Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen Tatsachengrundlagen wird den gesetzlichen Anforderungen an eine mit Grundrechtsbeschwerde mögliche Verdachtsbekämpfung nicht gerecht.
Dafür wäre es nach den gemäß § 10 GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Verdachtsausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 179 Abs 4 Z 4 StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (EvBl 1997/61, 13 Os 71/99 ua).Dafür wäre es nach den gemäß Paragraph 10, GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, 285 a, Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Verdachtsausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (EvBl 1997/61, 13 Os 71/99 ua).
Mit der vom Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend aufgeworfenen bei der bloßen Beurteilung einer Verdachtslage aber in den Hintergrund tretenden Problematik der Beweisführung durch anonyme Zeugen (vgl dazu EuGH: Kostovski/NL und Windisch/A) wird hingegen weder ein Begründungsmangel im vorstehenden Sinn aufgezeigt noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der maßgeblichen Sachverhaltsprämissen erweckt Gleiches gilt für jene Einwendungen, mit welchen versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.Mit der vom Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend aufgeworfenen bei der bloßen Beurteilung einer Verdachtslage aber in den Hintergrund tretenden Problematik der Beweisführung durch anonyme Zeugen vergleiche dazu EuGH: Kostovski/NL und Windisch/A) wird hingegen weder ein Begründungsmangel im vorstehenden Sinn aufgezeigt noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der maßgeblichen Sachverhaltsprämissen erweckt Gleiches gilt für jene Einwendungen, mit welchen versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, fehlende familiäre Beziehungen im Inland und die Ablehnung eines Asylantrages stellen auch unter Bedachtnahme auf einen Abschiebungsaufschub bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründen die bisherige Erwerbstätigkeit als Taglöhner, die Absolvierung eines Deutschkurses und der angestrebte Besuch eines Fahrkurses, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des § 180 Abs 3 StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (§ 28 Abs 3 SMG iVm § 5 Z 4 JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, fehlende familiäre Beziehungen im Inland und die Ablehnung eines Asylantrages stellen auch unter Bedachtnahme auf einen Abschiebungsaufschub bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründen die bisherige Erwerbstätigkeit als Taglöhner, die Absolvierung eines Deutschkurses und der angestrebte Besuch eines Fahrkurses, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.
Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen.
Mit Rücksicht darauf erübrigt sich eine Prüfung auch des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr ohne Kostenzuspruch abzuweisen.