Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 144/91×

Entscheidung 11 Os 144/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/91

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.August 1991, GZ 6 römisch fünf r 201/91-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 16.Mai und dem 29. September 1990 in Graz die am 24.November 1976 geborene Susanne P*****, also eine unmündige Person, dadurch, daß er sie sowohl über als auch unterhalb der Kleidung an den Brüsten und im Genitalbereich abgriff, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der dem Schuldspruch zugrundgelegten Angaben der Belastungszeugin Susanne P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, a) des Erstgerichtes aufgezeigt. Die von den Tatrichtern im gegebenen Zusammenhang gefundene Begründung ist zureichend und nimmt - entgegen der Beschwerde - auf die Divergenzen in den - einmal auch einen Beischlaf beschreibenden - Aussagen der Zeugin ausdrücklich Bedacht.

Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch (noch) günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.

Die - ebenso wie die Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (insbesonders auf S 5 des Urteils) unberücksichtigt läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00144.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_0110OS00144_9100000_000