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Entscheidung 11 Os 143/03×

Entscheidung 11 Os 143/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/03

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 2003, GZ 123 Hv 110/02a-61, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petar M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er, zusammengefasst wiedergegeben, im Bereich des (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien als faktischer und ab 10. April 1990 auch als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Fa. D*****GmbH vorsätzlich in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich

(zu römisch eins) der (bescheidmäßig festzusetzenden) Umsatzsteuer für 1989 um 357.090,69 EUR und für 1990 um 438.680,26 EUR sowie (zu römisch zwei) der (selbst zu berechnenden) Kapitalertragsteuer für 1989 um 446.168,98 EUR und für 1990 um 541.583,70 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) dagegen remonstriert, dass bei Feststellung seiner Alleinverantwortung für die Abgabenhinterziehungen die Angaben der Zeugin Renate D***** unbeachtet blieben, denen zufolge die bis zum 10. April 1990 (nominelle) Geschäftsführerin Slavica S***** "nicht in Österreich leben wollte", betrifft sein Einwand keine entscheidende Tatsache. Denn die aus der zitierten Aussage abgeleitete Schlussfolgerung, "dass Frau S***** die Hinterziehung von Abgaben guthieß und zumindest als Beteiligte anzusehen" sei, hat nur spekulativen Charakter und vermag keinen Einfluss auf die Annahme der Tatrichter über die Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer und deren (die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffenden) Wahrnehmung durch ihn zu üben.

Mit den vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit des "Schätzungsergebnisses" (ersichtlich der erzielten Umsätze) und der die Grundlagen dieser Schätzung, nämlich die Anzahl der tatsächlich im Betrieb Beschäftigten, bestätigenden Angaben der Zeugin Renate D***** zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern sucht lediglich die Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund als undeutlich kritisierte Formulierung, der Angeklagte habe "die ihm zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten", ist als rechtliche Beurteilung einer Anfechtung aus der Ziffer 5, entzogen. Die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite wiederum finden sich auf US 4. Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, kann auch der einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kein Erfolg beschieden sein. Weshalb die Tat schließlich verjährt sein soll, legt die Beschwerde unter Ziffer 9, Litera b, StPO nicht dar, sodass sie insofern der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2,, Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72421 11Os143.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00143.03.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0110OS00143_0300000_000