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Entscheidung 11 Os 144/24x×

Entscheidung 11 Os 144/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/24x

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantn Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 15. Oktober 2024, GZ 40 Hv 15/24w-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich am 26. Oktober 2023 in W* auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er in einem Gastlokal mit seiner rechten Hand den Hitlergruß ausführte sowie * A* und * Sc* zurief: „Solche Leute wie ihr gehören vergast“ und „Heil Hitler!“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490 sowie Paragraph 345, Rz 2).

[5] Indem sie einzelne, im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gelöst referierte Details der Aussagen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie isoliert hervorkehrt und daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Geschworenen gezogenen, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) keine (im dargestellten Sinn) erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Beschwerdeführers.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00144.24X.0121.000

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250121_OGH0002_0110OS00144_24X0000_000