Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Dazu bieten mit Blick auf die ausführlichen, alle Verfahrensergebnisse erfassenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter weder die isolierte Betrachtung der zustimmenden Äußerung des Erstangeklagten ("O.K.") zum Vorhaben des Gabor S***** noch die die ursprünglich belastenden Angaben abschwächende Aussage S*****s in der Hauptverhandlung Anlass. Das Beschwerdevorbringen stellt sich vielmehr als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, nach Art einer Schuldberufung die Feststellung des Schöffengerichts zu bekämpfen und der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, der jede Beteiligung am Diebstahl in Abrede stellte, zum Durchbruch zu verhelfen.Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Dazu bieten mit Blick auf die ausführlichen, alle Verfahrensergebnisse erfassenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter weder die isolierte Betrachtung der zustimmenden Äußerung des Erstangeklagten ("O.K.") zum Vorhaben des Gabor S***** noch die die ursprünglich belastenden Angaben abschwächende Aussage S*****s in der Hauptverhandlung Anlass. Das Beschwerdevorbringen stellt sich vielmehr als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, nach Art einer Schuldberufung die Feststellung des Schöffengerichts zu bekämpfen und der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, der jede Beteiligung am Diebstahl in Abrede stellte, zum Durchbruch zu verhelfen.
Dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), mit welchem der Beschwerdeführer die Tat als lediglich versucht beurteilt wissen will, ist zunächst dahin beizupflichten, dass die entscheidende Frage des Gewahrsamsüberganges nach den spezifischen Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist. Durch den bloßen Hinweis darauf, dass in der Judikatur der Gewahrsamsübergang an kleineren Sachen mit dem Einstecken bejaht, vorliegend aber das Diebsgut nicht eingesteckt wurde, leitet der Angeklagte sein Ansinnen jedoch nicht, wie es erforderlich wäre, aus dem Gesetz ab, sodass der relevierte Nichtigkeitsgrund der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Soweit die Beschwerde schließlich unter demselben Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Z 9 lit a) Feststellungen zum "Herrschaftswillen" an der deliktisch erlangten Sache vermisst, übergeht sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) und verfehlt solcherart ebenfalls die gesetzeskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welchem der Beschwerdeführer die Tat als lediglich versucht beurteilt wissen will, ist zunächst dahin beizupflichten, dass die entscheidende Frage des Gewahrsamsüberganges nach den spezifischen Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist. Durch den bloßen Hinweis darauf, dass in der Judikatur der Gewahrsamsübergang an kleineren Sachen mit dem Einstecken bejaht, vorliegend aber das Diebsgut nicht eingesteckt wurde, leitet der Angeklagte sein Ansinnen jedoch nicht, wie es erforderlich wäre, aus dem Gesetz ab, sodass der relevierte Nichtigkeitsgrund der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Soweit die Beschwerde schließlich unter demselben Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zum "Herrschaftswillen" an der deliktisch erlangten Sache vermisst, übergeht sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) und verfehlt solcherart ebenfalls die gesetzeskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.