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Entscheidung 11 Os 142/03×

Entscheidung 11 Os 142/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os142/03

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Csaba Laszlo N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Csaba Laszlo N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2003, GZ 031 Hv 118/03b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Csaba Laszlo N***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, schuldig erkannt, weil er am 31. Juli 2003 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Gabor S***** der Melitta R***** unter Öffnen ihres PKW mit einem nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug, mithin durch Einbruch in ein Transportmittel, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Blende eines Autoradios weggenommen hatte.

Diesen Schuldspruch bekämpft Csaba Laszlo N***** mit einer auf die Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Dazu bieten mit Blick auf die ausführlichen, alle Verfahrensergebnisse erfassenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter weder die isolierte Betrachtung der zustimmenden Äußerung des Erstangeklagten ("O.K.") zum Vorhaben des Gabor S***** noch die die ursprünglich belastenden Angaben abschwächende Aussage S*****s in der Hauptverhandlung Anlass. Das Beschwerdevorbringen stellt sich vielmehr als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, nach Art einer Schuldberufung die Feststellung des Schöffengerichts zu bekämpfen und der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, der jede Beteiligung am Diebstahl in Abrede stellte, zum Durchbruch zu verhelfen.

Dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welchem der Beschwerdeführer die Tat als lediglich versucht beurteilt wissen will, ist zunächst dahin beizupflichten, dass die entscheidende Frage des Gewahrsamsüberganges nach den spezifischen Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist. Durch den bloßen Hinweis darauf, dass in der Judikatur der Gewahrsamsübergang an kleineren Sachen mit dem Einstecken bejaht, vorliegend aber das Diebsgut nicht eingesteckt wurde, leitet der Angeklagte sein Ansinnen jedoch nicht, wie es erforderlich wäre, aus dem Gesetz ab, sodass der relevierte Nichtigkeitsgrund der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Soweit die Beschwerde schließlich unter demselben Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zum "Herrschaftswillen" an der deliktisch erlangten Sache vermisst, übergeht sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) und verfehlt solcherart ebenfalls die gesetzeskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E72348 11Os142.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00142.03.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0110OS00142_0300000_000