[4] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst zu I/ unter Hinweis auf eine Aussage des A*, wonach der Angeklagte von ihm gewollt habe, dass er das Opfer „schneide“ (ON 32.7, 31) sowie auf eine Passage in den Depositionen des Opfers, der zufolge A* erzählt hätte, dass der Angeklagte ihm 20.000 Euro geboten hätte, um das Opfer „zusammenzuschlagen“ (ON 32.7, 23), die Stellung einer Eventualfrage nach „dem Tatbestand der §§ 15, 12 zweiter Fall, 83 (allenfalls 84) StGB“. [4] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst zu I/ unter Hinweis auf eine Aussage des A*, wonach der Angeklagte von ihm gewollt habe, dass er das Opfer „schneide“ (ON 32.7, 31) sowie auf eine Passage in den Depositionen des Opfers, der zufolge A* erzählt hätte, dass der Angeklagte ihm 20.000 Euro geboten hätte, um das Opfer „zusammenzuschlagen“ (ON 32.7, 23), die Stellung einer Eventualfrage nach „dem Tatbestand der Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 83 (allenfalls 84) StGB“.
[5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766). [5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).
[6] Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht.
[7] Sie vernachlässigt die gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten, der sich als „Opfer einer Mafiagruppe“ und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unerklärlichen Ausfluss einer mafiösen Verschwörung bezeichnete (vgl ON 32.7, 3 f, 17) ebenso wie die weiteren Angaben des Zeugen A*, wonach der Angeklagte ihm auftrug, das Opfer umzubringen (ON 32.7, 31), sowie die Depositionen des Opfers, denen zufolge der Angeklagte dem A* 20.000 Euro angeboten habe, damit dieser einen – allenfalls auch zum Tode führenden – Messerangriff gegen das Opfer richte (vgl ON 32.7, 24). Solcherart bringt die Rüge kein Tatsachensubstrat vor, das nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz für einen lediglich auf eine (schwere) Körperverletzung gerichteten Bestimmungsversuch in Frage käme (RIS-Justiz RS0100860). [7] Sie vernachlässigt die gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten, der sich als „Opfer einer Mafiagruppe“ und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unerklärlichen Ausfluss einer mafiösen Verschwörung bezeichnete vergleiche ON 32.7, 3 f, 17) ebenso wie die weiteren Angaben des Zeugen A*, wonach der Angeklagte ihm auftrug, das Opfer umzubringen (ON 32.7, 31), sowie die Depositionen des Opfers, denen zufolge der Angeklagte dem A* 20.000 Euro angeboten habe, damit dieser einen – allenfalls auch zum Tode führenden – Messerangriff gegen das Opfer richte vergleiche ON 32.7, 24). Solcherart bringt die Rüge kein Tatsachensubstrat vor, das nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz für einen lediglich auf eine (schwere) Körperverletzung gerichteten Bestimmungsversuch in Frage käme (RIS-Justiz RS0100860).
[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1, § 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). [8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.