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Entscheidung 11 Os 143/93×

Entscheidung 11 Os 143/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/93

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard D* wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Juni 1993, GZ 38 E Vr 849/93-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Juni 1993, GZ 38 E Vr 849/93-10, enthaltene Schuldsprüche des Eduard D* wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 19 SGG.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch und im Strafausspruch aufgehoben; gemäß Paragraph 292, StPO wird im Umfang der Aufhebung eine Erneuerung des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg angeordnet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Sinne der Paragraphen 458, Absatz 3 und 488 Ziffer 7, StPO gekürzt ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Juni 1993, GZ 38 E Vr 849/93-10, wurde ein vom öffentlichen Ankläger gegen Eduard D* gestellter Strafantrag teils durch Freispruch und teils durch Schuldspruch sowie Straferkenntnis erledigt. Der Schuldspruch erging wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG, weil Eduard D* in Saalfelden und an anderen Orten außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a (SGG) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 1992, und zwar eine unbekannte Menge, mindestens jedoch 2 Gramm Cannabisharz, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat.

Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung keine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, SGG vor. Aus einer Auskunft der Suchtgiftüberwachungsstelle beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (ON 7) ergab sich keine aktuelle Vormerkung des Eduard D* in einem anderen Verfahren. Diese Umstände und der in der Tatumschreibung des Schuldspruches aufscheinende Ausspruch über die nur mit einem Mindestquantum bezeichnete, sonst aber offen gebliebene Menge des Suchgiftes lassen erkennen, daß die Verurteilung ohne Rücksichtnahme auf den bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrund nach Paragraphen 17, Absatz eins und 19 SGG ergangen ist. Gemäß dieser Regelung, deren Anwendung andere Anklagevorwürfe gegen Eduard D* wegen Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, SGG zufolge des insoweit ergangenen Freispruches nicht entgegenstanden (SSt. 45/14), hat das mit einem Antrag auf Bestrafung befaßte Gericht unter Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn dem Beschuldigten zur Last liegt, eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen zu haben.

Das vom Erstgericht als Mindestmenge angenommene Quantum des von Eduard D* erworbenen und bis zum Eigenkonsum besessenen Cannabisharzes stellt eine geringe Menge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, SGG dar. Es hätte daher der Klärung bedurft, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die (grundsätzlich obligatorische) vorläufige Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Eine solche Entscheidung kann nämlich nur noch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (Paragraph 51, StGB) nachzukommen, ist aber darüber hinaus mit keiner gerichtlichen Ermessensausübung verbunden.

Die unterbliebene Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 17, Absatz eins und 19 SGG anläßlich der Urteilsfällung kann sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, weshalb der gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur Folge zu geben und neben der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.

Textnummer

E33643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E33643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19931012_OGH0002_0110OS00143_9300000_000

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