Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Zeugin Hermine A zum Beweis dafür, daß es sich bei den gegenständlichen Sachen nicht um Zubehör, sondern um Eigentum des Angeklagten handelte und sie nicht fest mit der Liegenschaft verbunden waren (S. 300 d. A), in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Das Erstgericht faßte in der Hauptverhandlung vom 6.7.1978 den Beschluß 'auf Abweisung des gestellten Beweisantrages samt wesentlicher Begründung'. Der Inhalt der Begründung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, aber auch im Urteil wird die Abweisung des Beweisantrages nicht begründet.
Durch diesen Vorgang hat das Erstgericht gegen die Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO verstoßen. Trotzdem liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO vor, weil den erstgerichtlichen Urteilsausführungen immerhin zu entnehmen ist, weshalb das Gericht die Aufnahme des beantragten Beweismittels nicht für erforderlich erachtete. Es führt nämlich aus, das Argument (des Angeklagten), er habe deshalb nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er erst nach der Schätzung die im Spruch angeführten Sachen in das Haus gebracht habe, gehe ins Leere, weil nach den Feststellungen die im Spruch genannten Sachen zur Zeit der Schätzung im Haus waren und weil sie im Zeitpunkt des Zuschlags als Zubehör ins Eigentum des Erstehers Franz B übergingen und der Angeklagte die Sachen entfernte, obwohl er vom Gerichtsvollzieher auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorgangs aufmerksam gemacht worden war. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nach den - aktenmäßig gedeckten - Feststellungen machte der Privatbeteiligte anläßlich des am 3.9.1976 vorgenommenen ersten Versuchs der Räumung des Hauses den Gerichtsvollzieher C darauf aufmerksam, daß der Angeklagte bereits verschiedenes Zubehör, nämlich die im Spruch genannten Sachen, für den Abtransport bereit gestellt habe, worauf dieser den Angeklagten darauf hinwies, daß er sich strafbar mache, wenn er Zubehör, welches durch den bereits rechtskräftigen Zuschlag fixiert sei, entferne. Ferner stellte es fest, daß der Angeklagte bei der zwischen dem 3.9. und 10.9.1976 erfolgten Entfernung des gegenständlichen Zubehörs wußte, daß dieses bereits Eigentum des Franz B war (S. 308 d. A). Schon aus diesen Gründen war die Abweisung des Beweisantrags gerechtfertigt; darüber hinaus wäre er aber auch deshalb abzuweisen gewesen, weil das in ihm enthaltene Beweisthema nicht Tat- sondern Rechtsfragen enthielt. Die Frage nämlich, ob bestimmte Gegenstände Zubehör einer Liegenschaft sind, ist eine nicht von einem Zeugen zu lösende Rechtsfrage.Durch diesen Vorgang hat das Erstgericht gegen die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO verstoßen. Trotzdem liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vor, weil den erstgerichtlichen Urteilsausführungen immerhin zu entnehmen ist, weshalb das Gericht die Aufnahme des beantragten Beweismittels nicht für erforderlich erachtete. Es führt nämlich aus, das Argument (des Angeklagten), er habe deshalb nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er erst nach der Schätzung die im Spruch angeführten Sachen in das Haus gebracht habe, gehe ins Leere, weil nach den Feststellungen die im Spruch genannten Sachen zur Zeit der Schätzung im Haus waren und weil sie im Zeitpunkt des Zuschlags als Zubehör ins Eigentum des Erstehers Franz B übergingen und der Angeklagte die Sachen entfernte, obwohl er vom Gerichtsvollzieher auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorgangs aufmerksam gemacht worden war. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nach den - aktenmäßig gedeckten - Feststellungen machte der Privatbeteiligte anläßlich des am 3.9.1976 vorgenommenen ersten Versuchs der Räumung des Hauses den Gerichtsvollzieher C darauf aufmerksam, daß der Angeklagte bereits verschiedenes Zubehör, nämlich die im Spruch genannten Sachen, für den Abtransport bereit gestellt habe, worauf dieser den Angeklagten darauf hinwies, daß er sich strafbar mache, wenn er Zubehör, welches durch den bereits rechtskräftigen Zuschlag fixiert sei, entferne. Ferner stellte es fest, daß der Angeklagte bei der zwischen dem 3.9. und 10.9.1976 erfolgten Entfernung des gegenständlichen Zubehörs wußte, daß dieses bereits Eigentum des Franz B war (S. 308 d. A). Schon aus diesen Gründen war die Abweisung des Beweisantrags gerechtfertigt; darüber hinaus wäre er aber auch deshalb abzuweisen gewesen, weil das in ihm enthaltene Beweisthema nicht Tat- sondern Rechtsfragen enthielt. Die Frage nämlich, ob bestimmte Gegenstände Zubehör einer Liegenschaft sind, ist eine nicht von einem Zeugen zu lösende Rechtsfrage.
Aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO geht fehl. Formelle Voraussetzung einer allenfalls erfolgreichen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, daß der Beschwerdeführer von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Von diesem weicht der Beschwerdeführer vorliegend aber ab, wenn er ausführt, er habe angenommen, es handle sich um von ihm gekaufte, bezahlte und eingebrachte Sachen, welche er, da diese wieder abmontiert werden konnten, behalten könne, weshalb es ihm nicht zu Bewußtsein gekommen sei, daß er hiedurch einen Diebstahl verwirklichen könne. Mit diesem Vorbringen negiert er die bereits zitierte Feststellung des Erstgerichts, er habe gewußt, daß dieses Zubehör bereits Eigentum von Franz B geworden sei und führt daher den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 (285 a) StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.Aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geht fehl. Formelle Voraussetzung einer allenfalls erfolgreichen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, daß der Beschwerdeführer von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Von diesem weicht der Beschwerdeführer vorliegend aber ab, wenn er ausführt, er habe angenommen, es handle sich um von ihm gekaufte, bezahlte und eingebrachte Sachen, welche er, da diese wieder abmontiert werden konnten, behalten könne, weshalb es ihm nicht zu Bewußtsein gekommen sei, daß er hiedurch einen Diebstahl verwirklichen könne. Mit diesem Vorbringen negiert er die bereits zitierte Feststellung des Erstgerichts, er habe gewußt, daß dieses Zubehör bereits Eigentum von Franz B geworden sei und führt daher den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (285 a) StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.