Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 1.3.1947
geborene, zuletzt den Beruf eines Stubenmädchens ausübende Grozda A der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und 15 StGB sowie der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.geborene, zuletzt den Beruf eines Stubenmädchens ausübende Grozda A der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins und 15 StGB sowie der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes nahm die Angeklagte am 17.4.1978 in der Filiale der Firma B in Wien 4., Johann Strauß-Gasse 24, in Diebstahlsabsicht verschiedene Waren aus den Regalen, von denen sie zwei Garnituren Bettwäsche im Wert von S 478,-- und ein Herrenhemd im Wert von S 119,-- in einen Papiersack, zwei Packungen Rohkaffee im Wert von S 229,80 und zwei Packungen öpfel im Wert von S 39,45
hingegen in ein Nylonsäckchen verpackte. Bei der Kasse, wo sie nur eine weitere Packung öpfel und eine Flasche 'Lift' vorzeigte, wurde der Papiersack von der Kassierin Eva C entdeckt und einbehalten. Da die Angeklagte wahrheitswidrig behauptete, ihr außerhalb des Lokales wartender Ehemann besitze die Rechnung über die Textilien, begleitete die Zeugin C die Angeklagte aus dem Geschäft, welche dabei - von C unbemerkt -
im Nylonsäckchen unter den vorgewiesenen Waren auch die gestohlenen Eßwaren mit sich trug. Nachdem die Angeklagte verschiedene Mutmaßungen über den angeblichen Verbleib ihres Mannes angestellt hatte und die Kassierin ihr jeweils weiter gefolgt war, rutschte der ersteren die Limonadeflasche aus dem Säckchen und zerbrach auf dem Boden.
Diesen Augenblick nützte die Angeklagte, um das Säckchen mit dem restlichen Inhalt auf den Gehsteig zu stellen und zu flüchten. Sie wurde von C aber eingeholt und am Mantelkragen erfaßt, worauf die Angeklagte, die sich loszureißen versuchte, der genannten Zeugin mehrere Faustschläge auf den Kopf versetzte und sie in die rechte Hand biß. C, welche die Angeklagte trotzdem festhalten und einen Polizeibeamten übergeben konnte, wurde hiedurch leicht verletzt. Ausgehend von diesen Feststellungen erkannte das Erstgericht die Angeklagte - abweichend von der auf das Verbrechen des teils vollendeten (räuberischen), teils versuchten Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 131Diesen Augenblick nützte die Angeklagte, um das Säckchen mit dem restlichen Inhalt auf den Gehsteig zu stellen und zu flüchten. Sie wurde von C aber eingeholt und am Mantelkragen erfaßt, worauf die Angeklagte, die sich loszureißen versuchte, der genannten Zeugin mehrere Faustschläge auf den Kopf versetzte und sie in die rechte Hand biß. C, welche die Angeklagte trotzdem festhalten und einen Polizeibeamten übergeben konnte, wurde hiedurch leicht verletzt. Ausgehend von diesen Feststellungen erkannte das Erstgericht die Angeklagte - abweichend von der auf das Verbrechen des teils vollendeten (räuberischen), teils versuchten Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 131
und 15 StGB gerichteten Anklage - nur im eingangs erwähnten Sinne für schuldig, wobei es hinsichtlich der von der Angeklagten gegen die Zeugin Eva C ausgeübten Gewalttätigkeiten die Nichtannahme der Verwirklichung des Tatbestandes des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB damit begründete, daß es eine Absicht der Angeklagten, durch dieses Verhalten eine Möglichkeit zur (Fortsetzung der) Flucht zu erzwingen, nicht als erwiesen erachte.und 15 StGB gerichteten Anklage - nur im eingangs erwähnten Sinne für schuldig, wobei es hinsichtlich der von der Angeklagten gegen die Zeugin Eva C ausgeübten Gewalttätigkeiten die Nichtannahme der Verwirklichung des Tatbestandes des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB damit begründete, daß es eine Absicht der Angeklagten, durch dieses Verhalten eine Möglichkeit zur (Fortsetzung der) Flucht zu erzwingen, nicht als erwiesen erachte.
Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a (richtig 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestüzten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (richtig 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestüzten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit ihrer Mängelrüge wirft die Staatsanwaltschaft dem Schöffengericht vor, daß seine Feststellungen, wonach die Angeklagte das Nylonsäckchen noch vor ihrer Flucht auf dem Gehsteig abgestellt habe, zufolge der übergehung wesentlicher, in die gegenteilige Richtung weisender Verfahrensergebnisse unzureichend begründet und sein Ausspruch über die Frage, ob die Angeklagte die Zeugin C in der Absicht attackierte, sich damit eine Gelegenheit zur Flucht zu verschaffen, mit sich selbst im Widerspruch stehe.