Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der dem Schuldspruch zugrundgelegten Angaben der Belastungszeugin Susanne P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung (Z 5 a) des Erstgerichtes aufgezeigt. Die von den Tatrichtern im gegebenen Zusammenhang gefundene Begründung ist zureichend und nimmt - entgegen der Beschwerde - auf die Divergenzen in den - einmal auch einen Beischlaf beschreibenden - Aussagen der Zeugin ausdrücklich Bedacht.Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der dem Schuldspruch zugrundgelegten Angaben der Belastungszeugin Susanne P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, a) des Erstgerichtes aufgezeigt. Die von den Tatrichtern im gegebenen Zusammenhang gefundene Begründung ist zureichend und nimmt - entgegen der Beschwerde - auf die Divergenzen in den - einmal auch einen Beischlaf beschreibenden - Aussagen der Zeugin ausdrücklich Bedacht.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch (noch) günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch (noch) günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die - ebenso wie die Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (insbesonders auf S 5 des Urteils) unberücksichtigt läßt.Die - ebenso wie die Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (insbesonders auf S 5 des Urteils) unberücksichtigt läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).