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Entscheidung 11 Os 142/16s×

Entscheidung 11 Os 142/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os142/16s

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** M***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 26. August 2016, GZ 631 Hv 8/16x-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten enthaltenden Urteil wurde R***** M***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. April 2016 in S*****

römisch eins./ P***** K*****, geboren am 20. Juli 2004, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn erfasste, zu sich zog, ihn festhielt und mit seinem erigierten Penis oberhalb der Kleidung beischlafsartige, reibende Bewegungen im Bereich dessen Gesäßes vornahm;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ bezeichnete Tathandlung außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;

römisch drei./ S***** K***** durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr gezielt an das Gesäß fasste.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag auf „Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie es der Angeklagte angegeben hat und aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Möglichkeiten der Wegstrecken sich das Geschehen nicht so abspielen konnte, wie es von den Zeugen K***** angegeben wurde“ (ON 57 S 43) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Er führte – auch mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen Patrick W***** (ON 57 S 43 in Verbindung mit S 34) – nicht aus, weshalb eine Besichtigung der (unstrittigen) Tatörtlichkeit Rückschlüsse auf die Vornahme der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen in der dafür zur Verfügung stehenden Zeitspanne zuließe vergleiche vielmehr ON 29 S 17, ON 35 S 5). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang relevierte Frage der Wahrnehmbarkeit des Tatgeschehens für Dritte betrifft keinen für die Klärung der Schuldfrage erheblichen Umstand vergleiche im Übrigen US 10 f).

Der „zum Beweis dafür, dass die Aussagen der Frau K***** nicht glaubwürdig sind“, gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Norbert W*****, welcher den „Ex-Mann“ dieser Zeugin und die Umstände für deren Trennung kenne und Informationen habe, dass diese „in anderem Zusammenhang schon öfter irgendwelche Geschichten erzählt“ habe (ON 57 S 42), nannte – unter dem Aspekt einer grundsätzlich zulässigen (RIS-Justiz RS0028345, RS0098429) Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Genannten – keine konkreten Anhaltspunkte, aus welchem Grund der Zeuge das Beweisthema erhellen könnte und verfiel als auf bloße Erkundung gerichtet zu Recht der Abweisung (RIS-Justiz RS0099453, RS0099189, RS0118123 [T1, T2], RS0097230 [T3]).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den – vor Kriminalpolizei und Gericht getätigten – Aussagen der Zeugen S***** und P***** K***** eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff), wobei das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106642) folgend – nicht gehalten war, diese Angaben in all ihren Details gesondert zu erörtern.

Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den von den Tatrichtern daraus gezogenen Schlussfolgerungen – ua spekulierend, dass es sich bei dem von P***** K***** gespürten „harten Gegenstand“ nicht zwingend um den erigierten Penis des Angeklagten handeln musste (US 8), sondern allenfalls um ein Mobiltelefon, einen Schlüssel oder den Hüftknochen, sowie unter Hinweis auf jeweils besonders hervorgehobene Passagen der Angaben dieser Zeugen (US 8 bis 11) – eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberzustellen, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die Kritik am Gebrauch bestimmter Wendungen wie „extrem sexualisiertes Verhalten“ ist im Übrigen nicht Gegenstand der Mängelrüge. Mit den Fragen allfälliger Hilferufe des P***** K***** und der Wahrnehmung (bzw der Wahrnehmbarkeit) der Tathandlungen durch Dritte werden keine entscheidenden Tatsachen angesprochen.

Soweit die Mängelrüge im Zusammenhang mit der Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite „relevante Feststellungen und Zeugenaussagen zu der Alkoholisierung und dem Gemüt des Angeklagten“ als übergangen erachtet (Ziffer 5, zweiter Fall), legt sie nicht dar, aus welchem Grund die Annahmen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers (US 7; vergleiche auch US 12) in einem erörterungspflichtigen Widerspruch zu den kritisierten Feststellungen stehen sollten und übersieht, dass subjektive Eindrücke von Zeugen nicht in den Bereich ihres (im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörternden) gerichtlichen Zeugnisses fallen (Paragraph 154, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0097573, RS0097545; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5 mwN; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352). Insgesamt beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf einen in dieser Form unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer als „nicht entsprechend [ge]würdigt“ erachteten Angaben des Zeugen Patrick W*****, aus welchen er wiederum bloß für sich günstigere Schlussfolgerungen zur „zeitlichen und örtlichen Möglichkeit“ der Tatbegehung (US 10 f; vergleiche US 15 f; RIS-Justiz RS0099455) ableitet.

Die (ohne jede Begründung) das Vorliegen eines „Feststellungsmangels“ behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den erstgerichtlichen Konstatierungen (US 4 bis 7) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche (über die vorliegenden hinausgehenden) Sachverhaltsannahmen zu treffen gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E117635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00142.16S.0321.000

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170321_OGH0002_0110OS00142_16S0000_000