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Entscheidung 11 Os 142/24b×

Entscheidung 11 Os 142/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os142/24b

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2024, GZ 56 Hv 103/24m-49.1, weiters über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochten Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „* R*“ alias „* D*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug.

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, wonach sie davon ausgegangen sei, dass das Betrugsopfer eine Mitarbeiterin des „* R*“ alias „* D*“ gewesen sei, keineswegs übergangen, sondern sich eingehend mit dieser auseinandergesetzt (US 6 f).

[5] Der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und „* R*“ alias „* D*“ vom 23. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 (ON 36 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 95 Hv 53/22t in Verbindung mit ON 49 S 28), somit mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums, steht den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen. Eine gesonderte Würdigung dieses Beweisergebnisses war daher nicht geboten.

[6] Dass die Tatrichter davon ausgingen, „* R*“ alias „* D*“ sei in der Lage gewesen, das Betrugsopfer zu täuschen (US 4 f), während sie die Verantwortung der Angeklagten, auch sie sei getäuscht worden, als nicht glaubwürdig verwarfen (US 7 f), ist entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs widersprüchlich im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

[7] Die Beschwerdekritik einer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil der Schöffensenat zu Unrecht von einer identen Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Vorverurteilung der Angeklagten und des angefochtenen Urteils ausgegangen sei vergleiche US 6 f), geht schon deshalb ins Leere, weil sie nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen argumentiert (RIS-Justiz RS0119370).

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wird nur nominell herangezogen.

[9] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde bloß mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00142.24B.0225.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00142_24B0000_000