Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 4. Mai 2025 in W* * L* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in den Schwitzkasten nahm, sie würgte, sie hinter ein parkendes Fahrzeug zerrte und dort zu Boden brachte, ihr mehrmals drohte, sie umzubringen, falls sie sich wehre oder um Hilfe rufe, ihren Mund zuhielt, ihre Hose hinunterzog, anschließend mit der flachen Hand ihre Vulva rieb, ihren Anus leckte, versuchte, sie anal mit seinem Penis zu penetrieren, was aufgrund mangelnder Erektion misslang, sie mit einem Finger anal und vaginal penetrierte, mit seiner Zunge ihren Vaginalbereich leckte und sie dazu nötigte, ihn oral zu befriedigen, wobei er dabei ihren Kopf festhielt und hin- und herbewegte, wobei er die vergewaltigte Person durch die rasche Abfolge der beschriebenen zahlreichen geschlechtlichen Handlungen sowie dadurch in besonderer Weise erniedrigte, dass er Teile dieses Übergriffs mit seinem Handy filmte, dass er ihren Anus leckte und sie danach auf den Mund küsste und mit seiner Zunge in ihren Mund eindrang sowie sie zum Oralverkehr zwang, nachdem er zur vaginalen und analen Penetration angesetzt hatte. [2] Danach hat er am 4. Mai 2025 in W* * L* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in den Schwitzkasten nahm, sie würgte, sie hinter ein parkendes Fahrzeug zerrte und dort zu Boden brachte, ihr mehrmals drohte, sie umzubringen, falls sie sich wehre oder um Hilfe rufe, ihren Mund zuhielt, ihre Hose hinunterzog, anschließend mit der flachen Hand ihre Vulva rieb, ihren Anus leckte, versuchte, sie anal mit seinem Penis zu penetrieren, was aufgrund mangelnder Erektion misslang, sie mit einem Finger anal und vaginal penetrierte, mit seiner Zunge ihren Vaginalbereich leckte und sie dazu nötigte, ihn oral zu befriedigen, wobei er dabei ihren Kopf festhielt und hin- und herbewegte, wobei er die vergewaltigte Person durch die rasche Abfolge der beschriebenen zahlreichen geschlechtlichen Handlungen sowie dadurch in besonderer Weise erniedrigte, dass er Teile dieses Übergriffs mit seinem Handy filmte, dass er ihren Anus leckte und sie danach auf den Mund küsste und mit seiner Zunge in ihren Mund eindrang sowie sie zum Oralverkehr zwang, nachdem er zur vaginalen und analen Penetration angesetzt hatte.