Die Tatsachenrüge wendet sich gegen die Annahme der Aus- und Einfuhr des zu A I verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes, somit gegen den Vorwurf, hiedurch in Tatwiederholung die Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG begangen zu haben, vermag jedoch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken. Dazu genügt nämlich der Vorwurf, das Gericht stütze die Annahme des Suchtgiftimportes ausschließlich auf Indizien und gehe über dagegen stehende Aussagen und Umstände ohne nähere Begründung hinweg, sowie dass aufgrund der Aktenlage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Suchtgifteinfuhr aus der Türkei ausgegangen werden könne, nicht. Denn abgesehen davon, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung seine Urteilsannahmen auch auf bloße Indizien gründen kann, eröffnet der hier in Rede stehende Nichtigkeitsgrund nur die Möglichkeit, durch einen Vergleich mit aktenkundigen Umständen aufzuzeigen, dass die kritisierte Feststellung jenseits jeder Plausibilität liege, es ihr daher an intersubjektiver Überzeugungskraft mangle.Die Tatsachenrüge wendet sich gegen die Annahme der Aus- und Einfuhr des zu A römisch eins verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes, somit gegen den Vorwurf, hiedurch in Tatwiederholung die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG begangen zu haben, vermag jedoch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken. Dazu genügt nämlich der Vorwurf, das Gericht stütze die Annahme des Suchtgiftimportes ausschließlich auf Indizien und gehe über dagegen stehende Aussagen und Umstände ohne nähere Begründung hinweg, sowie dass aufgrund der Aktenlage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Suchtgifteinfuhr aus der Türkei ausgegangen werden könne, nicht. Denn abgesehen davon, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung seine Urteilsannahmen auch auf bloße Indizien gründen kann, eröffnet der hier in Rede stehende Nichtigkeitsgrund nur die Möglichkeit, durch einen Vergleich mit aktenkundigen Umständen aufzuzeigen, dass die kritisierte Feststellung jenseits jeder Plausibilität liege, es ihr daher an intersubjektiver Überzeugungskraft mangle.
Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Zunächst entspricht die pauschale Behauptung, nicht näher bezeichnete Zeugenaussagen, welche den Angeklagten entlasteten, seien vom Gericht übergangen oder als Schutzbehauptungen oder Gefälligkeitsaussagen abgetan worden - womit der Sache nach ein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert wird - nicht den prozessualen Erfordernissen einer gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Der Hinweis darauf, dass keiner der Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zum Suchtmitteltransport machen konnte (was auch vom Schöffengericht nicht übersehen wurde), übergeht die auf andere Überlegungen gestützten Urteilserwägung (US 10 - 17), die auch mit nachvollziehbarer Begründung den Angaben der in der Beschwerde genannten Zeugen jede Beweiskraft für eine Bestätigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, der vorgibt, das Suchtgift in Österreich zur Aufbewahrung erhalten und schließlich "geerbt" zu haben, abzusprechen. Dass Nuri S*****, der Lenker jenes PKW, mit welchem das Suchtgift den Urteilskonstatierungen zufolge am 24. Oktober 2001 eingeführt wurde, davon nichts wusste und das im Fahrzeug versteckte Suchtgift bei mehreren Grenzkontrollen nicht entdeckt wurde, vermag die Plausibilität der dennoch festgestellten Suchtgifteinfuhr im Hinblick auf die dafür vorgebrachten Argumente des Schöffensenates nicht zu erschüttern.Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Zunächst entspricht die pauschale Behauptung, nicht näher bezeichnete Zeugenaussagen, welche den Angeklagten entlasteten, seien vom Gericht übergangen oder als Schutzbehauptungen oder Gefälligkeitsaussagen abgetan worden - womit der Sache nach ein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert wird - nicht den prozessualen Erfordernissen einer gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Der Hinweis darauf, dass keiner der Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zum Suchtmitteltransport machen konnte (was auch vom Schöffengericht nicht übersehen wurde), übergeht die auf andere Überlegungen gestützten Urteilserwägung (US 10 - 17), die auch mit nachvollziehbarer Begründung den Angaben der in der Beschwerde genannten Zeugen jede Beweiskraft für eine Bestätigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, der vorgibt, das Suchtgift in Österreich zur Aufbewahrung erhalten und schließlich "geerbt" zu haben, abzusprechen. Dass Nuri S*****, der Lenker jenes PKW, mit welchem das Suchtgift den Urteilskonstatierungen zufolge am 24. Oktober 2001 eingeführt wurde, davon nichts wusste und das im Fahrzeug versteckte Suchtgift bei mehreren Grenzkontrollen nicht entdeckt wurde, vermag die Plausibilität der dennoch festgestellten Suchtgifteinfuhr im Hinblick auf die dafür vorgebrachten Argumente des Schöffensenates nicht zu erschüttern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.