsannahmen „sprang“ der Betroffene A***** „plötzlich mit Wucht von hinten (wie ein Panther) an“, woraufhin er ihr „mehrere Schläge in den Rücken“ versetzte („auf sie eintrommelte“), sie zu Boden stieß, sie „schüttelte“ und „ihr den Rucksack vom Rücken riss“ (US 4 f und 7 f).
[12] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die rechtliche Unterstellung der Anlasstat nach § 142 Abs 2 StGB an. [12] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die rechtliche Unterstellung der Anlasstat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB an.
[13] Sie versäumt es, ihre Behauptung, der Raub sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden (zu diesem Tatbestandsmerkmal RIS-Justiz RS0094427), auf der Basis des gesamten (diesbezüglichen, zuvor referierten) Urteilssachverhalts zu entwickeln. Damit verfehlt sie den
– gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [13] Sie versäumt es, ihre Behauptung, der Raub sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden (zu diesem Tatbestandsmerkmal RIS-Justiz RS0094427), auf der Basis des gesamten (diesbezüglichen, zuvor referierten) Urteilssachverhalts zu entwickeln. Damit verfehlt sie den, – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung sowie die „Beschwerde“ (Anmeldung ON 36) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung sowie die „Beschwerde“ (Anmeldung ON 36) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).