Der Diebstahl des Motorrades war zwar offenbar auch durch gewaltsame überwindung der Lenkersperre des Fahrzeuges verübt worden, einen sicheren Nachweis dafür, daß dem Beschwerdeführer diese - dem § 129 Z 3 StGB zu unterstellende - Begehungsweise der Vortat bekannt war, erachtete das Erstgericht jedoch nicht als erbracht (S 252, 254 d. A).Der Diebstahl des Motorrades war zwar offenbar auch durch gewaltsame überwindung der Lenkersperre des Fahrzeuges verübt worden, einen sicheren Nachweis dafür, daß dem Beschwerdeführer diese - dem Paragraph 129, Ziffer 3, StGB zu unterstellende - Begehungsweise der Vortat bekannt war, erachtete das Erstgericht jedoch nicht als erbracht (S 252, 254 d. A).
Allerdings stellt auch das Zündschloß eines Kraftfahrzeuges, selbst
wenn es nicht zugleich mit einer Lenkersperre kombiniert ist, eine
das Fahrzeug gegen Wegnahme sichernde Sperrvorrichtung im Sinne des
§ 129 Z 3
StGB dar; eine Qualifikation des Diebstahls der solcherart
versperrten Sache nach der zitierten Gesetzesstelle liegt aber bei
überwindung des Zündschlosses nur vor, wenn diese durch Aufbrechen
oder Öffnung desselben mit einem der in der Z 1 des § 129 StGB
benannten Mittel (: nachgemachter oder widerrechtlich erlangter
Schlüssel oder ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes
Werkzeug) erfolgte (vgl. Oberster Gerichtshof 21.April 1977, 12 Os
9/77 /-verstärkter Senat/- = LSK 1977/181 =
RZ 1977/72 = EvBl. 1977/164 = ZVR 1977/145 /-mit Besprechung von
Melnizky/-).
An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch bei der nach den Urteilsfeststellungen vom sachkundigen Beschwerdeführer erkannten (S 218/219 d. A) Diebstahlsbegehung durch 'Umgehung' des Zündschlosses durch Trennung der Zündkabeln (Beseitigung einer Steckverbindung) und Kurzschließen derselben, ungeachtet der von den Tätern (der Vortat) bei solcher Begehungsart regelmäßig entfalteten kriminellen Aktivität, Geschicklichkeit und besonderen Vorsatzintensität. Denn die Sperrfunktion, deren Beseitigung durch die im § 129 Z 3 (Z 1) StGB bezeichnete Begehungsweise verbrechensqualifizierend wirkt, kommt nur dem (allenfalls mit einer Lenkersperre kombinierten) Zündschloß selbst, nicht aber (auch) den den Strom zuund ableitenden Kabeln zu (vgl. auch ZVR 1976/241).An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch bei der nach den Urteilsfeststellungen vom sachkundigen Beschwerdeführer erkannten (S 218/219 d. A) Diebstahlsbegehung durch 'Umgehung' des Zündschlosses durch Trennung der Zündkabeln (Beseitigung einer Steckverbindung) und Kurzschließen derselben, ungeachtet der von den Tätern (der Vortat) bei solcher Begehungsart regelmäßig entfalteten kriminellen Aktivität, Geschicklichkeit und besonderen Vorsatzintensität. Denn die Sperrfunktion, deren Beseitigung durch die im Paragraph 129, Ziffer 3, (Ziffer eins,) StGB bezeichnete Begehungsweise verbrechensqualifizierend wirkt, kommt nur dem (allenfalls mit einer Lenkersperre kombinierten) Zündschloß selbst, nicht aber (auch) den den Strom zuund ableitenden Kabeln zu vergleiche auch ZVR 1976/241).
Da mithin der Diebstahl des Motorrades nach der Vorstellung des Angeklagten A nicht durch eine Handlung der im § 129 Z 3 (Z 1) StGB bezeichneten Art verübt wurde, ist die Unterstellung seiner als Sachhehlerei im Sinne des § 164 StGB zu beurteilenden Tat auch unter die Qualifikationsbestimmung des dritten Absatzes letzter Fall dieser Gesetzesstelle rechtsirrig erfolgt.Da mithin der Diebstahl des Motorrades nach der Vorstellung des Angeklagten A nicht durch eine Handlung der im Paragraph 129, Ziffer 3, (Ziffer eins,) StGB bezeichneten Art verübt wurde, ist die Unterstellung seiner als Sachhehlerei im Sinne des Paragraph 164, StGB zu beurteilenden Tat auch unter die Qualifikationsbestimmung des dritten Absatzes letzter Fall dieser Gesetzesstelle rechtsirrig erfolgt.
Der dem Erstgericht insofern unterlaufene, vom genannten Angeklagten relevierte Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) war daher in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruche ersichtlich zu beheben, weshalb es eines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht bedarf.Der dem Erstgericht insofern unterlaufene, vom genannten Angeklagten relevierte Subsumtionsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) war daher in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruche ersichtlich zu beheben, weshalb es eines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht bedarf.
Bei der durch die teilweise Aufhebung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe bei Werner A hat der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, das Geständnis und das Alter dieses Angeklagten von unter 21 Jahren zur Tatzeit, dessen bisher untadelhaften Wandel und eine teilweise Schadensgutmachung als mildernd angesehen.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe über Werner A weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Das begangene Delikt ist nicht derart beschaffen, daß es vorliegend der abschreckenden Wirkung einer Freiheitsstrafe auf andere bedürfte. Auch besteht kein triftiger Grund zur Annahme, daß den bisher unbescholtenen Werner A, der laut Aktenlage einer geregelten Beschäftigung nachgeht, nur noch eine kurzfristige Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte. Demzufolge war bei diesem Angeklagten gemäß dem § 37 Abs. 1 StGB statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu erkennen. Gemäß den § 31, 40 StGB wurde hiebei auch auf die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 3.April 1978 zum Aktenzeichen 16 U 3118/77 des Strafbezirksgerichtes Wien wegen des Vergehens nach dem § 7 Abs. 1 MilStG zu 30 Tagessätzen von je 140,-- S angemessen Rücksicht genommen.Das begangene Delikt ist nicht derart beschaffen, daß es vorliegend der abschreckenden Wirkung einer Freiheitsstrafe auf andere bedürfte. Auch besteht kein triftiger Grund zur Annahme, daß den bisher unbescholtenen Werner A, der laut Aktenlage einer geregelten Beschäftigung nachgeht, nur noch eine kurzfristige Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte. Demzufolge war bei diesem Angeklagten gemäß dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu erkennen. Gemäß den Paragraph 31, 40, StGB wurde hiebei auch auf die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 3.April 1978 zum Aktenzeichen 16 U 3118/77 des Strafbezirksgerichtes Wien wegen des Vergehens nach dem Paragraph 7, Absatz eins, MilStG zu 30 Tagessätzen von je 140,-- S angemessen Rücksicht genommen.
Der für niemanden sorgepflichtige, vermögenslose Angeklagte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 7.500,-- S (S 14 im Akt 16 U 3118/77 des Strafbezirksgerichtes Wien), sodaß ein Tagessatz von 140,-- S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Rechtsbrechers entsprechend - zu berücksichtigen war.
Die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.
Mit seiner Berufung war Werner A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.