Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2023, GZ 17 Hv 31/23k-113.2, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2023, GZ 17 Hv 31/23k-113.2, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Juni 2022 in W* * S* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm zumindest einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch S* einen Trümmerbruch des Nasenbeins, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, und im Anschluss mehrmals mit einem Küchenmesser auf ihn einstach, wodurch S* eine tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel mit Durchtrennung des Wadenmuskels und des Peroneusmuskels, eine Stich-Schnittwunde am linken Unterarm mit Durchtrennung der streckseitigen Sehnen am Unterarm und einen offenen Bruch des Speicheknochens, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und eine an sich schwere Verletzung, erlitt. [2] Danach hat er am 5. Juni 2022 in W* * S* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm zumindest einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch S* einen Trümmerbruch des Nasenbeins, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, und im Anschluss mehrmals mit einem Küchenmesser auf ihn einstach, wodurch S* eine tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel mit Durchtrennung des Wadenmuskels und des Peroneusmuskels, eine Stich-Schnittwunde am linken Unterarm mit Durchtrennung der streckseitigen Sehnen am Unterarm und einen offenen Bruch des Speicheknochens, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und eine an sich schwere Verletzung, erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus von den Tatrichtern ohnehin erörterten Beweisergebnissen (US 6 ff), nämlich aus Depositionen des Angeklagten und seines Bruders sowie der Zeugen S* und L*, aus dem Verletzungsbild und aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Erstgericht aus einer Gesamtschau, insbesondere aber aus Angaben des Zeugen L*, dem Verletzungsbild und der Spurenlage (US 5 f, 8 f, 11) abgeleiteten Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0099674). [4] Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus von den Tatrichtern ohnehin erörterten Beweisergebnissen (US 6 ff), nämlich aus Depositionen des Angeklagten und seines Bruders sowie der Zeugen S* und L*, aus dem Verletzungsbild und aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Erstgericht aus einer Gesamtschau, insbesondere aber aus Angaben des Zeugen L*, dem Verletzungsbild und der Spurenlage (US 5 f, 8 f, 11) abgeleiteten Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0099674).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00141.23D.1212.000
Dokumentnummer
JJT_20231212_OGH0002_0110OS00141_23D0000_000