Entscheidung 11 Os 143/18s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 107/18b des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Oktober 2018, AZ 9 Bs 285/18b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 107/18b des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Oktober 2018, AZ 9 Bs 285/18b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Oktober 2018, AZ 9 Bs 285/18b, wurde der gegen die Anklageschrift erhobene Einspruch des Angeklagten zurückgewiesen.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00143.18S.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2019
Dokumentnummer
JJT_20181211_OGH0002_0110OS00143_18S0000_000