Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch richtet sich seine Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch richtet sich seine Berufung.
Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängelrüge (Z 5) eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil das Erstgericht sich mit sämtlichen Beweisergebnissen befaßt hat und damit seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Schöffengericht vor allem auch mit der Aussage des Zeugen Gerhard S***** ausführlich auseinandergesetzt, von diesem Zeugen allerdings den Eindruck gewonnen, "daß er mit allen Mitteln den Angeklagten E***** zu decken versuchte".Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängelrüge (Ziffer 5,) eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil das Erstgericht sich mit sämtlichen Beweisergebnissen befaßt hat und damit seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Schöffengericht vor allem auch mit der Aussage des Zeugen Gerhard S***** ausführlich auseinandergesetzt, von diesem Zeugen allerdings den Eindruck gewonnen, "daß er mit allen Mitteln den Angeklagten E***** zu decken versuchte".
Daß dem Beschwerdeführer die Umstände bekannt waren, welche die qualifizierende Strafdrohung der Vortat begründen, hat das Erstgericht aus den gesamten Tatmodalitäten ebenfalls mängelfrei abgeleitet.
Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich also insgesamt in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Range der geltend gemachten Nichtigkeit aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Nach den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte in Kenntnis der Herkunft der verfahrensgegenständlichen Metallkassetten, nachdem sie von Gerhard S***** in seiner Gegenwart aufgebrochen worden waren, von diesem Täter einen Bargeldbetrag von 16.000 S übernommen und nach Betretung durch die Polizeibeamten heimlich wegzuwerfen versucht. Die bekämpfte Feststellung, daß der Angeklagte beim Aufbrechen der Kassetten den gesondert verfolgten Gerhard S***** unterstützt habe oder ihm sonst behilflich gewesen sei, wurde von den Tatrichtern nicht getroffen. Mit der Behauptung, die Vortat sei nicht vollendet gewesen, im übrigen mangle es dem Angeklagten jedenfalls an der subjektiven Tatseite in bezug auf die Einbruchsqualifikation der Vortat, entfernt sich die Beschwerde abermals von den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Angeklagte E***** mit dem Vorsatz gehandelt, S***** nach dem Einbruchsdiebstahl beim Verbringen der Beute zu unterstützen und das erbeutete Bargeld auch tatsächlich an sich genommen (US 5). Die diese (jedenfalls im Verein mit dem Urteilsspruch ausreichenden) Konstatierungen des angefochtenen Urteiles vernachlässigende Beschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Nach den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte in Kenntnis der Herkunft der verfahrensgegenständlichen Metallkassetten, nachdem sie von Gerhard S***** in seiner Gegenwart aufgebrochen worden waren, von diesem Täter einen Bargeldbetrag von 16.000 S übernommen und nach Betretung durch die Polizeibeamten heimlich wegzuwerfen versucht. Die bekämpfte Feststellung, daß der Angeklagte beim Aufbrechen der Kassetten den gesondert verfolgten Gerhard S***** unterstützt habe oder ihm sonst behilflich gewesen sei, wurde von den Tatrichtern nicht getroffen. Mit der Behauptung, die Vortat sei nicht vollendet gewesen, im übrigen mangle es dem Angeklagten jedenfalls an der subjektiven Tatseite in bezug auf die Einbruchsqualifikation der Vortat, entfernt sich die Beschwerde abermals von den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Angeklagte E***** mit dem Vorsatz gehandelt, S***** nach dem Einbruchsdiebstahl beim Verbringen der Beute zu unterstützen und das erbeutete Bargeld auch tatsächlich an sich genommen (US 5). Die diese (jedenfalls im Verein mit dem Urteilsspruch ausreichenden) Konstatierungen des angefochtenen Urteiles vernachlässigende Beschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Sohin war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nach der Z 2, teilweise nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Sohin war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nach der Ziffer 2,, teilweise nach der Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird daher das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird daher das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.