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Entscheidung 11 Os 144/23w×

Entscheidung 11 Os 144/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/23w

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. Oktober 2023,  GZ 24 Hv 7/23a-32.8.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (I/), der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, [Abs 1], 106 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (II/A/ und B/), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, [Abs 1], 106 Absatz eins, Ziffer 3, StGB (II/C/) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (III/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in S* versucht A* dazu zu bestimmen (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), den M* zu töten, indem er ihn im Zeitraum von Jänner 2023 bis Februar 2023 wiederholt dazu aufforderte, M* umzubringen, ihm 20.000 Euro als Entgelt für die Tatausführung anbot und in zumindest zwei Angriffen A* damit bedrohte, ihn umzubringen, sollte er M* nicht ermorden, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil A* die Tat nicht ausführte, sondern Anzeige erstattete (I/).

[3] Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch zu I/ richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst zu I/ unter Hinweis auf eine Aussage des A*, wonach der Angeklagte von ihm gewollt habe, dass er das Opfer „schneide“ (ON 32.7, 31) sowie auf eine Passage in den Depositionen des Opfers, der zufolge A* erzählt hätte, dass der Angeklagte ihm 20.000 Euro geboten hätte, um das Opfer „zusammenzuschlagen“ (ON 32.7, 23), die Stellung einer Eventualfrage nach „dem Tatbestand der Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 83 (allenfalls 84) StGB“.

[5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).

[6]           Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht.

[7] Sie vernachlässigt die gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten, der sich als „Opfer einer Mafiagruppe“ und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unerklärlichen Ausfluss einer mafiösen Verschwörung bezeichnete vergleiche ON 32.7, 3 f, 17) ebenso wie die weiteren Angaben des Zeugen A*, wonach der Angeklagte ihm auftrug, das Opfer umzubringen (ON 32.7, 31), sowie die Depositionen des Opfers, denen zufolge der Angeklagte dem A* 20.000 Euro angeboten habe, damit dieser einen – allenfalls auch zum Tode führenden – Messerangriff gegen das Opfer richte vergleiche ON 32.7, 24). Solcherart bringt die Rüge kein Tatsachensubstrat vor, das nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz für einen lediglich auf eine (schwere) Körperverletzung gerichteten Bestimmungsversuch in Frage käme (RIS-Justiz RS0100860).

[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00144.23W.0213.000

Im RIS seit

01.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240213_OGH0002_0110OS00144_23W0000_000