Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers gerichteten Einwände übersehen, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen – soweit sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T1, T13]). Indem die Beschwerde die Angaben des Opfers als „überhaupt nicht plausibel“ und „nicht nachvollziehbar“ und einzelne Passagen seiner Angaben als übergangen bezeichnet, nimmt sie weder wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 11 f) Maß noch beachtet sie, dass das Gericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nichtDie gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers gerichteten Einwände übersehen, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen – soweit sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T1, T13]). Indem die Beschwerde die Angaben des Opfers als „überhaupt nicht plausibel“ und „nicht nachvollziehbar“ und einzelne Passagen seiner Angaben als übergangen bezeichnet, nimmt sie weder wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 11 f) Maß noch beachtet sie, dass das Gericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht
dazu verhalten ist, sich mit jedem Aussagedetail auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0116504, RS0106642). Insgesamt bekämpft der Angeklagte bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Rechtsrüge übergeht einerseits die Annahmen der Tatrichter US 5 („Brüste ... gedrückt“) und verabsäumt weiters die Auseinandersetzung mit gefestigter Rechtsprechung, dass selbst im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit bereits eingetretenen Pubertätsbeginns beim damals 10 Jahre und sieben Monate alten Tatopfer – auf Basis des Urteilssachverhalts – Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen, demnach strafbaren) Versuch anzunehmen wäre (grundlegend 12 Os 32/11i, EvBl 2011/101, 681; RIS-Justiz RS0090077). Der vom Beschwerdeführer angesprochene Umstand ist demgemäß nicht subsumtionsrelevant (RIS-Justiz RS0122138).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.