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Entscheidung 11 Os 143/91×

Entscheidung 11 Os 143/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/91

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried E***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26.September 1991, GZ 12 römisch fünf r 1733/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Dezember 1949 geborene Siegfried E***** des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 8.Juni 1991 in Graz dadurch, daß er einen vom abgesondert verfolgten Gerhard S***** durch Einbruch erlangten Geldbetrag in der Höhe von 16.281,15 S an sich nahm, den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, wobei ihm die Umstände (Einbruchsdiebstahl) bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch richtet sich seine Berufung.

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängelrüge (Ziffer 5,) eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil das Erstgericht sich mit sämtlichen Beweisergebnissen befaßt hat und damit seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Schöffengericht vor allem auch mit der Aussage des Zeugen Gerhard S***** ausführlich auseinandergesetzt, von diesem Zeugen allerdings den Eindruck gewonnen, "daß er mit allen Mitteln den Angeklagten E***** zu decken versuchte".

Daß dem Beschwerdeführer die Umstände bekannt waren, welche die qualifizierende Strafdrohung der Vortat begründen, hat das Erstgericht aus den gesamten Tatmodalitäten ebenfalls mängelfrei abgeleitet.

Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich also insgesamt in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Range der geltend gemachten Nichtigkeit aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Nach den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte in Kenntnis der Herkunft der verfahrensgegenständlichen Metallkassetten, nachdem sie von Gerhard S***** in seiner Gegenwart aufgebrochen worden waren, von diesem Täter einen Bargeldbetrag von 16.000 S übernommen und nach Betretung durch die Polizeibeamten heimlich wegzuwerfen versucht. Die bekämpfte Feststellung, daß der Angeklagte beim Aufbrechen der Kassetten den gesondert verfolgten Gerhard S***** unterstützt habe oder ihm sonst behilflich gewesen sei, wurde von den Tatrichtern nicht getroffen. Mit der Behauptung, die Vortat sei nicht vollendet gewesen, im übrigen mangle es dem Angeklagten jedenfalls an der subjektiven Tatseite in bezug auf die Einbruchsqualifikation der Vortat, entfernt sich die Beschwerde abermals von den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Angeklagte E***** mit dem Vorsatz gehandelt, S***** nach dem Einbruchsdiebstahl beim Verbringen der Beute zu unterstützen und das erbeutete Bargeld auch tatsächlich an sich genommen (US 5). Die diese (jedenfalls im Verein mit dem Urteilsspruch ausreichenden) Konstatierungen des angefochtenen Urteiles vernachlässigende Beschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Sohin war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nach der Ziffer 2,, teilweise nach der Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird daher das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E27852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00143.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_0110OS00143_9100000_000