Der Beschwerde ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht es zu Recht ablehnte, das vorgelegte Privat-Gutachten zu verlesen und zum Akt zu nehmen. Ein derartiges Gutachten kann für die Verteidigung immer nur ein Hilfsmittel sein, um über Umstände, die für den Straffall erheblich sind, wissenschaftlich fundiert informiert zu werden und auf Grund dieses Wissensstandes sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen (SSt 30/83). Von diesem Fragerecht machte der Verteidiger - wie dargelegt - gezielt Gebrauch, worauf der Sachverständige mit voller Klarheit und für die Tatrichter überzeugend darlegte, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 11 StGB nicht vorliegen, weil der wohl gegebene Schwachsinn keine wesentliche Minderung der Einsichtsfähigkeit nach sich zog. Allerdings sei bei einer Persönlichkeitsstruktur wie der des Angeklagten die Empfänglichkeit für Beeinflussung grundsätzlich größer als bei normalen Menschen. Diese auch mit dem Privat-Gutachten nicht im Widerspruch stehende Meinung des Gerichtssachverständigen nahm das Schöffengericht sehr wohl in den Kreis seiner Erörterungen auf, kam aber auf Grund aller anderen Beweisergebnisse zur Überzeugung, daß das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie tatsachengerecht und keinesfalls suggeriert war (S 299, 300). Wenn die Beschwerde daher die sachliche Richtigkeit und die Überzeugungskraft dieser vom Gericht zur Begründung der entscheidungswesentlichen Tatsachen herangezogenen Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und bringt den angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Der Beschwerde ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht es zu Recht ablehnte, das vorgelegte Privat-Gutachten zu verlesen und zum Akt zu nehmen. Ein derartiges Gutachten kann für die Verteidigung immer nur ein Hilfsmittel sein, um über Umstände, die für den Straffall erheblich sind, wissenschaftlich fundiert informiert zu werden und auf Grund dieses Wissensstandes sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen (SSt 30/83). Von diesem Fragerecht machte der Verteidiger - wie dargelegt - gezielt Gebrauch, worauf der Sachverständige mit voller Klarheit und für die Tatrichter überzeugend darlegte, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB nicht vorliegen, weil der wohl gegebene Schwachsinn keine wesentliche Minderung der Einsichtsfähigkeit nach sich zog. Allerdings sei bei einer Persönlichkeitsstruktur wie der des Angeklagten die Empfänglichkeit für Beeinflussung grundsätzlich größer als bei normalen Menschen. Diese auch mit dem Privat-Gutachten nicht im Widerspruch stehende Meinung des Gerichtssachverständigen nahm das Schöffengericht sehr wohl in den Kreis seiner Erörterungen auf, kam aber auf Grund aller anderen Beweisergebnisse zur Überzeugung, daß das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie tatsachengerecht und keinesfalls suggeriert war (S 299, 300). Wenn die Beschwerde daher die sachliche Richtigkeit und die Überzeugungskraft dieser vom Gericht zur Begründung der entscheidungswesentlichen Tatsachen herangezogenen Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und bringt den angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gesetzliche Voraussetzung für die begehrte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre gemäß dem § 126 Abs. 1 StPO iVm mit dem § 125 StPO, daß das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Prim.Dr.S*** dunkel, unbestimmt, mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch ist oder Schlüsse enthält, die aus den gegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, sofern allfällige Bedenken nicht durch eine nochmalige Befragung des Sachverständigen zu beseitigen waren. Derartige Mängel des Gutachtens hat aber, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung überhaupt nicht aufgezeigt, sie lassen sich auch dem Akt nicht entnehmen, weshalb die Tatrichter den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ohne Verstoß gegen - die Rechte der Verteidigung sichernde - Verfahrensgrundsätze abweisen konnte (SSt 17/165, 11 Os 1/80, 11 Os 43/86 uva).Gesetzliche Voraussetzung für die begehrte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre gemäß dem Paragraph 126, Absatz eins, StPO in Verbindung mit mit dem Paragraph 125, StPO, daß das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Prim.Dr.S*** dunkel, unbestimmt, mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch ist oder Schlüsse enthält, die aus den gegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, sofern allfällige Bedenken nicht durch eine nochmalige Befragung des Sachverständigen zu beseitigen waren. Derartige Mängel des Gutachtens hat aber, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung überhaupt nicht aufgezeigt, sie lassen sich auch dem Akt nicht entnehmen, weshalb die Tatrichter den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ohne Verstoß gegen - die Rechte der Verteidigung sichernde - Verfahrensgrundsätze abweisen konnte (SSt 17/165, 11 Os 1/80, 11 Os 43/86 uva).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen, sodaß über die Berufung gegen den Strafausspruch der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO nF).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen, sodaß über die Berufung gegen den Strafausspruch der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.