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Entscheidung 11 Os 144/25y×

Entscheidung 11 Os 144/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os144/25y

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 84 Hv 27/25t-42.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Mai 2025 in W* * L* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in den Schwitzkasten nahm, sie würgte, sie hinter ein parkendes Fahrzeug zerrte und dort zu Boden brachte, ihr mehrmals drohte, sie umzubringen, falls sie sich wehre oder um Hilfe rufe, ihren Mund zuhielt, ihre Hose hinunterzog, anschließend mit der flachen Hand ihre Vulva rieb, ihren Anus leckte, versuchte, sie anal mit seinem Penis zu penetrieren, was aufgrund mangelnder Erektion misslang, sie mit einem Finger anal und vaginal penetrierte, mit seiner Zunge ihren Vaginalbereich leckte und sie dazu nötigte, ihn oral zu befriedigen, wobei er dabei ihren Kopf festhielt und hin- und herbewegte, wobei er die vergewaltigte Person durch die rasche Abfolge der beschriebenen zahlreichen geschlechtlichen Handlungen sowie dadurch in besonderer Weise erniedrigte, dass er Teile dieses Übergriffs mit seinem Handy filmte, dass er ihren Anus leckte und sie danach auf den Mund küsste und mit seiner Zunge in ihren Mund eindrang sowie sie zum Oralverkehr zwang, nachdem er zur vaginalen und analen Penetration angesetzt hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB und behauptet, fallkonkret sei das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers vergleiche dazu RIS-Justiz RS0095315) nicht überschritten.

[5] Weshalb die Gesamtheit vergleiche dazu auch US 11) des festgestellten Tatgeschehens (US 4 ff), nämlich die intensive (anale, vaginale und orale) sexuelle Inanspruchnahme des Tatopfers mit mehrfachen vom Angeklagten durchgesetzten Positionswechseln in Kombination mit dem mehrmaligen Filmen von Tatsequenzen und dem Umstand, dass der Angeklagte L* während des Geschehens wiederholt auf den Mund küsste vergleiche auch US 6), obwohl er zuvor ihren Anus geleckt hatte (US 4 ff), nicht mit einer besonderen Erniedrigung des Opfers einhergehen sollte, erklärt die auf eine isolierte Betrachtung einzelner Handlungssequenzen abstellende Beschwerde nicht. Damit verabsäumt sie eine prozessordnungskonforme Geltendmachung von materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00144.25Y.0113.000

Im RIS seit

29.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0110OS00144_25Y0000_000