[3] Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490 sowie § 345 Rz 2). [4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490 sowie Paragraph 345, Rz 2).
[5] Indem sie einzelne, im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gelöst referierte Details der Aussagen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie isoliert hervorkehrt und daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Geschworenen gezogenen, weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine (im dargestellten Sinn) erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Beschwerdeführers. [5] Indem sie einzelne, im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gelöst referierte Details der Aussagen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie isoliert hervorkehrt und daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Geschworenen gezogenen, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) keine (im dargestellten Sinn) erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Beschwerdeführers.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.