Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) dagegen remonstriert, dass bei Feststellung seiner Alleinverantwortung für die Abgabenhinterziehungen die Angaben der Zeugin Renate D***** unbeachtet blieben, denen zufolge die bis zum 10. April 1990 (nominelle) Geschäftsführerin Slavica S***** "nicht in Österreich leben wollte", betrifft sein Einwand keine entscheidende Tatsache. Denn die aus der zitierten Aussage abgeleitete Schlussfolgerung, "dass Frau S***** die Hinterziehung von Abgaben guthieß und zumindest als Beteiligte anzusehen" sei, hat nur spekulativen Charakter und vermag keinen Einfluss auf die Annahme der Tatrichter über die Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer und deren (die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffenden) Wahrnehmung durch ihn zu üben.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) dagegen remonstriert, dass bei Feststellung seiner Alleinverantwortung für die Abgabenhinterziehungen die Angaben der Zeugin Renate D***** unbeachtet blieben, denen zufolge die bis zum 10. April 1990 (nominelle) Geschäftsführerin Slavica S***** "nicht in Österreich leben wollte", betrifft sein Einwand keine entscheidende Tatsache. Denn die aus der zitierten Aussage abgeleitete Schlussfolgerung, "dass Frau S***** die Hinterziehung von Abgaben guthieß und zumindest als Beteiligte anzusehen" sei, hat nur spekulativen Charakter und vermag keinen Einfluss auf die Annahme der Tatrichter über die Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer und deren (die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffenden) Wahrnehmung durch ihn zu üben.
Mit den vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit des "Schätzungsergebnisses" (ersichtlich der erzielten Umsätze) und der die Grundlagen dieser Schätzung, nämlich die Anzahl der tatsächlich im Betrieb Beschäftigten, bestätigenden Angaben der Zeugin Renate D***** zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern sucht lediglich die Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund als undeutlich kritisierte Formulierung, der Angeklagte habe "die ihm zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten", ist als rechtliche Beurteilung einer Anfechtung aus der Z 5 entzogen. Die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite wiederum finden sich auf US 4. Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, kann auch der einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) kein Erfolg beschieden sein. Weshalb die Tat schließlich verjährt sein soll, legt die Beschwerde unter Z 9 lit b StPO nicht dar, sodass sie insofern der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.Mit den vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit des "Schätzungsergebnisses" (ersichtlich der erzielten Umsätze) und der die Grundlagen dieser Schätzung, nämlich die Anzahl der tatsächlich im Betrieb Beschäftigten, bestätigenden Angaben der Zeugin Renate D***** zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern sucht lediglich die Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund als undeutlich kritisierte Formulierung, der Angeklagte habe "die ihm zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten", ist als rechtliche Beurteilung einer Anfechtung aus der Ziffer 5, entzogen. Die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite wiederum finden sich auf US 4. Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, kann auch der einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kein Erfolg beschieden sein. Weshalb die Tat schließlich verjährt sein soll, legt die Beschwerde unter Ziffer 9, Litera b, StPO nicht dar, sodass sie insofern der prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, § 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2,, Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.