Gründe:
[1] Mit dem angefochten Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall SMG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochten Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „* R*“ alias „* D*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug. [2] Danach hat sie vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „* R*“ alias „* D*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug.
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, wonach sie davon ausgegangen sei, dass das Betrugsopfer eine Mitarbeiterin des „* R*“ alias „* D*“ gewesen sei, keineswegs übergangen, sondern sich eingehend mit dieser auseinandergesetzt (US 6 f). [4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, wonach sie davon ausgegangen sei, dass das Betrugsopfer eine Mitarbeiterin des „* R*“ alias „* D*“ gewesen sei, keineswegs übergangen, sondern sich eingehend mit dieser auseinandergesetzt (US 6 f).
[5] Der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und „* R*“ alias „* D*“ vom 23. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 (ON 36 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 95 Hv 53/22t iVm ON 49 S 28), somit mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums, steht den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen. Eine gesonderte Würdigung dieses Beweisergebnisses war daher nicht geboten. [5] Der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und „* R*“ alias „* D*“ vom 23. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 (ON 36 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 95 Hv 53/22t in Verbindung mit ON 49 S 28), somit mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums, steht den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen. Eine gesonderte Würdigung dieses Beweisergebnisses war daher nicht geboten.
[6] Dass die Tatrichter davon ausgingen, „* R*“ alias „* D*“ sei in der Lage gewesen, das Betrugsopfer zu täuschen (US 4 f), während sie die Verantwortung der Angeklagten, auch sie sei getäuscht worden, als nicht glaubwürdig verwarfen (US 7 f), ist entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO. [6] Dass die Tatrichter davon ausgingen, „* R*“ alias „* D*“ sei in der Lage gewesen, das Betrugsopfer zu täuschen (US 4 f), während sie die Verantwortung der Angeklagten, auch sie sei getäuscht worden, als nicht glaubwürdig verwarfen (US 7 f), ist entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs widersprüchlich im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
[7] Die Beschwerdekritik einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil der Schöffensenat zu Unrecht von einer identen Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Vorverurteilung der Angeklagten und des angefochtenen Urteils ausgegangen sei (vgl US 6 f), geht schon deshalb ins Leere, weil sie nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen argumentiert (RIS-Justiz RS0119370). [7] Die Beschwerdekritik einer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil der Schöffensenat zu Unrecht von einer identen Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Vorverurteilung der Angeklagten und des angefochtenen Urteils ausgegangen sei vergleiche US 6 f), geht schon deshalb ins Leere, weil sie nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen argumentiert (RIS-Justiz RS0119370).