Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* D* – soweit hier relevant – eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB“ (I/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II/), mehrerer Vergehen der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses „nach §§ 212 Abs 1 Z 1, 15 StGB“ (IV/) und eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (V/1/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* D* – soweit hier relevant – eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB“ (I/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (II/), mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB (III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses „nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB“ (IV/) und eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB (V/1/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in M* und A*
I/ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ mit der am * geborenen, somit unmündigen E* D* eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen oder zu unternehmen versucht, indem er wiederholt mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und einmalig seinen erigierten Penis zum Kopf der Genannten drückte und sie zum Oralverkehr anzuleiten versuchte, wobei die Taten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (posttraumatische Belastungsstörung), sohin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), zur Folge hatten;I/ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ mit der am * geborenen, somit unmündigen E* D* eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen oder zu unternehmen versucht, indem er wiederholt mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und einmalig seinen erigierten Penis zum Kopf der Genannten drückte und sie zum Oralverkehr anzuleiten versuchte, wobei die Taten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (posttraumatische Belastungsstörung), sohin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), zur Folge hatten;
II/ „ab einem nicht näher bekannten Zeitraum im Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am * geborenen, somit unmündigen E* D* vorgenommen oder von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der Genannten nahm und sie zum Handverkehr bis zur Ejakulation anleitete und ihr an die unbekleidete Brust griff;II/ „ab einem nicht näher bekannten Zeitraum im Jahr 2019 bis 28. Mai 2021“ wiederholt außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am * geborenen, somit unmündigen E* D* vorgenommen oder von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der Genannten nahm und sie zum Handverkehr bis zur Ejakulation anleitete und ihr an die unbekleidete Brust griff;
III/ im Zeitraum von 29. Mai 2021 bis 1. September 2023 wiederholt mit E* D*, sohin mit einer Person, die (US 4, 6: als seine leibliche Enkelin) mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf zu vollziehen versucht, indem er in zumindest fünf Angriffen versuchte, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen;
IV/ durch die zu I/ bis III/ beschriebenen Tathandlungen sowie weiters (erkennbar: im Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag im Jahr 2021 bis September 2023; vgl US 6, 10 f) dadurch, dass er E* D* an ihrer Vagina oral penetrierte und mit zwei Fingern in ihre Scheide eindrang, sohin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person (US 4, 6: seiner Enkelin), wiederholt geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vorzunehmen versucht bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;IV/ durch die zu I/ bis III/ beschriebenen Tathandlungen sowie weiters (erkennbar: im Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag im Jahr 2021 bis September 2023; vergleiche US 6, 10 f) dadurch, dass er E* D* an ihrer Vagina oral penetrierte und mit zwei Fingern in ihre Scheide eindrang, sohin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person (US 4, 6: seiner Enkelin), wiederholt geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vorzunehmen versucht bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;
V/ durch fortlaufende körperliche Misshandlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei die Tat gegen eine unmündige Person begangen und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, und zwar
1/ „in einem nicht näher bekannten Zeitraum zwischen 2015 und 2019“ gegen E* D*, geboren am *, indem er zumindest alle zwei Tage mittels Gegenständen (Pantoffel, Holzkleiderbügel) oder mit seiner flachen Hand auf ihr Gesicht oder andere Körperstellen schlug.