Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 141/99×

Entscheidung 11 Os 141/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os141/99 (11Os142/99)

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arkadiusz H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. Mai 1999, GZ 12 römisch fünf r 524/98-22, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arkadiusz H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter, dritter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - (A) in Sattledt und Steyr den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge dadurch in Verkehr gesetzt, dass er von Spätherbst 1997 bis Anfang 1998 mindestens 240 Gramm Amphetamin (Reinsubstanz: 60 Gramm) an Bojana Z***** verkaufte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit weitwendiger Argumentation, warum die Tatrichter den (später widerrufenen) Angaben der Zeugin Bojana Z***** vor der Gendarmerie - auf die sie den Schuldspruch stützten - keinen Glauben schenken hätten sollen, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer unverhohlenen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei übersieht sie, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148), sowie dass mit der Behauptung, aus vorliegenden Umständen könnten auch andere Schlüsse gezogen werden und die des Urteils seien nicht zwingend, ein Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden kann (aaO E 145).

Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider begründet die Wertung des Umstands, dass die Grenzmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts "nicht unerheblich" überschritten wurde, als erschwerend keinen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Ob es sich dabei um eine wesentliche Überschreitung und damit um einen besonderen Erschwerungsgrund handelt, oder ob dies nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zu berücksichtigen ist, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall), sondern Ermessensfrage und damit bloß ein Berufungsgrund (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 12a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E56602 11D01419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00141.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0110OS00141_9900000_000