Gegen diesen Ausspruch des Verfalls richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 iVm Z 5 zweiter und vierter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.Gegen diesen Ausspruch des Verfalls richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter und vierter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.
Zutreffend zeigt die Rüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall; vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 60, 65; RIS-Justiz RS0086449) auf, dass die die zulässige Höhe des – den erlangten Vermögenswerten nach § 20 Abs 1 StGB entsprechenden (vgl Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 § 20 Rz 12; Fabrizy, StGB12 § 20 Rz 4) – gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags (mit-)determinierende Feststellung zu einem Verkaufspreis von 5,50 Euro pro Gramm nicht begründet wurde.Zutreffend zeigt die Rüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall; vergleiche Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 60, 65; RIS-Justiz RS0086449) auf, dass die die zulässige Höhe des – den erlangten Vermögenswerten nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB entsprechenden vergleiche Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 Paragraph 20, Rz 12; Fabrizy, StGB12 Paragraph 20, Rz 4) – gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags (mit-)determinierende Feststellung zu einem Verkaufspreis von 5,50 Euro pro Gramm nicht begründet wurde.
Dies erforderte die Aufhebung des den Angeklagten P***** betreffenden Verfallsausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das aus Z 11 iVm Z 5 zweiter Fall erstattete Vorbringen und die gegen das Verfallserkenntnis gerichtete Berufung erübrigt.Dies erforderte die Aufhebung des den Angeklagten P***** betreffenden Verfallsausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf das aus Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall erstattete Vorbringen und die gegen das Verfallserkenntnis gerichtete Berufung erübrigt.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO), wobei im Sinn des letzten Satzes des § 445 Abs 2 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichts als Einzelrichter zuständig ist (RIS-Justiz RS0100271 [T14], RS0117920 [T1]).Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), wobei im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 445, Absatz 2, StPO der Vorsitzende des Schöffengerichts als Einzelrichter zuständig ist (RIS-Justiz RS0100271 [T14], RS0117920 [T1]).
Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).