Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit weitwendiger Argumentation, warum die Tatrichter den (später widerrufenen) Angaben der Zeugin Bojana Z***** vor der Gendarmerie - auf die sie den Schuldspruch stützten - keinen Glauben schenken hätten sollen, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer unverhohlenen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei übersieht sie, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148), sowie dass mit der Behauptung, aus vorliegenden Umständen könnten auch andere Schlüsse gezogen werden und die des Urteils seien nicht zwingend, ein Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden kann (aaO E 145).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit weitwendiger Argumentation, warum die Tatrichter den (später widerrufenen) Angaben der Zeugin Bojana Z***** vor der Gendarmerie - auf die sie den Schuldspruch stützten - keinen Glauben schenken hätten sollen, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer unverhohlenen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei übersieht sie, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148), sowie dass mit der Behauptung, aus vorliegenden Umständen könnten auch andere Schlüsse gezogen werden und die des Urteils seien nicht zwingend, ein Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden kann (aaO E 145).
Der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider begründet die Wertung des Umstands, dass die Grenzmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts "nicht unerheblich" überschritten wurde, als erschwerend keinen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Ob es sich dabei um eine wesentliche Überschreitung und damit um einen besonderen Erschwerungsgrund handelt, oder ob dies nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen ist, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Z 11 zweiter Fall), sondern Ermessensfrage und damit bloß ein Berufungsgrund (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 12a).Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider begründet die Wertung des Umstands, dass die Grenzmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts "nicht unerheblich" überschritten wurde, als erschwerend keinen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Ob es sich dabei um eine wesentliche Überschreitung und damit um einen besonderen Erschwerungsgrund handelt, oder ob dies nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zu berücksichtigen ist, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall), sondern Ermessensfrage und damit bloß ein Berufungsgrund (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 12a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.