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Entscheidung 11 Os 143/99×

Entscheidung 11 Os 143/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/99 (11Os144/99)

Entscheidungsdatum

30.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der beim Jugendgerichtshof Wien anhängigen Strafsache gegen Clif J***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, SMG und Paragraph 278 a, StGB, AZ 4 römisch fünf r 532/99, über die Grundrechtsbeschwerde des John P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1999, AZ 21 Bs 430, 431/99 (= ON 385 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

John P***** wurde durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss vom 29. Oktober 1999 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des John P***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. Oktober 1999 (ON 296) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes "des Verbrechens des Suchtgifthandels mit großen Mengen nach Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 5, SMG" und des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nicht Folge und setzte die am 1. Oktober 1999 verhängte Haft aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis 29. Dezember 1999 fort.

Den dringenden Verdacht, als Angehöriger einer kriminellen Organisation zum Handel mit Suchtgift über einen längeren Zeitraum hinweg gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt zu haben, hatte die Untersuchungsrichterin, wie schon im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 177), allein mit einem Verweis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau begründet, ohne die Verdachtslage im Einzelnen darzulegen. Dieser (erhebliche) Mangel wurde indes vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss insoweit behoben, als (nur) der dringende Verdacht der Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG bejaht und insbesondere damit begründet wurde, dass der Beschuldigte nach den Angaben eines anonymen Zeugen (Z A 1) durch drei Monate hindurch bei zumindest 15 Gelegenheiten mit insgesamt ca hundert Gramm Drogen (Kokain oder Heroin) gesehen wurde, er selbst den Konsum von Drogen (Kokain und Heroin) zugestanden hatte (S 39/IV) und anlässlich einer Hausdurchsuchung - mit seinen legalen Einkommensverhältnissen unvereinbar - ein Bargeldbetrag von 21.460 S in (auffallend) kleiner Stückelung, zwei Mobiltelephone und eine original verpackte Kamera vorgefunden wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen Tatsachengrundlagen wird den gesetzlichen Anforderungen an eine mit Grundrechtsbeschwerde mögliche Verdachtsbekämpfung nicht gerecht.

Dafür wäre es nach den gemäß Paragraph 10, GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, 285 a, Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Verdachtsausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (EvBl 1997/61, 13 Os 71/99 ua).

Mit der vom Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend aufgeworfenen bei der bloßen Beurteilung einer Verdachtslage aber in den Hintergrund tretenden Problematik der Beweisführung durch anonyme Zeugen vergleiche dazu EuGH: Kostovski/NL und Windisch/A) wird hingegen weder ein Begründungsmangel im vorstehenden Sinn aufgezeigt noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der maßgeblichen Sachverhaltsprämissen erweckt Gleiches gilt für jene Einwendungen, mit welchen versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, fehlende familiäre Beziehungen im Inland und die Ablehnung eines Asylantrages stellen auch unter Bedachtnahme auf einen Abschiebungsaufschub bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründen die bisherige Erwerbstätigkeit als Taglöhner, die Absolvierung eines Deutschkurses und der angestrebte Besuch eines Fahrkurses, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.

Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen.

Mit Rücksicht darauf erübrigt sich eine Prüfung auch des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr ohne Kostenzuspruch abzuweisen.

Anmerkung

E62612 11DA1439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00143.99.1230.001

Dokumentnummer

JJT_19991230_OGH0002_0110OS00143_9900000_001