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Entscheidung 11 Os 143/02×

Entscheidung 11 Os 143/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmet U***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. August 2002, GZ 15 Hv 52/02y-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ahmet U***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Punkt A römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei) und Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (A römisch drei) schuldig erkannt. Nur den Schuldspruch zu den Urteilsfakten A römisch eins 1 a und b bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Nach dem für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldvorwurf hat der Beschwerdeführer - gewerbsmäßig - (zu A römisch eins 1 a) Mitte August 2001 zumindest 100 bis 120 Gramm Heroin und (zu A römisch eins 1 b) am 24. Oktober 2001 zumindest 741,9 Gramm Heroin aus der Türkei nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge wendet sich gegen die Annahme der Aus- und Einfuhr des zu A römisch eins verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes, somit gegen den Vorwurf, hiedurch in Tatwiederholung die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG begangen zu haben, vermag jedoch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken. Dazu genügt nämlich der Vorwurf, das Gericht stütze die Annahme des Suchtgiftimportes ausschließlich auf Indizien und gehe über dagegen stehende Aussagen und Umstände ohne nähere Begründung hinweg, sowie dass aufgrund der Aktenlage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Suchtgifteinfuhr aus der Türkei ausgegangen werden könne, nicht. Denn abgesehen davon, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung seine Urteilsannahmen auch auf bloße Indizien gründen kann, eröffnet der hier in Rede stehende Nichtigkeitsgrund nur die Möglichkeit, durch einen Vergleich mit aktenkundigen Umständen aufzuzeigen, dass die kritisierte Feststellung jenseits jeder Plausibilität liege, es ihr daher an intersubjektiver Überzeugungskraft mangle.

Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Zunächst entspricht die pauschale Behauptung, nicht näher bezeichnete Zeugenaussagen, welche den Angeklagten entlasteten, seien vom Gericht übergangen oder als Schutzbehauptungen oder Gefälligkeitsaussagen abgetan worden - womit der Sache nach ein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert wird - nicht den prozessualen Erfordernissen einer gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Der Hinweis darauf, dass keiner der Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zum Suchtmitteltransport machen konnte (was auch vom Schöffengericht nicht übersehen wurde), übergeht die auf andere Überlegungen gestützten Urteilserwägung (US 10 - 17), die auch mit nachvollziehbarer Begründung den Angaben der in der Beschwerde genannten Zeugen jede Beweiskraft für eine Bestätigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, der vorgibt, das Suchtgift in Österreich zur Aufbewahrung erhalten und schließlich "geerbt" zu haben, abzusprechen. Dass Nuri S*****, der Lenker jenes PKW, mit welchem das Suchtgift den Urteilskonstatierungen zufolge am 24. Oktober 2001 eingeführt wurde, davon nichts wusste und das im Fahrzeug versteckte Suchtgift bei mehreren Grenzkontrollen nicht entdeckt wurde, vermag die Plausibilität der dennoch festgestellten Suchtgifteinfuhr im Hinblick auf die dafür vorgebrachten Argumente des Schöffensenates nicht zu erschüttern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E68392 11Os143.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00143.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00143_0200000_000