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Entscheidung 11 Os 143/24z×

Entscheidung 11 Os 143/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/24z

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen R* D* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. August 2024, GZ 79 Hv 30/24d-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* D* – soweit hier relevant – eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB“ (I/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (II/), mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB (III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses „nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB“ (IV/) und eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB (V/1/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in M* und A*

I/ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ mit der am * geborenen, somit unmündigen E* D* eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen oder zu unternehmen versucht, indem er wiederholt mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und einmalig seinen erigierten Penis zum Kopf der Genannten drückte und sie zum Oralverkehr anzuleiten versuchte, wobei die Taten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (posttraumatische Belastungsstörung), sohin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), zur Folge hatten;

II/ „ab einem nicht näher bekannten Zeitraum im Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ wiederholt außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am * geborenen, somit unmündigen E* D* vorgenommen oder von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der Genannten nahm und sie zum Handverkehr bis zur Ejakulation anleitete und ihr an die unbekleidete Brust griff;

III/ im Zeitraum von 29. Mai 2021 bis 1. September 2023 wiederholt mit E* D*, sohin mit einer Person, die (US 4, 6: als seine leibliche Enkelin) mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf zu vollziehen versucht, indem er in zumindest fünf Angriffen versuchte, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen;

IV/ durch die zu  I/ bis III/ beschriebenen Tathandlungen sowie weiters (erkennbar: im Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag im Jahr 2021 bis September 2023; vergleiche US 6, 10 f) dadurch, dass er E* D* an ihrer Vagina oral penetrierte und mit zwei Fingern in ihre Scheide eindrang, sohin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person (US 4, 6: seiner Enkelin), wiederholt geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vorzunehmen versucht bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;

V/ durch fortlaufende körperliche Misshandlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei die Tat gegen eine unmündige Person begangen und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, und zwar

1/ „in einem nicht näher bekannten Zeitraum zwischen 2015 und 2019“ gegen E* D*, geboren am *, indem er zumindest alle zwei Tage mittels Gegenständen (Pantoffel, Holzkleiderbügel) oder mit seiner flachen Hand auf ihr Gesicht oder andere Körperstellen schlug.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen auf Ladung und Vernehmung weiterer Personen als Zeugen (ON 63 S 6) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[5]           Die Begehren bezogen sich auf die Befragung von

1/ * M* und * P*, „weil diese ein besonders gutes Vertrauensverhältnis zu E* haben“ und „Auffälligkeiten bezüglich Missbrauch oder Misshandlung wiedergeben können“ „sollten“,

2/ * Z*, „da er Wahrnehmungen zu einem Besuch der Kindesmutter im Sommer letzten Jahres hat“, und

3/ der Volksschullehrerin „Frau L*“.

[6]                Die Anträge 2/ und 3/ ließen offen, zur Klärung von welchen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umständen * Z* und die Volksschullehrerin L* hätten beitragen sollen (RIS-Justiz RS0118444).

[7]                Das Begehren auf Vernehmung der im Antrag 1/ genannten (Religions-)Lehrerinnen aus der Mittelschule geht von einem – nicht näher belegten – „besonders guten Vertrauensverhältnis“ der Genannten mit E* D* aus, wogegen die Zeugin S*, die Sportlehrerin der Letztgenannten, bei deren Nennung bloß auf „viel Kontakt“ des Opfers mit diesen Lehrpersonen hingewiesen (ON 63 S 4) und vielmehr „die Integrationslehrerin“ als für ein besonderes Vertrauensverhältnis „zuständig“ (ON 63 S 3) bezeichnet hatte. Erkennbar diese Integrationslehrerin (* G*) wurde ohnehin in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen und konnte (wie schon die Sportlehrerin) über keine Wahrnehmungen zu allfälligen Verletzungen (roten Stellen, blauen Flecken) und ansonsten bloß über Entwicklungsverzögerungen berichten (ON 63 S 4).

[8] Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Angaben des Opfers, „einfach lange Sachen angezogen“ zu haben vergleiche US 13 f), hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung darzulegen gehabt, weshalb die Befragung der im Antrag 1/ genannten Personen ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Ergebnis erwarten lassen würde (RIS-Justiz RS0099453 [T17]; vergleiche auch RS0118444 [T5]).

[9]                Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[10] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (nominell Ziffer 4,) unter Hinweis auf die (von den Tatrichtern berücksichtigten) Angaben des Opfers, dessen Mutter und des Angeklagten zu einer bereits im Kindheitsalter bei E* D* diagnostizierten „posttraumatischen Belastungsstörung“ (dazu US 14 f: posttraumatischen Entwicklungsstörung) sowie unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ die Feststellungen zur Kausalität ua der im Schuldspruch zu I/ inkriminierten sexuellen Übergriffe für die im Urteilszeitpunkt aktuelle posttraumatische Belastungsstörung (US 5 f, 14 f) in Zweifel zieht, zeigt er auch kein Begründungsdefizit (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) auf. Vielmehr bekämpft er bloß die logisch nachvollziehbare und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098400, RS0102162).

[11]          Gleiches gilt für die auf Aussagen des älteren Bruders des Opfers, El* D* (dazu US 17 f), gestützten Erwägungen des Nichtigkeitswerbers betreffend den Schuldspruch zu V/1/.

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00143.24Z.0121.000

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250121_OGH0002_0110OS00143_24Z0000_000