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Entscheidung 11 Os 143/98×

Entscheidung 11 Os 143/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/98

Entscheidungsdatum

03.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislav M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz, zweiter Fall, zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juli 1998, GZ 8 a römisch fünf r 5326/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanislaw M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs verbliebenen gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs zwischen 17. Juni 1997 und 16. März 1998 in achtzehn Angriffen als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Bandenmitglieder den im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich PKWs - großteils der Marke Mitsubishi Pajero und Jeep Cherokee - im Gesamtwert von rund 6,3 Mio S, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (allein) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht stichhältig erweist.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat der Angeklagte sowohl in seiner Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde als auch in der Hauptverhandlung deponiert, daß er von dem Verdienst der jeweiligen Fahrten (pro Fahrt 10.000 bis 20.000 Kronen) (auch) gelebt habe (S 183/II f, 211/II, S 85/III f), womit die diesbezügliche Urteilsfeststellung gedeckt ist.

Abgesehen davon hat sich der Angeklagte im Sinn der Anklage, die ihm gewerbsmäßiges Vorgehen zur Last legte, schuldig bekannt (S 85/III). Damit erweist sich jedoch der vom Erstgericht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf die gewerbsmäßige Begehung der Taten gezogene Schluß als denkrichtig. Wenn aus diesen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, gegen welchen eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, sofern die Annahme des Gerichtes nicht eine willkürliche ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147 f). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes liegt somit nicht vor.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Erledigung der Berufung des Angeklagten fällt gemäß Paragraph 285 i, StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52251 11D01438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00143.98.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19981103_OGH0002_0110OS00143_9800000_000