Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanislaw M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs verbliebenen gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanislaw M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs verbliebenen gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs zwischen 17. Juni 1997 und 16. März 1998 in achtzehn Angriffen als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Bandenmitglieder den im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich PKWs - großteils der Marke Mitsubishi Pajero und Jeep Cherokee - im Gesamtwert von rund 6,3 Mio S, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist.Danach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs zwischen 17. Juni 1997 und 16. März 1998 in achtzehn Angriffen als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Bandenmitglieder den im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich PKWs - großteils der Marke Mitsubishi Pajero und Jeep Cherokee - im Gesamtwert von rund 6,3 Mio S, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (allein) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht stichhältig erweist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (allein) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht stichhältig erweist.